Vereinsordnungen

In der Fassung vom 111. Landeskongress in Nürnberg (11.04.2026)

ERSTER TEIL – ALLGEMEINES

Artikel 1 – Sitz des Verbandes, Rechtsform

(1) Der Verband führt die Bezeichnung „Junge Liberale Bayern e.V.“.

(2) Er wird in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch geführt.

(3) Sitz des Verbandes ist die Landeshauptstadt München.

Artikel 2 – Grundsätze und Ziele

(1) Die Jungen Liberalen sind eine selbständige politische Jugendorganisation, in der sich junge Liberale mit dem Ziel zusammengeschlossen haben, die Idee des Liberalismus weiterzuentwickeln und in die Praxis umzusetzen. Die Jungen Liberalen sind der Jugendverband der FDP.

(2) Die Jungen Liberalen wirken an der Aufgabe mit, die größtmögliche Freiheit, die Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung für den Einzelnen und mehr Freiheit für den Menschen zu verwirklichen. Die Jungen Liberalen greifen vor allem die Probleme der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf und setzen sich für deren Interessen ein. Sie bekennen sich zum Auf- und Ausbau des demokratischen Rechtsstaates, einer von sozialem Geist getragenen freiheitlichen Gesellschaft und einer ökologischen und sozialen Marktwirtschaft. Sie bekämpfen alle totalitären und diktatorischen Bestrebungen.

Artikel 3 – Finanzen und Beiträge

(1) Der Landesverband deckt seine Ausgaben aus Mitteln

1. der Beitragsabführungen der Untergliederungen,
2. der Spenden,
3. sonstiger Zuwendungen,
4. sonstiger Einnahmen und Kredite
5. der Rücklagen
6. des Kapitalmarktes.

(2) Die Entscheidung über die Verwendung von Mitteln des Landesverbandes trifft ausschließlich und abschließend der Landesvorstand (Haushaltsrecht). Dieses Recht kann nicht durch Beschluss des Erweiterten Landesvorstandes eingeschränkt werden (Art. 23 Abs. 2).

(3) Der Landeskongress beschließt eine Finanzordnung als sonstige Rechtsvorschrift. Nur die Finanzordnung kann das Haushaltsrecht des Landesvorstands einschränken.

(4) Die Finanzordnung regelt mindestens die Beitragshöhe der Landesumlage, die beitragsabführende Untergliederung und das Einzugsverfahren. Sie kann Sonderumlagen vorsehen. Darüber hinaus kann sie Regelungen zur Finanzverwaltung des Landesverbandes und seiner Untergliederungen enthalten. Die Finanzordnung bindet die Organe des Landesverbandes und die Organe seiner Untergliederungen, soweit sie diese mit Rechten und Pflichten ausstatten.

(5) Die beitragsabführende Untergliederung ist verpflichtet, die in der Finanzordnung festgelegte Landesumlage fristgerecht an den Landesverband abzuführen.

ZWEITER TEIL – MITGLIEDER UND GLIEDERUNG

ERSTER ABSCHNITT – Mitglieder

Artikel 4 – Grundsatz

Mitglied des Verbandes kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Mitglieder dürfen nicht Mitglieder einer mit der FDP oder den Jungen Liberalen im politischen Wettbewerb stehenden Organisation sein.

Artikel 5 – Verhältnis zur FDP

(1) Die Mitglieder der Jungen Liberalen sollen Mitglied der FDP sein.

(2) Die Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes, die Bezirks-, Stadt-, Kreis- und Ortsvorsitzenden müssen Mitglieder der FDP sein.

(3) Ein Mitglied verliert seine Ämter gemäß Absatz 2, wenn es die FDP verlässt, ausgeschlossen oder gestrichen wird.

