Vereinsordnungen
ERSTER TEIL
ALLGEMEINES
Artikel 1 – Sitz des Verbandes, Rechtsform
(1) Der Verband führt die Bezeichnung „Junge Liberale Bayern e.V.“.
(2) Er wird in der Rechtsform eines Eingetragenen Vereins nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch geführt.
(3) Sitz des Verbandes ist die Landeshauptstadt München.
Artikel 2 – Grundsätze und Ziele
(1) Die Jungen Liberalen sind eine selbständige politische Jugendorganisation, in der sich junge Liberale mit dem Ziel zusammengeschlossen haben, die Idee des Liberalismus weiterzuentwickeln und in die Praxis umzusetzen. Die Jungen Liberalen sind der Jugendverband der FDP.
(2) Die Jungen Liberalen wirken an der Aufgabe mit, die größtmögliche Freiheit, die Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung für den Einzelnen und mehr Freiheit für den Menschen zu verwirklichen. Die Jungen Liberalen greifen vor allem die Probleme der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf und setzen sich für deren Interessen ein. Sie bekennen sich zum Auf- und Ausbau des demokratischen Rechtsstaates, einer von sozialem Geist getragenen freiheitlichen Gesellschaft und einer ökologischen und sozialen Marktwirtschaft. Sie bekämpfen alle totalitären und diktatorischen Bestrebungen.
Artikel 3 – Finanzen und Beiträge
(1) Der Verband deckt seine Aufwendungen durch die vom Landeskongress festzulegenden Beitragsabführungen der Untergliederungen, Spenden, Zuwendungen, sonstigen Einnahmen und Krediten.
(2) Mittel aus dem Ring Politischer Jugend sind gemäß dessen Satzung zu verwenden.
(3) Im Übrigen gilt die Finanzordnung.
ZWEITER TEIL
MITGLIEDER UND GLIEDERUNG
ERSTER ABSCHNITT – Mitglieder
Artikel 4 – Grundsatz
Mitglied des Verbandes kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Mitglieder dürfen nicht Mitglieder einer mit der FDP oder den Jungen Liberalen im politischen Wettbewerb stehenden Organisation sein.
Artikel 5 – Verhältnis zur FDP
(1) Die Mitglieder der Jungen Liberalen sollen Mitglied der FDP sein.
(2) Die Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes, die Bezirks-, Stadt-, Kreis- und Ortsvorsitzenden müssen Mitglieder der FDP sein.
(3) Ein Mitglied verliert seine Ämter gemäß Absatz 2, wenn es die FDP verlässt, ausgeschlossen oder gestrichen wird.
Artikel 6 – Mitgliedschaft in Untergliederungen
(1) Die Mitglieder gehören dem für ihren Wohnsitz zuständigen Orts-, Kreis-, Stadt- und Bezirksverband an. Bei mehreren Wohnsitzen kann das Mitglied wählen, welcher Wohnsitz der Erstwohnsitz i.S.d. Satzes 1 ist.
(2) Mitglieder, die eine Schule besuchen oder eine Ausbildung oder Lehre absolvieren, können bei ihrem zuständigen Kreis- bzw. Stadtverband, Bezirksverband oder dem Landesverband zusätzlich einen Antrag auf Mitgliedschaft bei den Liberalen Schülern Bayern stellen. Der Beitrittswunsch zu den Liberalen Schülern ist für Mitglieder der Jungen Liberalen nicht gesondert zustimmungspflichtig.
(3) In Ausnahmefällen kann das Mitglied einer anderen Untergliederung als der an sich zuständigen angehören; die jeweils über den beiden stehende Gliederung kann dagegen Einspruch erheben, dieser ist zu begründen. Das Landesschiedsgericht kann den Einspruch auf Antrag des Betroffenen zurückweisen.
Artikel 6 a Fördermitgliedschaft
(1) Fördermitglied der Jungen Liberalen kann werden, wer die Grundsätze und die Satzung des Verbandes anerkennt und den in der Finanzordnung für Fördermitglieder festgelegten Mindestbeitrag entrichtet.
(2) Die Artikel 4 Satz 2; 7; 8 Absatz 2; 9 und 10 gelten entsprechend.
(3) Die Fördermitglieder selbst legen die Gliederung fest an die Ihr Förderbeitrag gehen soll (Orts-, Kreis-, Bezirks- oder Landesverband).
(4) Abweichend von den Vorschriften für Mitglieder können Fördermitglieder von jeder Gliederung aufgenommen werden, die anderen Gliederungen sind über neue Fördermitglieder zu informieren.
(5) Die Fördermitgliedschaft endet mit Austritt, Eintritt, Streichung, Tod oder Ausschluss.
(6) Näheres regelt die Finanzordnung.
Artikel 7 – Aufnahme
(1) Der Antrag auf Aufnahme ist in Textform beim Landesverband, dem Bezirksverband oder dem zuständigen Kreisverband zu stellen. Über den Antrag entscheidet die unterste zuständige Gliederung oder der Landesvorstand. Über den Antrag ist binnen eines Monats zu befinden.
(2) Der jeweils zuständige Kreis- und Bezirksverband und der Landesverband haben ein
Eins pruchsrecht.
(3) Der Einspruch ist binnen 3 Monaten nach Anzeige der Aufnahme schriftlich beim Landesvorstand einzulegen. Antrag auf Überprüfung des Verfahrens zum Landesschiedsgericht ist zulässig.
(4) Der Landesvorstand und der zuständige Bezirksverband haben ein Einspruchsrecht. Der
Einspruch ist binnen 3 Monaten nach Kenntnisnahme schriftlich an die zuständige Gliederung zu leiten. Antrag auf Überprüfung des Verfahrens zum Landesschiedsgericht ist zulässig.
(5) Bei der Überweisung eines Mitglieds aus einer anderen Gliederung der Jungen Liberalen haben die betroffenen Gliederungen kein Einspruchsrecht.
(6) Die Mitgliedsrechte können nur durch das Mitglied selbst ausgeübt werden.
Artikel 8 – Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Vollendung des 35. Lebensjahres,
b) Wechsel in einen anderen Landesverband,
c) Austritt
d) Eintritt in einer andere Partei als der FDP oder in eine andere parteigebundene
Vorfeldorganisation,
e) Streichung,
f) Tod
g) oder Ausschluss.
Vollendet ein Mitglied das 35. Lebensjahr als Inhaber eines Wahlamtes, so scheidet es mit Ablauf der Amtszeit aus.
(2) Der Austritt kann jederzeit ohne Einhalten von Fristen erfolgen. Er ist schriftlich zu erklären. Die Erklärung kann gegenüber jeder Gliederung der Jungen Liberalen abgegeben werden, bei denen das Mitglied geführt wird. Sie wird erst mit Zugang bei dieser Gliederung wirksam. Mit dem Austritt erlöschen Forderungen aus der Mitgliedschaft bei den Jungen Liberalen nicht.
Artikel 9 – Ausschluss
(1) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich und andauernd gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Verbandes verstößt und ihm dadurch Schaden zufügt. Darüber hinaus wirkt ein Ausschluss aus der FDP auch als Ausschluss aus den Jungen Liberalen.
(2) Den Antrag auf Ausschluss kann ein zuständiger Vorstand stellen. Über den Antrag entscheidet das Landesschiedsgericht. Berufung zum Bundesschiedsgericht ist für beide Seiten zugelassen.
Artikel 10 – Streichung
Ein Mitglied kann gestrichen werden, wenn es mindestens zwölf Monate mit der Beitragsschuld im Rückstand ist und nach weiteren drei Monaten trotz einmaliger Mahnung die Beitragsschuld nicht vollständig beglichen hat. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes der beitragserhebenden Gliederung. Durch die Zahlung der vollen Beitragsschuld binnen eines Monats nach Mitteilung der Streichung wird diese gegenstandslos. Der Streichungsbeschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
ZWEITER ABSCHNITT – Gliederung
Artikel 11 – Untergliederungen
(1) Der Verband gliedert sich in Orts-, Kreis-, Stadt- und Bezirksverbände. Eine Gliederung soll mindestens drei Mitglieder haben.
