Gleiches Recht für alle Todesfälle: Einheitlicher Trauerurlaub bei Tot- und Fehlgeburten

In Deutschland wird in Hinblick auf die Rechte von Eltern nach dem Verlust eines Kindes vor der Geburt differenziert: Nach einer Totgeburt, wenn das Gewicht des Kindes 500 Gramm übersteigt und der Tod nach der 24. Schwangerschaftswoche eintritt, darf die austragende Person ihre berufliche Tätigkeit ohne ein ärztliches Gutachten nicht wieder aufnehmen. Nach einer Fehlgeburt, die diese Kriterien nicht erfüllt aber nach der 12. Schwangerschaftswoche eintritt, sieht es anders aus: Den Schwangeren steht kein Sonderurlaub zu, um von der Arbeit fernzubleiben ist ein ärztliches Attest nötig.  

Die Jungen Liberalen Bayern fordern: 

Fehl- und Totgeburten rechtlich gleichzusetzen und Schwangeren nach ihrem Verlust die gleichen Rechte zur körperlichen und geistigen Regeneration zuzusprechen. Nach einem Verlust ab der 12. Schwangerschaftswoche soll Schwangeren ein Kündigungsschutz sowie Sonderurlaub zustehen. Eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit soll nur mit einem entsprechenden ärztlichen Attest möglich sein.  

Gültigkeit: 5 Jahre

Antragssteller: JuLis Schwaben

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