Artikel 6 – Mitgliedschaft in Untergliederungen

(1) Ein Mitglied gehört grundsätzlich dem für seinen Erstwohnsitz zuständigen Kreis-, Stadt- und Bezirksverband an (zuständige Untergliederungen). Kreis- oder Stadtverbände können sich zusätzlich in Ortsverbände gliedern; dabei sind Regelungen zur Mitgliedschaft zu treffen. Bei mehreren Wohnsitzen kann ein Mitglied selbst festlegen, welcher Wohnsitz sein Erstwohnsitz im Sinne des Satz 1 ist.

(2) Auf Antrag kann ein Mitglied auch zu einer unzuständigen Untergliederung wechseln. Der Antrag ist an den Landesverband zu richten und zu begründen. Den beiden untersten betroffenen Untergliederungen steht innerhalb von einem Monat nach Mitteilung ein Einspruchsrecht zu. Ein Einspruch kann nur erhoben werden, wenn dem Antrag zwingende Gründe entgegenstehen. Zwingende Gründe können insbesondere bestehende Wahlämter oder Beitragsschulden sein. Über den Einspruch entscheidet das Landesschiedsgericht, ohne dass es hierzu einen gesonderten Antrag bedarf. Wird kein fristgerechter Einspruch erhoben oder weist das Landesschiedsgericht den Einspruch zurück, so ist der Wechsel zu vollziehen und die unzuständige Untergliederung für das Mitglied die zuständige Untergliederung.

(3) Die Mitgliedschaft im Landesverband ist untrennbar mit den Mitgliedschaften in den jeweils zuständigen Untergliederungen und der Mitgliedschaft im Bundesverband verbunden. Ein Ausschluss aus einzelnen Gliederungen ist unzulässig.

(4) Bestehen Zweifel über die Mitgliedschaft im Landesverband oder die Mitgliedschaft in einer Untergliederung, so sind die Mitgliederdaten im zentralen Mitgliederverwaltungssystem nach § 3 Abs. 5 der Satzung der Jungen Liberalen e.V. (Bundessatzung) grundsätzlich maßgeblich. Die Beweislast über abweichende Tatsachen trägt das Mitglied oder die entsprechende Untergliederung.

Artikel 6a – Fördermitgliedschaft

(1) Fördermitglied der Jungen Liberalen kann werden, wer die Grundsätze und die Satzung des Verbandes anerkennt und den in der Finanzordnung für Fördermitglieder festgelegten Mindestbeitrag entrichtet.

(2) Die Artikel 4 Satz 2; 7; 8 Absatz 2; 9 und 10 gelten entsprechend.

(3) Die Fördermitglieder selbst legen die Gliederung fest, an die ihr Förderbeitrag gehen soll (Orts-, Kreis-, Bezirks- oder Landesverband).

(4) Abweichend von den Vorschriften für Mitglieder können Fördermitglieder von jeder Gliederung aufgenommen werden, die anderen Gliederungen sind über neue Fördermitglieder zu informieren.

(5) Die Fördermitgliedschaft endet mit Austritt, Eintritt, Streichung, Tod oder Ausschluss.

(6) Näheres regelt die Finanzordnung.

Artikel 7 – Aufnahme

(1) Der Antrag auf Aufnahme ist in Textform beim Landesverband oder einer der zuständigen Untergliederung zu stellen. Über den Antrag entscheidet zuerst die unterste zuständige Untergliederung. Der Aufnahmeantrag muss innerhalb eines Monats durch diese entschieden werden, andernfalls geht die Befugnis zur Aufnahme auf die nächsthöhere Untergliederung über. Sofern über den Antrag einen weiteren Monat nicht entschieden ist, geht die Befugnis zur Aufnahme auf den Landesvorstand über. Dieser hat innerhalb von einem weiteren Monat zu entscheiden. Im Falle des Satzes 2 und 3 wird den jeweiligen Untergliederungen die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt.