(2) Die Bezirksverbände werden in den Grenzen der Regierungsbezirke errichtet.
(3) Ein Kreisverband umfasst einen oder mehrere benachbarte Landkreise oder kreisfreie Städte.
(4) Ein Stadtverband umfasst eine kreisfreie Stadt und muss mindestens 100 Mitglieder
haben.
Artikel 12 – Bundesverband
Der Landesverband ist eine Untergliederung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen. Das Verhältnis zum Bundesverband richtet sich nach dessen Satzung. Der Landesverband ist verpflichtet, den Entscheidungen des Bundesschiedsgerichts nachzukommen.
Artikel 13 – Verhältnis zu den Untergliederungen
(1) Die Untergliederungen sind selbstständig. Die Amtszeit aller Organe beträgt ein Jahr.
(2) Ist eine Untergliederung länger als sechs Monate mit der Wahl eines Vorstandes im Verzug, beruft die nächst höhere Gliederung Wahlversammlungen ein und führt sie durch.
(3) Wenn eine Untergliederung denen in dieser Satzung vorgeschriebenen Verpflichtungen nicht nachkommt oder die Entscheidungen des Bundes- oder Landesschiedsgerichtes nicht vollzieht, kann der Landesvorstand eines seiner Mitglieder oder einen Vertreter zur Vornahme der erforderlichen Handlung beauftragen.
(4) Die Entscheidung des Landesvorstandes sowie die Handlungen des Beauftragten können vor dem Landesschiedsgericht angefochten werden.
(5) Hat eine Untergliederung keine eigene Satzung, so ist die Satzung der nächsthöheren Gliederung entsprechend anzuwenden.
DRITTER TEIL
LANDESKONGRESS
ERSTER ABSCHNITT – Rechte der Hauptversammlung
Artikel 14 – Allgemeines
Der Landeskongress ist die Versammlung der Mitglieder und höchstes Beschlussorgan des Verbandes.
Artikel 15 – Rechte des Landeskongresses
Der Landeskongress
a) wählt die Mitglieder des Landesvorstandes sowie die Delegierten zum Bundeskongress der Jungen Liberalen,
b) beschließt über die Entlastung der Mitglieder des Landesvorstandes,
c) bestimmt die Kassenprüfer sowie die Mitglieder des Landesschiedsgerichts sowie deren Vertreter,
d) wählt die Ombudsmitglieder,
e) beschließt über die Anträge auf Änderung der Satzung bzw. der sonstigen Rechtsvorschriften,
f) beschließt die an den Landeskongress gerichteten sonstigen Anträge.
Die unter Buchstabe a) bis e) genannten Aufgaben sind nicht auf andere Organe übertragbar.
ZWEITER ABSCHNITT – Teilnehmer und Zusammentreten
Artikel 16 – Teilnehmer und Stimmberechtigung
(1) Jedes Mitglied des Landesverbandes ist berechtigt, mit Rede- und Stimmrecht am Landeskongress teilzunehmen. Die Geschäftsordnung kann bestimmte Anmeldefristen vorsehen. Stimmübertragungen sind ausgeschlossen.
(2) Mitglieder verlieren ihr Stimmrecht, wenn die Untergliederungen, denen sie angehören, über ein Jahr mit ihrer Beitragsabführung im Verzug sind. Der Ausschluss vom Stimmrecht muss in der Einladung angezeigt werden. Ist ein Kreisverband mit der Begleichung der Beitragsabführung im Rückstand, so kann das Mitglied durch Vorlage des Einzahlungsbeleges seines Beitrages das Stimmrecht zurückerhalten.
Artikel 17 – Zusammentreten
(1) Der Landeskongress tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
(2) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt tritt ein ordentliche Landeskongress auf Beschluss des Landesvorstands zusammen. Ein außerordentlicher Landeskongress findet darüber hinaus auch gegen den Willen des Einberufungsorgans auf Beschluss eines Bezirkskongress eines Bezirks, auf Beschluss von drei Kreismitgliederversammlungen, auf Wunsch von mindestens 5 Prozent der Mitglieder oder durch weitere in der Satzung geregelten Sonderfälle zusammen. Diese außerordentlichen Landeskongresse müssen innerhalb von 3 Monaten durchgeführt werden.
(3) Ein Landeskongress kann auch teilweise ohne physische Anwesenheit von Mitgliedern an einem festgelegten Tagungsort stattfinden. Zu Beginn eines Kongresses kann dieser, auf Antrag des Landesvorstands, selbst bestimmen, dass auch nicht anwesende, stimmberechtigte Mitglieder per Online-Abstimmung an Abstimmungen des Kongresses teilnehmen können sollen.
(4) Ein Landeskongress, der komplett ohne physische Anwesenheit von Mitgliedern an einem festgelegten Tagungsort stattfindet (eKongress) wird auf Beschluss des erweiternden Landesvorstandes durchgeführt. Der eKongress beschließt nicht über Änderungen der Satzung, Finanzordnung und Geschäftsordnung oder die Auflösung des Verbandes. Er beschließt ferner nicht über die Entlastung der Mitglieder des Landesvorstandes. Personenwahlen sind in Ausnahmefällen möglich. Dies gilt nicht für Vorstands- und Delegiertenwahlen. Ein Ausnahmefall ist gegeben, wenn aufgrund äußerer Umstände ein Zusammentreten eines Landeskongresses nicht möglich ist und die Wahl aus zwingenden Gründen nicht aufschiebbar ist. Ein zwingender Grund kann eine Wahl im Vorfeld einer bevorstehenden Europa-, Bundes- oder Landtagswahl sein. Die Geheimheit der Wahl muss zumutbar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gewährleistet sein.
DRITTER ABSCHNITT – Ablauf des Landeskongresses
Artikel 18 – Einberufung und Anträge
(1) Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von vier Wochen in Textform an alle Mitglieder unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung. Gleichzeitig soll der Landeskongress auf der Homepage der Jungen Liberalen Bayern angekündigt werden. Wahlen, Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbandes können nur erfolgen, wenn sie in der Einladung zum Landeskongress angekündigt wurden. Der Landeskongress ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß geladen wurde. Werden Online-Portale und Abstimmungstools bei einem Kongress verwendet, müssen hierfür spätestens eine Woche vor Ende der Antragsfrist die entsprechenden Zugangsdaten mitgeteilt werden.
(2) Anträge zum Landeskongress müssen drei Wochen, Satzungsänderunganträge sechs Wochen vor Beginn des Landeskongresses in der Geschäftsstelle des Verbandes eingegangen sein.. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder und Organe des Verbandes, die vom Landesvorstand eingesetzten Arbeitsgruppen, die Untergliederungen, der Landesverband der Liberalen Hochschulgruppen, die Liberalen Schüler Bayern und die zum Bundeskongress der
JUNGEN LIBERALEN Antragsberechtigten Partnerorganisationen und deren Landesverbände. Anträge auf Änderung der Satzung müssen mit der Einladung veröffentlicht wer den.
(3) Anträge, die von mindestens fünf Teilnehmern als dringlich bezeichnet werden, sind an die Antragsfrist nicht gebunden, soweit der Landeskongress die Dringlichkeit bejaht. Die fristgerecht eingegangenen Anträge sind den Mitgliedern auf Anforderung unverzüglich zuzusenden.
(4) Auf dem Landeskongress der Jungen Liberalen Bayern beschlossene Anträge haben eine Gültigkeitsdauer von 1 oder 5 oder 10 Jahren oder unbegrenzte Gültigkeit. Über die Gültigkeitsdauer eines Antrages beschließt der Kongress nach den Regelungen der Geschäftsordnung. Anträge, deren Gültigkeit abgelaufen ist, bleiben in der Beschlusslage, als ungültig markiert, enthalten.
Artikel 19 – Tagungspräsidium und Zählkommission
(1)Der Landesvorstand macht dem Landeskongress einen Vorschlag für
- bis zu vier gleichberechtigte Präsidenten (Tagungspräsidium);
- den Schriftführer des Landeskongresses.
Diese dürfen weder gewählte Mitglieder des Landesvorstandes, Ombudsmitglieder, Mitglieder des Landesschiedsgerichts noch dessen Stellvertreter sein.