(2) Die zur Entscheidung befugte Untergliederung kann gegenüber der nächsthöheren Gliederung eine einmalige begründete Fristverlängerung in angemessener Dauer anzeigen. Eine Fristverlängerung um mehr als zwei Monate ist unzulässig.

(3) Mit Beschluss der für die Entscheidung zuständigen Untergliederung oder des Landesvorstands wird die Mitgliedschaft im Bundesverband, dem Landesverband und bei den jeweils zuständigen Untergliederungen erworben.

(4) Über einen Antrag auf Aufnahme einer Person, die keinen Wohnsitz im Freistaat Bayern hat und die nicht Mitglied eines anderen Landesverbandes ist, entscheidet der Landesvorstand (Landesunmittelbare Mitgliedschaft). In diesem Fall ist der Landesverband die zuständige Untergliederung. Eine Aufnahme durch eine unzuständige Untergliederung ist möglich, sofern der Landesvorstand hiergegen keinen Einspruch erhebt; Art. 6 Abs. 2 gilt entsprechend. Landesunmittelbare Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder, die im Verfahren nach Abs. 1 aufgenommen wurden. Den Mitgliedsbeitrag für landesunmittelbare Mitglieder regelt die Finanzordnung, Art. 3 Abs. 3.

(5) Gegen den Beschluss nach Abs. 1 steht allen zuständigen Untergliederungen ein Widerspruchsrecht zu. Wurde die Aufnahme abgelehnt, steht auch dem Antragsteller ein solches Recht zu; auch dann, wenn die Ablehnung nach Abs. 4 erfolgt ist.

(6) Der Widerspruch ist innerhalb von 3 Monaten ab dem ursprünglichen Beschluss an den Landesvorstand zu richten und schnellstmöglich von diesem zu entscheiden. Hat der Landesvorstand den angegriffenen Beschluss getroffen, ist er erneut zu befassen. An die Stelle des ursprünglichen Beschlusses tritt die Entscheidung des Landesvorstandes im Widerspruchsverfahren. Der Landesvorstand kann innerhalb von 3 Monaten ab dem ursprünglichen Beschluss auch ohne vorherigen Widerspruch eine solche Entscheidung treffen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller und den zuständigen Untergliederungen unter Hinweis auf die Frist zur Klageerhebung mitzuteilen.

(7) Gegen die Entscheidung des Landesvorstandes im Widerspruchsverfahren steht den Widerspruchsberechtigten nach Abs. 5 innerhalb von einem Monat ab Mitteilung die Klage zum Landesschiedsgericht offen. Die Klage hat aufschiebende Wirkung.

(8) Wird eine Untergliederung aufgrund der Änderung des Wohnsitzes eines Mitglieds für dieses zuständig, so wird es mit dem Tag der Änderung im zentralen Mitgliederverwaltungssystem nach § 3 Abs. 5 der Bundessatzung Mitglied in den zuständigen Untergliederungen; es verliert seine Mitgliedschaft in den ehemals zuständigen Untergliederungen. Den betroffenen Untergliederungen und dem Landesvorstand steht hierbei kein Widerspruchsrecht zu. Ein Mitglied der Jungen Liberalen, das seinen Wohnsitz aus einem anderen Landesverband in das Verbandsgebiet dieses Landesverbandes verlegt, erwirbt auch die Mitgliedschaft im Landesverband.

(9) Die Mitgliederrechte können nur durch das Mitglied selbst ausgeübt werden.

Artikel 8 – Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

a) Vollendung des 35. Lebensjahres,
b) Wechsel in einen anderen Landesverband,
c) Austritt
d) Eintritt in einer andere Partei als der FDP oder in eine andere parteigebundene Vorfeldorganisation,
e) Streichung,
f) Tod
g) oder Ausschluss.

Vollendet ein Mitglied das 35. Lebensjahr als Inhaber eines Wahlamtes, so scheidet es mit Ablauf der Amtszeit aus.

(2) Der Austritt kann jederzeit ohne Einhalten von Fristen erfolgen. Er ist schriftlich zu erklären. Die Erklärung kann gegenüber jeder Gliederung der Jungen Liberalen abgegeben werden, bei denen das Mitglied geführt wird. Sie wird erst mit Zugang bei dieser Gliederung wirksam. Mit dem Austritt erlöschen Forderungen aus der Mitgliedschaft bei den Jungen Liberalen nicht.

Artikel 9 – Ausschluss durch Ordnungsmaßnahmen

Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn der Ausschluss nach § 3a der Bundessatzung in einem Ordnungsverfahren nach Art. 38 ff. oder nach der Bundessatzung erfolgt. Darüber hinaus ist ein Mitglied mit dem Tag des rechtskräftigen Ausschlusses aus der FDP auch aus den Jungen Liberalen ausgeschlossen.

Artikel 10 – Ausschluss wegen säumiger Beiträge; Streichung

(1) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es mindestens zwölf Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und nach weiteren drei Monaten trotz einmaliger Mahnung die offenen Beiträge nicht vollständig beglichen hat (Streichung). Die Mahnung ist entbehrlich, wenn der Zugang einer Mahnung deshalb nicht möglich war, weil sie dem Mitglied unter den im Zentralen Mitgliederverwaltungssystem nach § 3 Abs. 5 der Bundessatzung eingetragenen Daten nicht zugestellt werden konnte.

(2) Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes der Untergliederung, die den Mitgliedsbeitrag erhebt. Durch die Zahlung der vollen Beitragsschuld binnen eines Monats nach Mitteilung der Streichung, wird diese gegenstandslos; der Eingang der Zahlung ist dem Mitglied zu bestätigen. Der Streichungsbeschluss ist dem Betroffenen schriftlich unter Hinweis auf seine Rechte nach Satz 2 und die Frist zur Klageerhebung mitzuteilen.

(3) Gegen den Streichungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied innerhalb eines Monats ab Mitteilung die Klage zum Landesschiedsgericht offen. Die Klage hat aufschiebende Wirkung.

ZWEITER ABSCHNITT – Gliederung

Artikel 11 – Untergliederungen

(1) Der Verband gliedert sich in Orts-, Kreis-, Stadt- und Bezirksverbände. Eine Gliederung soll mindestens drei Mitglieder haben.

(2) Die Bezirksverbände werden in den Grenzen der Regierungsbezirke errichtet.

(3) Ein Kreisverband umfasst einen oder mehrere benachbarte Landkreise oder kreisfreie Städte.

(4) Ein Stadtverband umfasst eine kreisfreie Stadt und muss mindestens 100 Mitglieder haben.

Artikel 12 – Bundesverband

Der Landesverband ist eine Untergliederung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen. Das Verhältnis zum Bundesverband richtet sich nach dessen Satzung. Der Landesverband ist verpflichtet, den Entscheidungen des Bundesschiedsgerichts nachzukommen.

Artikel 13 – Verhältnis zu den Untergliederungen

(1) Die Untergliederungen sind selbstständig. Die Amtszeit aller Organe beträgt ein Jahr.

(2) Ist eine Untergliederung länger als sechs Monate mit der Wahl eines Vorstandes im Verzug, beruft die nächsthöhere Gliederung Wahlversammlungen ein und führt sie durch.

(3) Wenn eine Untergliederung den in dieser Satzung vorgeschriebenen Verpflichtungen nicht nachkommt oder die Entscheidungen des Bundes- oder Landesschiedsgerichtes nicht vollzieht, kann der Landesvorstand eines seiner Mitglieder oder einen Vertreter zur Vornahme der erforderlichen Handlung beauftragen.

(4) Die Entscheidung des Landesvorstandes sowie die Handlungen des Beauftragten können vor dem Landesschiedsgericht angefochten werden.

(5) Hat eine Untergliederung keine eigene Satzung, so ist die Satzung der nächsthöheren Gliederung entsprechend anzuwenden.