(2) Das Tagungspräsidium macht dem Landeskongress einen Vorschlag für die Zählkommission und deren Vorsitz.
Artikel 20 – Protokoll
(1) Vom Schriftführer ist ein Protokoll über den Landeskongress anzufertigen. Es soll den wesentlichen Verlauf des Landeskongresses wiedergeben.
(2) Das vom Schriftführer gefertigte Protokoll ist von allen Mitgliedern des Tagungspräsidiums zu unterzeichnen. Es wird mindestens zehn Jahre in der Landesgeschäftsstelle verwahrt. Auf Antrag eines Teilnehmers sind die bei Wahlen und Abstimmungen verwendeten Stimmzettel mindestens für die Dauer der Einspruchsfrist gemäß Art. 39 2 in der Landesgeschäftsstelle aufzubewahren. Im Falle einer Klage verlängert sich diese Frist, bis das Schiedsgerichtsverfahren endgültig abgeschlossen ist.
Artikel 21 – Geschäftsordnung
Den Ablauf des Landeskongresses regelt die Geschäftsordnung.
VIERTER TEIL
ERWEITERTER LANDESVORSTAND
Artikel 22 – Zusammensetzung
(1) Der Erweiterte Landesvorstand besteht aus
a) den Mitgliedern des Landesvorstandes
b) je zwei Vertreter der Bezirksverbände.
c) dem Vorsitzenden der Liberalen Schüler Bayern
(2) Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig. Der Erweiterte Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Stimmen der Bezirksverbände anwesend ist.
(3) Das Ombudsmitglied nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Erweiterten Landesvorstandes teil.
(4) Der Landesvorsitzende oder einer der Stellvertreter führt den Vorsitz.
(5) Mit beratender Stimme nehmen die Vorsitzenden der Landesarbeitskreise und ein Vertreter jedes Stadtverbandes teil.
Artikel 23 – Aufgaben
(1) Über den Erweiterten Landesvorstand wirken die Bezirksverbände bei der Beschlussfassung zwischen den Landeskongressen mit. Er ist zwischen den Landeskongressen das höchste Beschlussorgan. Dem Erweiterten Landesvorstand obliegt insbesondere die programmatische Beschlussfassung.
(2) Der Erweiterte Landesvorstand beschließt nicht über den Landeshaushalt sowie die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes.
Artikel 24 – Wahl der Vertreter durch die Bezirks- und Stadtverbände
Die Bezirksverbände und Stadtverbände legen in ihren Satzungen fest, wie die Vertreter bestimmt werden.
Artikel 25 – Auskunftspflicht des Vorstandes
Der Landesvorstand hat den Erweiterten Landesvorstand über alle von ihm gewünschten Sachverhalte zu unterrichten; das Recht auf Auskunftsverteilung hat jeder Vertreter der Bezirke. Den Bezirksvertretern sind die Protokolle der Sitzungen des erweiterten Landesvorstandes zur Kenntnis zu geben.
Artikel 26 – Zusammentreten
Der erweiterte Landesvorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.
FÜNFTER TEIL
LANDESVORSTAND
ERSTER ABSCHNITT – Allgemeines
Artikel 27 – Zusammensetzung
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem Landesvorsitzenden,
b) den Stellvertretenden Landesvorsitzenden,
c) dem Landesschatzmeister,
d) den Beisitzern im Landesvorstand.
(2) Der Vorstand gem. Abs. 1 ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Mitglieder des Landesvorstandes gem. Abs. 1, Buchstabe a, b, c, bilden den geschäftsführenden Landesvorstand und nehmen die Rechte und Pflichten des Landesverbandes nach außen war.
(3) Der Landesvorstand kann durch Beschluss einzelne Personen zur Unterstützung seiner Arbeit in den Vorstand kooptieren. Diese nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Der Vorsitzende der Liberalen Hochschulgruppen Bayern und der Vorsitzende der Liberalen Schüler Bayern gehören dem Vorstand qua Amt mit beratender Stimme an.
Artikel 28 – Amtszeit
(1) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt in der Regel 1 Jahr; höchstens jedoch 13 Monate.
(2) Der Landeskongress kann in Ausnahmefällen eine längere Amtszeit des Vorstandes beschließen. Sie darf jedoch nicht länger als 15 Monate dauern.
Artikel 29 – Geschäftsordnung
Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie gilt bis zu einem gegenteiligen Beschluss des Erweiterten Landesvorstandes auch für diesen.
Artikel 30 – Zusammentreten
Der Landesvorstand muss mindestens viermal im Jahr zusammentreten.
ZWEITER ABSCHNITT – Wahl und Abberufung des Vorstandes
Artikel 31 – Wahl der Vorstandsmitglieder
(1) Der Vorstand wird in geheimer Wahl vom Landeskongress gewählt.
(2) Im ersten und zweiten Wahlgang ist die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erforderlich; im dritten Wahlgang reicht die relative Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los aus der Hand des Tagungspräsidenten. Erreichen im ersten und zweiten Wahlgang die beiden bestplatzierten Kandidaten gemeinsam nicht die absolute Mehrheit, wird die Vorschlagsliste neu eröffnet. Erreicht keiner der Kandidaten des ersten Wahlganges die absolute Stimmenmehrheit, so findet zwischen den beiden bestplatzierten eine Stichwahl statt.
Artikel 32 – Konstruktives Misstrauensvotum
(1) Die Mitglieder oder Unterorganisationen können zu jedem Zeitpunkt ein konstruktives Misstrauensvotum gegen den gesamten Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder beantragen.
(2) Antragsberechtigt sind
a) der Erweiterte Landesvorstand mit 1/3 seiner Mitglieder,
b) ein Bezirksverband durch einen Beschluss am Bezirkskongress,
c) fünf Kreisverbände durch Beschluss an einer Kreismitgliederversammlung,
d) fünf Prozent der Mitglieder.
Wird der Antrag eingebracht, so ist ein außerordentlicher Landeskongress einzuberufen und über das konstruktive Misstrauensvotum abzustimmen. Dieser ist innerhalb einer Frist von 6 Wochen einzuberufen, sofern der nächste Kongress nicht innerhalb von 10 Wochen stattfindet.
Artikel 33 – Rechenschaftsberichte
(1) Die Mitglieder des Landesvorstandes haben am Ende ihrer Amtszeit dem über ihre
Entlastung beschließenden Landeskongress einen schriftlichen Rechenschaftsbericht vorzulegen.
(2) Der Rechenschaftsbericht des Landesvorsitzenden schließt einen Tätigkeitsbericht des Erweiterten Landesvorstandes ein.
(3) Der Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters beinhaltet eine Gewinn- und Verlustrechnung und eine Bilanz.
(4) Bei der vorzeitigen Abberufung des Landesvorstandes oder einzelner seiner Mitglieder legen diese dem nächstfolgenden Landeskongress einen Rechenschaftsbericht vor; die Entlastung findet erst nach Vorlage der Rechenschaftsberichte statt.
(5) Die Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes können nur bei Vorlage eines schriftlichen Rechenschaftsberichtes entlastet werden.
DRITTER ABSCHNITT – Die Mitglieder des Landesvorstandes
Artikel 34 – Aufgaben und Vertretung
(1) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Landeskongresses und des Erweiterten Landesvorstandes aus und führt die laufenden politischen und organisatorischen Geschäfte.
(2) Die Vertretung des Verbandes bei der politischen Willensäußerung obliegt dem Vorsitzenden. Der Vorstand kann diese Befugnis durch Beschluss auf andere Mitglieder des Landesvorstands delegieren. Die Vertretung des Verbandes bei der politischen Willensäußerung begründet nicht die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und ist keine Stellvertretung im Sinne der §§ 164 ff. BGB.
(3) Der geschäftsführende Landesvorstand ist gesetzlicher Vertreter des Verbandes. Der Verband wird von mindestens zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Landesvorstandes gemeinschaftlich vertreten.
(4) Der Landesvorstand bestätigt die Vorschläge der Landesarbeitskreise für deren Vorsitzenden. Ihm obliegt ein Einspruchsrecht. Er führt hierzu mindestens einmal jährlich ein Bewerbungsverfahren unter den Mitgliedern durch.
(5) Der Landesvorstand bestätigt den Vorschlag der Liberalen Schüler Bayern für deren Vorsitzenden. Ihm obliegt ein Einspruchsrecht.
Artikel 35 – Geschäftsverteilung
(1) Die Stellvertretenden Landesvorsitzenden haben folgende Aufgabenbereiche:
a) Programmatik,
b) Organisation,
c) Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.
(2) Der Landesschatzmeister ist für die Verwaltung und Mehrung der Finanzmittel sowie für die Sicherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Landesverbandes verantwortlich.
(3) Die Geschäftsverteilung und die Zahl der Beisitzer bestimmt der wählende Landeskongress.
(4) Darüber hinaus gehende Aufgaben werden unter den Vorstandsmitgliedern durch Beschluss des Vorstandes wahrgenommen.
SECHSTER TEIL – OMBUDSMITGLIEDer
Artikel 36 – Aufgaben
Die Ombudsmitglieder sind erste Ansprechpartner bei verbandsinternen Konflikten. Ihnen obliegt die Überprüfung der innerverbandlichen Kommunikation. Insbesondere die Wahrung der in Artikel 2 erklärten Grundsätze und Ziele des Verbands. Außerdem prüfen die Ombudsmitglieder die Behandlung, Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse des Landeskongresses. Sie legen hierzu jedem Landeskongress einen schriftlichen Bericht vor.
Artikel 37 – Rechte
(1) Die Ombudsmitglieder sind zu jeder Sitzung des Landesvorstandes und des Erweiterten Landesvorstandes zu laden und haben in diesen Gremien Rederecht. Darüber hinaus sind ihm die Beschlüsse der Arbeitsgruppen des Landesverbandes zur Kenntnis zu geben.
(2) Die Ombudsmitglieder haben jederzeit das Recht, Anfragen zu einzelnen Beschlüssen des Landeskongresses an den Landesvorstand und den Erweiterten Landesvorstand zu richten.
Artikel 37a – Pflichten
(1) Vor Ausspruch einer Sanktion durch das zuständige Organ sind alle Beteiligten zu hören.
(2) Die Ombudsmitglieder sind verpflichtet, im Falle einer Sanktionsmaßnahme den Adressaten hierüber zu benachrichtigen.
(3) Im Falle des Verzichts auf eine Sanktion durch das zuständige Organ ist die beschuldigte Person in angemessen anonymisierter Form nach Beendigung des Verfahrens hierüber vom Ombudsmitglied zu informieren.
(4) Die Ombudsmitglieder sind auf Anfrage der beteiligten Personen verpflichtet, in angemessen anonymisierter Form Auskunft über gemeldete Vorfälle zu geben.
Artikel 38 – Wahl
(1) Die Ombudsmitglieder werden auf demselben Landeskongress wie der Landesvorstand gewählt. Ihre Amtszeit endet mit der des Landesvorstands.
(2) Die zwei Ombudspersonen müssen ein unterschiedliches Geschlecht haben.
Artikel 39 – Unvereinbarkeit
(1) Ombudsmitglied kann nicht werden, wer
a) Mitglied des Bundes-, Landes- oder eines Bezirksvorstands der Jungen Liberalen ist,
b) Vertreter eines Bezirks im Erweiterten Landesvorstand ist,
c) Vorsitzender eines Orts-, Kreis- oder Stadtverbands ist,
d) Vorsitzender eines Landesarbeitskreises des Landesverbands oder eines
Bundesarbeitskreises des Bundesverbandes ist.
(2) Ombudsmitglied soll nicht werden, wer
a) Mitglied eines Bundes-, Landes- oder Bezirksvorstands der Freien Demokraten ist,
b) Vorsitzender eines Orts-, Kreis- oder Stadtverbands der Freien Demokraten ist.
SIEBTER TEIL – LANDESSCHIEDSGERICHT
Artikel 40 – Aufgaben
(1) Das Landesschiedsgericht entscheidet auf Antrag über Streitigkeiten zwischen dem Landesverband oder einer Untergliederung und Mitgliedern sowie über Streitigkeiten zwischen dem Landesverband und seinen Untergliederungen. Es ist nicht Schiedsgericht im
Sinne des §§ 1025 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
(2) Insbesondere entscheidet es über
a) die Vereinbarkeit von Satzungen der Untergliederungen des Verbandes mit dieser Satzung auf Antrag des Landeskongresses, des Landesvorstandes oder eines in der Sache betroffenen Mitglieds. Bei Streitigkeiten innerhalb eines Bezirksverbandes hat der Bezirksvorstand ein Antragsrecht.
b) die Anfechtung von Beschlüssen und Wahlen auf Antrag des Landeskongresses oder einer in der Sache betroffenen Untergliederung oder eines in der Sache betroffenen Mitglieds. Die Anfechtung ist nur binnen eines Monats nach Verabschiedung des Beschlusses bzw. der Durchführung der Wahl möglich, wenn der behauptete Mangel geeignet war, das Ergebnis des Beschlusses bzw. der Wahl zu beeinflussen.
c) die Auslegung und die Entscheidung über die Vereinbarkeit mit dieser Satzung von
bilateralen Vereinbarungen zwischen dem Landesverband und seinen Untergliederungen und
von Untergliederungen untereinander. Antragsberechtigt ist der Landesvorstand sowie die
betroffenen Untergliederungen.
d) die weiteren in dieser Satzung oder der Satzung des Bundesverbandes vorgegebenen Verfahren.
(3) Das Landesschiedsgericht hat in jeder Phase des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.
Artikel 41 – Zusammensetzung
(1) Das Landesschiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Besitzern. Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden bestimmt das Landesschiedsgericht aus der Mitte der Beisitzer einen Stellvertreter.
(2) Ein Spruchkörper besteht aus 3 Mitgliedern des Landesschiedsgerichts.
(3) Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden oder der Beisitzer werden bis zu drei Ersatzmitglieder bestellt.
Artikel 42 – Unvereinbarkeit
Mitglied oder Ersatzmitglied im Landesschiedsgericht kann nicht werden, wer
a) Mitglied des Bundes-, Landes- oder eines Bezirksvorstands der Jungen Liberalen ist,
b) Vertreter eines Bezirks im Erweiterten Landesvorstand ist,
c) Vorsitzender eines Orts-, Kreis- oder Stadtverbands ist,
Artikel 43 – Wahl und Rechenschaftspflicht
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für 2 Jahre gewählt.
(2) Der Vorsitzende hat dem Landeskongress, der ein neues Landesschiedsgericht gewählt, einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
Artikel 44 – Verfahren
(1) Anträge an das Landesschiedsgericht sind schriftlich und mit schriftlicher Begründung sowie mit Beweisangeboten versehen an die Geschäftsstelle des Verbandes zu richten.
(2) Das Schiedsgerichtsverfahren ist kostenfrei.
(3) Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gilt die Schiedsgerichtsordnung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen in entsprechender Anwendung.
(4) Das Landesschiedsgericht ist Schiedsgericht Erster Instanz, Berufung zum Bundesschiedsgericht als Schiedsgericht zweiter Instanz ist gegeben.
ACHTER TEIL – KASSENPRÜFUNG
Artikel 45 – Grundsätze
Der Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters kann erst nach der Prüfung durch die Rechnungsprüfer vorgelegt werden. Der Prüfungsausschuss hat die sachgerechte Verwendung und Verwaltung aller dem Verband gehörenden Vermögen sowie die ordnungsgemäße Buchführung zu prüfen.
Artikel 46 – Zusammensetzung und Wahl des Prüfungsausschusses
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern und bis zu drei
Ersatzmitgliedern, die vom Landeskongress gewählt werden. Mitglied oder Ersatzmitglied im Prüfungsausschuss kann nicht werden, wer
a) Mitglied des Bundes-, Landes- oder eines Bezirksvorstands der Jungen Liberalen ist,
b) Vertreter eines Bezirks im Erweiterten Landesvorstand ist,
c) Vorsitzender eines Orts-, Kreis- oder Stadtverbands ist.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden auf demselben Landeskongress wie der Landesvorstand gewählt. Deren Amtszeit endet mit der des Landesvorstands. Sie legen dem Landeskongress, der den Schatzmeister entlastet, einen Bericht vor, der von mindestens zwei Kassenprüfern vorgenommen wurde.