DRITTER TEIL – LANDESKONGRESS

ERSTER ABSCHNITT – Rechte der Hauptversammlung

Artikel 14 – Allgemeines

Der Landeskongress ist die Versammlung der Mitglieder und höchstes Beschlussorgan des Verbandes.

Artikel 15 – Rechte des Landeskongresses

Der Landeskongress

a) wählt die Mitglieder des Landesvorstandes sowie die Delegierten zum Bundeskongress der Jungen Liberalen,

b) beschließt über die Entlastung der Mitglieder des Landesvorstandes,

c) bestimmt die Kassenprüfer sowie die Mitglieder des Landesschiedsgericht,

d) wählt die Ombudsmitglieder,

e) beschließt über die Anträge auf Änderung der Satzung bzw. der sonstigen Rechtsvorschriften,

f) beschließt die an den Landeskongress gerichteten sonstigen Anträge.

Die unter den Buchstaben a) bis e) genannten Aufgaben sind nicht auf andere Organe übertragbar.

ZWEITER ABSCHNITT – Teilnehmer und Zusammentreten

Artikel 16 – Teilnehmer und Stimmberechtigung

(1) Jedes Mitglied des Landesverbandes ist berechtigt, mit Rede- und Stimmrecht am Landeskongress teilzunehmen. Die Geschäftsordnung kann bestimmte Anmeldefristen vorsehen. Stimmübertragungen sind ausgeschlossen.

(2) Mitglieder verlieren ihr Stimmrecht, wenn die Untergliederungen, denen sie angehören, über ein Jahr mit ihrer Beitragsabführung im Verzug sind. Der Ausschluss vom Stimmrecht muss in der Einladung angezeigt werden. Ist ein Kreisverband mit der Begleichung der Beitragsabführung im Rückstand, so kann das Mitglied durch Vorlage des Einzahlungsbeleges seines Beitrages das Stimmrecht zurückerhalten.

Artikel 17 – Zusammentreten

(1) Der Landeskongress tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

(2) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, tritt ein ordentlicher Landeskongress auf Beschluss des Landesvorstands zusammen. Ein außerordentlicher Landeskongress findet darüber hinaus auch gegen den Willen des Einberufungsorgans auf Beschluss eines Bezirkskongresses eines Bezirks, auf Beschluss von drei Kreismitgliederversammlungen, auf Wunsch von mindestens 5 Prozent der Mitglieder oder durch weitere in der Satzung geregelte Sonderfälle zusammen. Diese außerordentlichen Landeskongresse müssen innerhalb von 3 Monaten durchgeführt werden.

(3) Ein Landeskongress kann auch als hybride Versammlung stattfinden. Zu Beginn eines Kongresses kann dieser dazu auf Antrag des Landesvorstands, selbst bestimmen, dass auch nicht anwesende, stimmberechtigte Mitglieder per Online-Abstimmung an allen Abstimmungen und Wahlen des Kongresses teilnehmen können sollen.

(4) Ein Landeskongress, der komplett als virtuelle Versammlung stattfindet (eKongress) wird auf Beschluss des erweiternden Landesvorstandes durchgeführt. Ein eKongress ist einem regulären Landeskongress in Präsenz gleichgestellt.

DRITTER ABSCHNITT – Ablauf des Landeskongresses

Artikel 18 – Einberufung und Anträge

(1) Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von vier Wochen in Textform an alle Mitglieder unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung. Gleichzeitig soll der Landeskongress auf der Homepage der Jungen Liberalen Bayern angekündigt werden. Wahlen, Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbandes können nur erfolgen, wenn sie in der Einladung zum Landeskongress angekündigt wurden. Der Landeskongress ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß geladen wurde. Werden Online-Portale und Abstimmungstools bei einem Kongress verwendet, müssen hierfür spätestens eine Woche vor Ende der Antragsfrist die entsprechenden Zugangsdaten mitgeteilt werden.