Artikel 47 – Prüfung
(1) Jedem Mitglied des Prüfungsausschusses steht zur Erfüllung seiner
Aufgaben das Recht zu, jederzeit Einsicht in die Bücher und die Kassenbestände des Verbandes zu nehmen sowie vom Landesvorstand Auskunft über die Geschäftsvorfälle zu fordern.
(2) Kommt der Prüfungsausschuss zu der Überzeugung, dass der Landesvorstand oder einzelne seiner Mitglieder durch Verstoß gegen ihre Pflichten dem Verband schweren Vermögensschaden zufügen oder zugefügt haben, kann der Prüfungsausschuss einen Landeskongress zum Zwecke der Abberufung des Landesvorstandes oder einzelner seiner Mitglieder einberufen.
(3) Der Beschluss des Prüfungsausschusses ist einstimmig zu fassen.
NEUNTER TEIL – DATENSCHUTZ
Artikel 48 – Verwendung der Daten
(1) Der Landesverband kann zu Erfüllung seiner Aufgaben Daten der Mitglieder sowie weiterer Personen erheben, welche ausschließlich für die Ziele des Verbandes benutzt werden dürfen.
(2) Zulässig ist eine Übermittlung der Daten an andere Gliederungen (Bundesverband, Untergliederungen) sowie befreundete Organisationen. Darüber hinaus ist eine Übermittlung der Daten zum Zwecke der politischen Werbung zulässig.
Artikel 49 – Datenschutzbeauftragter; Aufgaben
(1) Eines der Ombudsmitglieder erfüllt die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten des Landesverbandes.
(2) Es hat die ordnungsgemäße Verwendung der vom Landesverband erhobenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie dieser Satzung zu überwachen. Er hat insbesondere den von den Mitgliedern erhobenen Vorwürfen nachzugehen und den Betroffenen das Ergebnis seiner Ermittlungen aufzuzeigen.
(3) Er legt dem Landeskongress, welche über die Entlastung des Landesvorstandes entscheidet, einen Bericht vor.
ZEHNTER TEIL – SATZUNGSÄNDERUNGEN
Artikel 50 – Mehrheiten
(1) Änderungen der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der ausgegebenen Stimmen eines Landeskongresses.
(2) Für die Einleitung eines Auflösungsverfahrens ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der Teilnehmer eines Landeskongresses erforderlich.
(3) Über die Auflösung des Landesverbandes findet eine Urabstimmung statt. Der Antrag bedarf in der Urabstimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der eingeschriebenen Mitglieder des Landesverbandes.
Artikel 51 – Antragsrecht
(1) Einen Antrag auf Änderung der Satzung kann jedes Mitglied stellen.
(2) Satzungsänderungen unterliegen keiner beschränkten Gültigkeitsdauer.
(3) Der Antrag auf Auflösung des Verbandes kann nura) vom Erweiterten Landesvorstand oder
b) von drei Bezirksverbänden oder
c) von zehn Kreisverbänden oder
d) von fünf Prozent der Mitglieder
gestellt werden.
Artikel 52 – Qualität
Die Anträge auf Änderung der Finanzordnung sowie der Geschäftsordnung des Landeskongresses (Art. 21) stellen keinen Antrag auf Änderung der Satzung dar.
ELFTER TEIL – SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 53 – Gesetze und Satzungen
Nicht in dieser Satzung geregelte Angelegenheiten richten sich nach den gesetzlichen Regelungen.
Artikel 54 – Onlineabstimmungen
(1) Der Landesvorstand kann beschließen, dass eine Online-Abstimmung über ein inhaltliches Thema außerhalb eines Landeskongresses durchgeführt wird.
(2) Eine Online-Abstimmung findet nicht über Satzungs-, Finanzordnungs- und Geschäftsordnungsänderungsanträge sowie Auflösungsanträge des Verbandes statt.
(3) Näheres wird in einer GO (§13) geregelt.
Artikel 55 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft. Übergangsvorschriften entscheidet der 45. Landeskongress mit 2/3-Mehrheit. Junge Liberale Bayern e.V., Goethestr. 17, 80336 München
Geschäftsordnung
vom 05.05.2018 [beschlossen auf dem 93. Landeskongress in Würzburg]
In der Fassung vom 10.10.2020 [beschlossen auf dem 98. Landeskongress in Forchheim]
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Leitung
§ 2 Tagesordnung
§ 3 Abstimmungen
§ 4 Schriftliche Abstimmungen
§ 5 Wahlen
§ 6 Mehrheiten
§ 7 Anträge
§ 8 Anträge zur Geschäftsordnung
§ 9 Antragsberatung
§ 10 Erste Lesung
§ 11 Zweite Lesung
§ 12 Dritte Lesung
§ 13 Elektronische Abstimmung
§ 14 Aussprache, Personaldebatte und Persönliche Erklärung
§ 15 Protokoll
§ 16 Schlussbestimmungen
Der Landeskongress der Jungen Liberalen Bayern e.V. hat sich gemäß Artikel 21 ihrer Satzung folgende Geschäftsordnung gegeben:
§ 1 Leitung
(1) Der Landesvorsitzende, oder bei Abwesenheit einer seiner Stellvertreter, eröffnet den Kongress und leitet ihn bis zur Wahl des Präsidiums. Er stellt als erstes die ordnungsgemäße Ladung gem. Artikel 18, Abs. (1) der Satzung fest, soweit sich kein Widerspruch regt. Der Kongress kann erst eröffnet werden, wenn mindestens 1 % der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind.
(2) Der Kongress wird vom Präsidium geleitet, welches aus dem Präsidenten und den drei Vizepräsidenten besteht.
(3) Das Präsidium und der Schriftführer werden zu Beginn des Kongresses gem. Artikel 19, Abs. (1) der Satzung per Akklamation gewählt. Auf Antrag wird eine geheime Wahl durchgeführt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereint. Gewählt werden kann nicht, wer auch für ein Amt kandidiert, welches bei dem Kongress gewählt werden soll.
(4) Sie können jederzeit auf Antrag von drei stimmberechtigten Mitgliedern vom Kongress abberufen werden. Wird im gleichen Zuge keine Nachfolge gewählt, ist der Kongress zu vertagen.
(5) Das Präsidium übt sein Amt unparteiisch aus und sorgt für den ordnungsgemäßen Ablauf des Kongresses. Es handelt nach Maßgabe der Satzung und dieser Geschäftsordnung.
(6) Es führt die Rednerliste und erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen.
(7) Es kann sich während des Kongresses zu Geschäftsordnungsangelegenheiten äußern. Bei Streitigkeiten über die
Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet es mit Mehrheit. Dies ist im Protokoll festzuhalten.
(8) Es kann zur Sache und zur Ordnung rufen und nach dem dritten Ordnungsruf des Saales verweisen. Der Kongress kann einen Beschluss des Präsidiums mit einfacher Mehrheit aufheben.
§ 2 Tagesordnung
(1) Der Landesvorstand schlägt eine Tagesordnung vor und verschickt sie zusammen mit der Einladung.
(2) Die Tagesordnung muss zu Beginn vom Kongress genehmigt werden. Der Kongress kann dabei auch Änderungen vornehmen. Eine nachträgliche Umstellung, Änderung oder Ergänzung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 3 Abstimmungen
(1) Die Geschäftsstelle gibt die nummerierten Stimmblöcke an die anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder aus, welche sich in die Teilnehmerliste eintragen.
(2) Die Stimmrechte sind nicht übertragbar. Verlorene Stimmblöcke können nicht ersetzt werden.
(3) Jedes anwesende, stimmberechtigte Mitglied („Teilnehmer“) hat eine Stimme.
(4) Der Kongress ist beschlussfähig, solange mehr als die Hälfte der bis zu diesem Zeitpunkt in die Teilnehmerliste eingetragenen Mitglieder anwesend sind.