(2) Anträge zum Landeskongress müssen drei Wochen, Satzungsänderungsanträge sechs Wochen vor Beginn des Landeskongresses in der Geschäftsstelle des Verbandes eingegangen sein. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder und Organe des Verbandes, die vom Landesvorstand eingesetzten Arbeitsgruppen, die Untergliederungen, der Landesverband der Liberalen Hochschulgruppen, die Liberalen Schüler Bayern und die zum Bundeskongress der Jungen Liberalen antragsberechtigten Partnerorganisationen und deren Landesverbände. Anträge auf Änderung der Satzung müssen mit der Einladung veröffentlicht werden.

(3) Anträge, die von mindestens fünf Teilnehmern als dringlich bezeichnet werden, sind an die Antragsfrist nicht gebunden, soweit der Landeskongress die Dringlichkeit bejaht. Die fristgerecht eingegangenen Anträge sind den Mitgliedern auf Anforderung unverzüglich zuzusenden.

(4) Auf dem Landeskongress der Jungen Liberalen Bayern beschlossene Anträge haben eine Gültigkeitsdauer von 1 oder 5 oder 10 Jahren oder unbegrenzte Gültigkeit. Über die Gültigkeitsdauer eines Antrages beschließt der Kongress nach den Regelungen der Geschäftsordnung. Anträge, deren Gültigkeit abgelaufen ist, bleiben in der Beschlusslage, als ungültig markiert, enthalten.

Artikel 19 – Tagungspräsidium und Zählkommission

(1) Der Landesvorstand macht dem Landeskongress einen Vorschlag für

a) bis zu vier gleichberechtigte Präsidenten (Tagungspräsidium);

b) den Schriftführer des Landeskongresses.

Diese dürfen weder gewählte Mitglieder des Landesvorstandes, Ombudsmitglieder, Mitglieder des Landesschiedsgerichts noch dessen Stellvertreter sein.

(2) Das Tagungspräsidium macht dem Landeskongress einen Vorschlag für die Zählkommission und deren Vorsitz.

Artikel 20 – Protokoll

(1) Vom Schriftführer ist ein Protokoll über den Landeskongress anzufertigen. Es soll den wesentlichen Verlauf des Landeskongresses wiedergeben.

(2) Das vom Schriftführer gefertigte Protokoll ist von allen Mitgliedern des Tagungspräsidiums zu unterzeichnen. Es wird mindestens zehn Jahre in der Landesgeschäftsstelle verwahrt. Auf Antrag eines Teilnehmers sind die bei Wahlen und Abstimmungen verwendeten Stimmzettel mindestens für die Dauer der Einspruchsfrist gemäß Art. 39 2 in der Landesgeschäftsstelle aufzubewahren. Im Falle einer Klage verlängert sich diese Frist, bis das Schiedsgerichtsverfahren endgültig abgeschlossen ist.

Artikel 21 – Geschäftsordnung

Den Ablauf des Landeskongresses regelt die Geschäftsordnung.

VIERTER TEIL – ERWEITERTER LANDESVORSTAND

Artikel 22 – Zusammensetzung

(1) Der Erweiterte Landesvorstand besteht

a) aus den Mitgliedern des Landesvorstandes

b) je zwei Vertreter der Bezirksverbände.

(2) Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig. Der Erweiterte Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Stimmen der Bezirksverbände anwesend ist.

(3) Das Ombudsmitglied nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Erweiterten Landesvorstandes teil.

(4) Der Landesvorsitzende oder einer der Stellvertreter führt den Vorsitz.

(5) Mit beratender Stimme nehmen ein Vertreter des Leitungsteams jedes Landesarbeitskreises und ein Vertreter jedes Stadtverbandes teil.

Artikel 23 – Aufgaben; Beschlusslage

(1) Über den Erweiterten Landesvorstand wirken die Bezirksverbände bei der Beschlussfassung zwischen den Landeskongressen mit. Er ist nach dem Landeskongress das zweithöchste Beschlussorgan.

(2) Der Erweiterte Landesvorstand ist zwischen den Landeskongressen insbesondere für die Schaffung programmatischer Beschlusslage für den Landesverband (Beschlusslage) und die sonstigen übertragbaren Aufgaben des Landeskongresses zuständig. Seine Beschlüsse und Handlungen dürfen dabei grundsätzlich nicht im Widerspruch zu Beschlüssen des Landeskongresses stehen. Davon ausgenommen sind insbesondere solche Beschlüsse, mit denen er sein Antragsrecht gem. Art. 18 Abs. 2 ausübt oder die ihm durch diese Satzung oder Beschluss des Landeskongresses übertragen wurden.

(3) Beschlüsse, die im Widerspruch zu Beschlüssen des Landeskongresses stehen, sind nach Kenntnis durch den Erweiterten Landesvorstand grundsätzlich aufzuheben und sollen bis dahin nicht ausgeführt werden.

(4) Der Erweiterte Landesvorstand beschließt nicht über den Landeshaushalt sowie die Geschäftsverteilung innerhalb des Landesvorstandes.

Artikel 24 – Wahl der Vertreter durch die Bezirks- und Stadtverbände

Die Bezirksverbände und Stadtverbände legen in ihren Satzungen fest, wie die Vertreter bestimmt werden.

Artikel 25 – Auskunftspflicht des Vorstandes

Der Landesvorstand hat den Erweiterten Landesvorstand über alle von ihm gewünschten Sachverhalte zu unterrichten; das Recht auf Auskunftsverteilung hat jeder Vertreter der Bezirke. Den Bezirksvertretern sind die Protokolle der Sitzungen des erweiterten Landesvorstandes zur Kenntnis zu geben.

Artikel 26 – Zusammentreten

Der erweiterte Landesvorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.

FÜNFTER TEIL – LANDESVORSTAND

ERSTER ABSCHNITT – Allgemeines

Artikel 27 – Zusammensetzung

(1) Der Vorstand besteht aus

a) dem Landesvorsitzenden,

b) den Stellvertretenden Landesvorsitzenden,

c) dem Landesschatzmeister,

d) den Beisitzern im Landesvorstand.

(2) Der Vorstand gem. Abs. 1 ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Mitglieder des Landesvorstandes gem. Abs. 1, Buchstabe a, b, c, bilden den geschäftsführenden Landesvorstand und nehmen die Rechte und Pflichten des Landesverbandes nach außen war.

(3) Der Landesvorstand kann durch Beschluss einzelne Personen zur Unterstützung seiner Arbeit in den Vorstand kooptieren. Diese nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Der Vorsitzende der Liberalen Hochschulgruppen Bayern gehört dem Vorstand qua Amt mit beratender Stimme an.

Artikel 28 – Amtszeit

(1) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt in der Regel 1 Jahr; höchstens jedoch 13 Monate.

(2) Der Landeskongress kann in Ausnahmefällen eine längere Amtszeit des Vorstandes beschließen. Sie darf jedoch nicht länger als 15 Monate dauern.

Artikel 29 – Geschäftsordnung

Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese gilt auch für die von ihm eingesetzten Arbeitsgruppen. Sie gilt bis zu einem gegenteiligen Beschluss des Erweiterten Landesvorstandes auch für diesen.

Artikel 30 – Zusammentreten

Der Landesvorstand muss mindestens viermal im Jahr zusammentreten.

ZWEITER ABSCHNITT – Wahl und Abberufung des Vorstandes

Artikel 31 – Wahl der Vorstandsmitglieder

(1) Der Vorstand wird in geheimer Wahl vom Landeskongress gewählt.