(5) Die Beschlussfähigkeit kann vor einer Abstimmung von jedem Teilnehmer angezweifelt werden. Daraufhin zählt das Präsidium die anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder aus (z.B. indem sie ihre Stimmblöcke heben). Eine Abstimmung kann in diesem Fall erst erfolgen, wenn die Beschlussfähigkeit festgestellt wurde.
(6) Wird die Beschlussfähigkeit nicht festgestellt, so ist der Kongress unterbrochen. Sie wird daraufhin nach spätestens 30 Minuten erneut überprüft. Kann sie dabei wieder nicht festgestellt werden, so ist der Kongress zu vertagen.
(7) Abstimmungen erfolgen in der Regel per Akklamation. Abgestimmt wird dabei allein durch das Heben der ausgegebenen Stimmblöcke. Das Präsidium fragt dafür nacheinander die möglichen, vorher bekannt gegeben Optionen ab. Mehrfachabstimmungen sind ungültige Stimmen. Das Präsidium gibt das Ergebnis daraufhin einstimmig bekannt. Den Abstimmenden muss die Möglichkeit zur Enthaltung gegeben werden.
(8) Auf vorherigen Antrag von drei Teilnehmern wird eine Abstimmung schriftlich durchgeführt.
(9) Die Endabstimmung über Anträge umfasst stets folgende Optionen: „Ja“, „Nein“ und „Enthaltung“. Sie kann auf Beschluss des Kongresses auch abschnitts- oder satzweise erfolgen.
(10) Stimmt das Präsidium bei dem Ergebnis einer Akklamation nicht überein, oder auf Antrag von drei Teilnehmern, wird die Abstimmung wiederholt. Ist sich das Präsidium daraufhin immer noch uneins über das Ergeb nis, oder auf Antrag von zehn Teilnehmern, wird zur Wiederholung eine schriftliche Abstimmung durchgeführt. Eine gültige, schriftliche Abstimmung wird nicht wiederholt, es sei denn 10Teilnehmern beantragen die Durchführung eines sog. “Hammelsprungs”, bei dem das Stimmrecht der Teilnehmer individuell überprüft wird. Dies geschieht in der Regel indem dieTeilnehmer beim Durchschreiten je einer Tür des Tagungsaals für “Ja”, “Nein”, “Enthaltung” ihrStimmrecht vorzeigen.
§ 4 Schriftliche Abstimmungen
(1) Schriftliche Abstimmungen sind geheim. Dabei schreibt das stimmberechtigte Mitglied eigenhändig sein Votum auf den vorher bekannt gegebenen Stimmzettel. Der Wille des Abstimmenden muss klar ersichtlich sein, ansonsten ist die Stimme als ungültig zu werten.
(2) Die Zählkommission sammelt die Stimmzettel nach Eröffnung der Abstimmung durch das Präsidium in den dafür vorgesehenen Urnen ein und zählt die abgegebenen Stimmen nach Schluss der schriftlichen Abstimmung aus. Sie gibt das Ergebnis dem Präsidium bekannt, welche dieses daraufhin verkündet.
(3) Die Zählkommission besteht aus dem Vorsitzenden gem. Artikel 19, Abs. (2) der Satzung sowie mindestens drei weiteren Mitgliedern. §1, Abs. (3) gilt entsprechend.
(4) Wurde das Ergebnis einer Wahl noch nicht bekanntgegeben, so kann eine weitere Wahl nur dann durchgeführt werden, wenn jeder Kandidat der vorherigen Wahl ausschließt auch zur darauffolgenden Wahl anzutreten.
(5) Eine schriftliche Abstimmung ist gültig, wenn mehr als die Hälfte der bis zu diesem Zeitpunkt in die Teilnehmerliste eingetragenen Mitglieder an ihr teilgenommen haben. Andernfalls wird sie wiederholt. Die Ungültigkeit einer Abstimmung zieht nicht zwangsläufig die Unterbrechung oder Vertagung des Kongresses nach sich.
(6) Die verwendeten Stimmzettel werden unverzüglich nach der Genehmigung des Protokolls von der Geschäftsstelle vernichtet. Bis dahin sind sie sicher aufzubewahren. Artikel 20, Absatz 2 der Satzung bleibt davon unberührt.
§ 5 Wahlen
(1) W ahlen erfolgen, wenn in Satzung oder Geschäftsordnung nicht anders bestimmt, stets in einer schriftlichen Abstimmung. Gibt es keinen Widerspruch, kann die Wahl des Prüfungsausschusses per Akklamation erfolgen.
(2) Wahlen finden stets in getrennten Wahlgängen statt. Abweichend davon können die Wahlen zu den Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundeskongress in jeweils verbundener Einzelwahl, sowie zu den Mitgliedern von Präsidium bzw. Zählkommission gemeinsam erfolgen.
(3) Nach einer Neuwahl des Landesvorsitzenden legt der Kongress die Geschäftsverteilung und die Zahl der Beisitzer gem. Artikel 35, Abs. (3) der Satzung fest.
(4) Delegierte bzw. Ersatzdelegierte zum Bundeskongress werden jene Kandidaten, welche die meisten Stimmen erreicht haben. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los aus der Hand des Präsidenten. Erreichen im ersten Wahlgang nicht genügend Kandidaten eine Stimme, wird die Vorschlagsliste neu eröffnet und eine zweite Wahl für die verbleibenden Plätze durchgeführt.
(5) Allen Kandidaten soll sowohl im Vorfeld als auch auf dem Kongress selbst die Möglichkeit zur Vorstellung gegeben werden. Außerdem wird den Teilnehmern des Kongresses die Möglichkeit gegeben, dem Kandidaten Fragen zu stellen, der auf diese antworten kann.
(6) Alles Weitere zu Wahlen regelt die Satzung.
§ 6 Mehrheiten
(1) Einfache Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen überwiegt.
(2) Absolute Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja-Stimmen die der anderen gültigen abgegebenen Stimmen überwiegt.
(3) Zweidrittelmehrheit bedeutet eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(4) Bei Stimmengleichheit bei Wahlen findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 7 Anträge
(1) Alle Anträge, auch Änderungsanträge, mit Ausnahme von Anträgen zur Geschäftsordnung bedürfen der Textform.
(2) Die Gültigkeitsdauer von Anträgen gem. Artikel 18, Abs. (4) der Satzung wird vom Antragsteller vorgeschlagen. Unterbleibt dies, ist eine Gültigkeitsdauer von 5 Jahren anzunehmen. Auf Antrag kann die Gültigkeitsdauer vom Kongress geändert werden.
(3) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer werden die Anträge dem Kongress erneut vorgelegt, der daraufhin über ihre mögliche Verlängerung befindet. Dabei soll keine erneute inhaltliche Debatte geführt werden; es kann aber eine offene Debatte über den Sinn der Verlängerung beantragt werden. Der Kongress kann auch die Gültigkeitsdauer abändern und nicht-sinnverändernde Streichungen im Beschlusstext vornehmen, wenn die betreffenden Textstellen keine Grundlage mehr haben.
(4) Beschlossene Anträge werden in die Beschlusslage übernommen und zeitnah veröffentlicht.
(5) Über die Dringlichkeit von Anträgen ist zu Beginn des Kongresses zu befinden. Bejaht der Kongress die Dringlichkeit, so geht der Antrag in das reguläre Alex-Müller-Verfahren ein. Wurde gem. §9, Abs. (3) im Vorfeld eine Online-Abstimmung durchgeführt, so schlägt der Antragsteller die Position, an der der Dringlichkeitsantrag beraten werden soll, selbst vor. Der Kongress befindet dann in einer gesonderten Abstimmung, ob diesem Vorschlag statt gegeben wird – andernfalls ist der Antrag als letztes zu beraten.
(6) Der Landesvorstand der Jungen Liberalen Bayern kann einen Leitantrag stellen. Der Leitantrag ist vor sonstigen Anträgen zu behandeln. Abweichend von Satz 2 kann der Leitantrag auf Beschluss einer
Zwei-Drittel-Mehrheit der ausgegebenen Stimmen des Landeskongresses oder auf Wunsch des Landesvorstandes an eine vorgeschlagene Position im Alex-Müller-Verfahren verwiesen
werden.
§ 8 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Anträge, die sich mit dem Verlauf des Kongresses befassen, sind Geschäftsordnungsanträge. Dies können sein:
a. Begrenzung der Redezeit;
b. Aufhebung der Begrenzung der Redezeit;
c. Erteilung des Rederechtes für Gäste
d. Entziehung des Rederechtes für Gäste
e. Abberufung des Präsidiums nach §1, Abs. (4);
e. Nichtbefassung eines Antrags;
g. abschnittsweise Abstimmung eines Antrags;
h. satzweise Abstimmung eines Antrags;
i. Umstellung der Antragsreihenfolge;
j. Öffnung der Debatte nach §10, Abs. (4);
k. Anhören weiterer drei Pro- und drei Contra-Reden;
l. Übergang in die nächste Lesung;
m. sofortige Abstimmung;
n. Wiederholung einer Abstimmung nach §3, Abs. (10); o. schriftliche Abstimmung nach §3, Abs. (8) oder (10);
p. nachträgliche Umstellung, Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung nach §2, Abs. (2);
q. sofortigen Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt; r. Wiedereintritt in einen Tagesordnungspunkt;
s. Einholen eines Meinungsbildes;
t. Schließung der Rednerliste;
u. Öffnung der Rednerliste
v. Anzweiflung der Beschlussfähigkeit nach §3, Abs. (5);
w. Unterbrechung des Kongresses;
x. Verweisung eines programmatischen Antrags;
y. Aussprache nach §14, Abs. (1);
z. Personaldebatte nach §14, Abs. (2);
aa. Debatte zur Geschäftsordnung;
bb. Ausschluss der Öffentlichkeit;
cc. Abweichung von der Geschäftsordnung nach §16, Abs. (2);
dd. Aufbewahrung der Stimmzettel nach Artikel 19, Absatz 2 der Satzung.
(2) Redezeitbegrenzungen unter 2 Minuten sind unzulässig. Die Nichtbefassung kann nur bis unmittelbar nach Aufruf des Antrags beantragt werden. Das Präsidium kann zudem nach eigenem Ermessen ein Stimmungsbild einholen, bei dem durch das Heben der Stimmkarten abgefragt wird, wer sich bereits eine Meinung gebildet hat, nicht wie diese lautet.
(3) Programmatische Anträge können an den nächsten Kongress, den erweiterten Landesvorstand oder einen Landesarbeitskreis verwiesen werden. Im Falle eines Landesarbeitskreises berät dieser anschließend über den Antrag und gibt daraufhin eine Entschlussempfehlung an den erweiterten Landesvorstand ab, der darüber befindet. Bereits eingegangene Änderungsanträge werden dem jeweiligen Gremium weiter übermittelt. Ebenso wird dem Antragsteller dort die Möglichkeit zur Begründung gegeben.
(4) Eine Wortmeldung zur Geschäftsordnung ist sofort zu behandeln. Redende dürfen hierdurch jedoch nicht unterbrochen werden. Sie wird angezeigt durch das Melden mit beiden Armen, oder direkt beim Präsidium beantragt. Bei mehreren Geschäftsordnungsanträgen ist der am weitest gehende als erster zu behandeln.
(5) Erfolgt auf den Geschäftsordnungsantrag keine Gegenrede, so ist der Antrag angenommen; andernfalls ist nach Anhörung einer Gegenstimme abzustimmen. Abweichend davon ist einem zulässigen Geschäftsordnungsantrag auf Vorstellung des Kandidaten oder auf schriftliche Abstimmung ohne Abstimmung nachzukommen.
(6) Geschäftsordnungsanträge bedürfen, wenn in dieser Geschäftsordnung oder der Satzung nicht anders bestimmt, einer einfachen Mehrheit.
§ 9 Antragsberatung
(1) Die Reihenfolge der Behandlung der Anträge wird vor Beginn der Antragsberatung in einer schriftlichen Abstimmung durch das Höchstzahlverfahren nach Alexander Müller festgelegt („Alex-Müller-Verfahren). Abweichend davon werden Satzungs-, Finanzordnungs- und Geschäftsordnungsänderungsanträge und Anträge auf Auflösung des Verbandes stets zuerst behandelt, wobei der jeweils am weitesten gehende zuerst behandelt wird.
(2) Die Anzahl der Stimmen, die jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied zum Alex-Müller-Verfahren vergeben kann, wird vor der Abstimmung vom Landesvorstand bestimmt. Der Abstimmende kann diese frei auf die Anträge verteilen – Kumulieren ist nicht zulässig. Die Antragsreihenfolge ergibt sich aus der absteigenden Anzahl ihrer Stimmen im Alex-Müller-Verfahren. Bei gleicher Stimmzahl lässt das Präsidium vor Aufruf des entsprechenden Antrags den Kongress über die Beratungsreihenfolge abstimmen.
(3) Im Alex-Müller-Verfahren kann ein eigens dafür vorgesehener Stimmzettel im Austausch gegen einen Stimmzettel aus dem Stimmblock verwendet werden. Der Landesvorstand kann alternativ entscheiden, das Verfahren über eine Online-Abstimmung im Vorfeld des Kongresses durchzuführen. Dies ist den Mitgliedern spätestens eine Woche nach Ablauf der Antragsfrist mitzuteilen.
(4) Anträge werden in der Regel in drei Lesungen behandelt. Konkurrierende Anträge sollten gemeinsam behandelt werden. Dies gilt nicht für Anträge zur Geschäftsordnung.
(5) Es gilt, wenn nichts anderes bestimmt wurde, in der Antragsberatung eine Redezeitbegrenzung von acht Minuten, bei Geschäftsordnungsanträgen zwei Minuten.
(6) Die Teilnehmer können dem Redner inhaltliche Zwischenfragen stellen. Diese haben kurz und präzise zu sein und sollen keinen eigenen Redebeitrag darstellen. Sie wird dem Präsidium angezeigt, indem die Hände über dem Kopf zusammengeführt werden oder direkt beantragt. Dieses fragt anschließend den Redner, ob er die Zwischenfrage zulassen möchte. Wenn er sie zulässt, kann der Fragende diese äußern und der Redner darauf eingehen. Zwiegespräche sind zu vermeiden. Die Redezeit wird während der Zwischenfrage nicht unterbrochen. Der Redner kann Zwischenfragen im Einzelfall oder generell ausschließen.
(7) Weiterhin besteht die Möglichkeit einer Kurzintervention, bei der mit Zustimmung des Präsidiums zur Klärung inhaltlicher Fragen ein kurzer Redebeitrag eingeschoben werden kann.
(8) Der Landesvorstand kann beschließen, im Falle eines Alex-Müller-Verfahrens per Online-Abstimmung, vor Beginn der allgemeinen Antragsberatung Arbeitsgruppen einzurichten, die die als erstes zu behandelnden Anträge beraten. Sie können im Anschluss eine unverbindliche Stellungnahme abgeben. Die Arbeitsgruppen sollen allen Mitgliedern offenstehen und virtuell tagen. Die Stellungnahme soll bei der Antragsberatung als pro/contra Rede gewertet werden. Zudem soll während des Redebeitrags über die Mehrheitsverhältnisse in der Arbeitsgruppe und deren Größe aufgeklärt werden.
§ 10 Erste Lesung
(1) In der ersten Lesung begründet der Antragsteller seinen Antrag, anschließend findet eine Generaldebatte statt. Wenn die Begründung schriftlich vorliegt, kann sie vom Präsidium verlesen werden.
(2) In der Generaldebatte werden abwechselnd Redner für und gegen den Antrag als solchen aufgerufen. Die Begründung zählt dabei selbst als erste Pro-Rede. Die Redner zeigen bei der Meldung an, für welche Seite sie reden möchten: Dies signalisieren sie per Handzeichen – mit dem Daumen nach oben(„Pro“) oder unten („Contra“) – oder beantragen es direkt beim Präsidium.
(3) Wurden jeweils drei Pro- und drei Contra-Reden gehört, oder steht kein weiterer Redner auf einer der beiden Listen, wird in die nächste Lesung übergegangen. Erhebt sich dagegen Widerstand, so lässt das Präsidium darüber abstimmen, wodurch die Generaldebatte um jeweils 3 weitere Redner fortgeführt werden kann.
(4) Auf Antrag kann die Debatte geöffnet werden. Daraufhin werden alle Redner abweichend von §10, Abs. (2) bis (3) entsprechend der Reihenfolge ihrer Meldung gehört.
(5) Falls mehrere konkurrierende Anträge behandelt werden, wird zum Abschluss der ersten Lesung darüber abgestimmt, welcher Antrag zur Grundlage der zweiten Lesung gemacht wird. Der andere Antrag gilt daraufhin als verworfen.
§ 11 Zweite Lesung
(1) In der zweiten Lesung werden die Änderungsanträge beraten und abgestimmt. Wenn mehrere Änderungsanträge eine Textstelle betreffen, soll der am weitest gehende zuerst beraten werden.
(2) In der Debatte von Änderungsanträgen wird verfahren wie in der Generaldebatte gem. § 7. Nach der Generaldebatte findet jeweils die Abstimmung statt.
(3) Übernimmt der Antragsteller einen Änderungsantrag, so wird dieser Bestandteil der Ausgangsfassung.
(4) Änderungsanträge zu Satzungs-, Finanzordnungs- und Geschäftsordnungsänderungsanträgen sind nur insoweit zulässig, als dass sie den W esensgehalt der vorgeschlagenen Änderung nicht gänzlich ändern oder um damit nicht im Zusammenhang stehende, neue Punkte erweitern.
§ 12 Dritte Lesung
(1) In der dritten Lesung findet die Abschlussdebatte in Form einer offenen Debatte statt. Dem Antragssteller wird auf W unsch die Möglichkeit des letzten Wortbeitrages eingeräumt.
(2) Daraufhin stellt das Präsidium die in der zweiten Lesung beschlossene Fassung des Antrages zur Abstimmung. Wird der Antrag abschnittsweise beraten, so hat am Ende eine Schlussabstimmung stattzufinden.
§ 13 Elektronische Abstimmungen
(1) Der Landesvorstand kann beschließen, verbindliche elektronische Abstimmungen im Sinne der nachfolgenden Absätze durchzuführen. Diese sind als Abstimmungen eigener Art zu behandeln.
(2) Der Landesvorstand kann beschließen, neben Akklamation und schriftlicher Abstimmung, Abstimmungen mittels elektronischer Abstimmungssysteme (eVoting) oder Online-Abstimmungen zuzulassen. Für eVoting sind entsprechende Abstimmungsgeräte auszugeben. Für Online-Abstimmungen muss ein Zugang zu einem mit Abstimmungstool ausgestattetem Onlineportal bereitgestellt werden.
(3) Wahlen, Beschlüsse zu Satzungs-, Finanzordnungs- und Geschäftsordnungsänderungsanträgen sowie Anträgen auf Auflösung des Verbandes sind zulässig, soweit die Grundsätze der Anonymität und Nachvollziehbarkeit gewahrt sind.
(4) Führt der Landesvorstand eine Online-Abstimmung außerhalb eines Kongresses durch (Urabstimmung), so beträgt der Wahlzeitraum mindestens eine Woche. Sie muss rechtzeitig jedem Mitglied mitgeteilt worden sein und ist gültig, wenn mindestens fünf Prozent der Mitglieder teilgenommen haben. Soll ein programmatischer Antrag per Online-Abstimmung beschlossen werden, so soll dieser möglichst vorab in einer virtuellen Arbeitsgruppe, die allen Mitgliedern offensteht, diskutiert werden. Diese soll auch mögliche Änderungsanträge beraten und anschließend eine finale Beschlussvorlage erstellen. Übernimmt der Landesvorstand diese Beschlussvorlage nicht, werden in der Online-Abstimmung sowohl die Beschlussvorlage der Arbeitsgruppe, als auch die des Landesvorstands zur Abstimmung gestellt, wobei Art. 76, Abs. 4 und Art. 79, Abs. 3 Landeswahlgesetz entsprechend Anwendung findet.
(5) Zu Beginn eines Kongresses und auf Antrag des Landesvorstandes kann dieser selbst bestimmen, dass auch nicht anwesende, stimmberechtigte Mitglieder per Online-Abstimmung an Abstimmungen des Kongresses teilnehmen können sollen. Die Übertragung des Kongresses per Live-Streams ist sicherzustellen. Den online teilnehmenden Mitgliedern muss eine gleichwertige Möglichkeit gegeben werden, sich zu Wort zu melden und Anträge zu stellen. Bei der Durchführung und Ergebnisbekanntgabe von Abstimmungen darf nicht zwischen der Art der Stimmabgabe unterschieden werden. Als anwesend im Sinne des § 3, Abs. (4) gelten alle Mitglieder, die entweder vor Ort in die Teilnehmerliste eingetragen oder online als anwesend markiert sind. Eine doppelte Teilnahme über beide Wege ist technisch auszuschließen.
(6) Der erweiterte Landesvorstand kann beschließen, einen eKongress durchzuführen. Dabei gelten alle anwendbaren Regelungen dieser Geschäftsordnung und der Satzung entsprechend –lediglich die physische Anwesenheit der Mitglieder ist nicht mehr erforderlich. Alle Abstimmungen erfolgen dementsprechend durch Online-Abstimmungen. § 3, Abs. (4) und (6) gilt entsprechend. Als anwesend im Sinne des § 3, Abs. (4) gelten alle Mitglieder, die online zum Zeitpunkt einer Anzweifelung der Beschlussfähigkeit als anwesend markiert sind.
(7) Elektronische Abstimmungen sollen nur stattfinden, wenn eine Manipulation zumutbar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Geltende Bestimmungen des Datenschutzes müssen sichergestellt werden.
§ 14 Aussprache, Personaldebatte und Persönliche Erklärung
(1) Die Tagesordnung kann eine Aussprache vorsehen. Sie kann auch von drei Teilnehmern spontan beantragt werden.
(2) Drei Teilnehmer können vor einer Wahl gemeinsam eine nicht-öffentliche Personaldebatte unter Ausschluss des Betroffenen beantragen.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht, eine persönliche Erklärung zum Verlauf des Kongresses oder zu Personalfragen sowie als Reaktion auf eine persönliche Ansprache abzugeben. Diese ist schriftlich dem Präsidium vorzulegen, oder mündlich vorzutragen und sinngemäß in das Protokoll zu übernehmen. Im letzteren Fall hat sie nicht länger als acht Minuten zu dauern.
§ 15 Protokoll
(1) Der Schriftführer erstellt das Protokoll über den Kongress. Dieses enthält mindestens:
a. Ort und Zeit der Versammlung;
b. die Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder;
c. die genehmigte Tagesordnung;
d. den Wortlaut der gestellten Anträge sowie Änderungsanträge;
e. die gestellten Geschäftsordnungsanträge;
f. die Ergebnisse aller Wahlen und Abstimmungen;
g. die Unterschrift von Präsident und Schriftführer.
(2) Das Protokoll ist unverzüglich nach Ende des Landesvorstand und auf Anfrage jedem Mitglied zu übersenden.
(3) Erhebt sich innerhalb von vier Wochen nach dessen Übersendung an den Landesvorstand kein Widerspruch gegen das Protokoll (Einspruchsfrist nach Artikel 20, Absatz 2 der Satzung), gilt es als genehmigt. Wird gegen das Protokoll Einspruch erhoben, so ist dieser auf dem nächsten Kongress zur Abstimmung zu stellen.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Diese Geschäftsordnung kann mit absoluter Mehrheit des Kongresses geändert werden.
(2) Das Präsidium kann mit Zweidrittelmehrheit des Kongresses von der Geschäftsordnung abweichen.
(3) Kollidiert diese Geschäftsordnung mit den Bestimmungen der Satzung, so gilt der Grundsatz, dass Satzungsrecht Geschäftsordnungsrecht bricht.
(4) Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschluss vom 05.05.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Geschäftsordnung außer Kraft.