(2) Im ersten und zweiten Wahlgang ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; im dritten Wahlgang reicht die relative Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los aus der Hand des Tagungspräsidenten. Erreichen im ersten und zweiten Wahlgang die beiden bestplatzierten Kandidaten gemeinsam nicht die absolute Mehrheit, wird die Vorschlagsliste neu eröffnet. Erreicht keiner der Kandidaten des ersten Wahlganges die absolute Stimmenmehrheit, so findet zwischen den beiden bestplatzierten eine Stichwahl statt.

Artikel 32 – Konstruktives Misstrauensvotum

(1) Die Mitglieder oder Unterorganisationen können zu jedem Zeitpunkt ein konstruktives Misstrauensvotum gegen den gesamten Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder beantragen.

(2) Antragsberechtigt sind

a) der Erweiterte Landesvorstand mit 1/3 seiner Mitglieder,

b) ein Bezirksverband durch einen Beschluss am Bezirkskongress,

c) fünf Kreisverbände durch Beschluss an einer Kreismitgliederversammlung,

d) fünf Prozent der Mitglieder.

Wird der Antrag eingebracht, so ist ein außerordentlicher Landeskongress einzuberufen und über das konstruktive Misstrauensvotum abzustimmen. Dieser ist innerhalb einer Frist von 6 Wochen einzuberufen, sofern der nächste Kongress nicht innerhalb von 10 Wochen stattfindet.

Artikel 33 – Rechenschaftsberichte

(1) Die Mitglieder des Landesvorstandes haben am Ende ihrer Amtszeit dem über ihre Entlastung beschließenden Landeskongress einen schriftlichen Rechenschaftsbericht vorzulegen.

(2) Der Rechenschaftsbericht des Landesvorsitzenden schließt einen Tätigkeitsbericht des Erweiterten Landesvorstandes ein.

(3) Der Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters beinhaltet eine Gewinn- und Verlustrechnung und eine Bilanz.

(4) Bei der vorzeitigen Abberufung des Landesvorstandes oder einzelner seiner Mitglieder legen diese dem nächstfolgenden Landeskongress einen Rechenschaftsbericht vor; die Entlastung findet erst nach Vorlage der Rechenschaftsberichte statt.

(5) Die Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes können nur bei Vorlage eines schriftlichen Rechenschaftsberichtes entlastet werden.

DRITTER ABSCHNITT – Die Mitglieder des Landesvorstandes

Artikel 34 – Aufgaben und Vertretung

(1) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Landeskongresses und des Erweiterten Landesvorstandes aus und führt die laufenden politischen und organisatorischen Geschäfte.
(2) Die Vertretung des Verbandes bei der politischen Willensäußerung obliegt dem Vorsitzenden. Der Vorstand kann diese Befugnis durch Beschluss auf andere Mitglieder des Landesvorstands delegieren. Die Vertretung des Verbandes bei der politischen Willensäußerung begründet nicht die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und ist keine Stellvertretung im Sinne der §§ 164 k. BGB.
(3) Der geschäftsführende Landesvorstand ist gesetzlicher Vertreter des Verbandes. Der Verband wird von mindestens zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Landesvorstandes gemeinschaftlich vertreten.

Artikel 35 – Geschäftsverteilung

(1) Die Stellvertretenden Landesvorsitzenden haben folgende Aufgabenbereiche:

a) Programmatik,

b) Organisation,

c) Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.

(2) Der Landesschatzmeister ist für die Verwaltung und Mehrung der Finanzmittel sowie für die Sicherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Landesverbandes verantwortlich.

(3) Die Geschäftsverteilung und die Zahl der Beisitzer bestimmt der wählende Landeskongress.

(4) Darüber hinausgehende Aufgaben werden unter den Vorstandsmitgliedern durch Beschluss des Vorstandes wahrgenommen.

VIERTER ABSCHNITT – Landesarbeitskreise

Artikel 35a – Aufgaben und Rechtsstellung

(1) Die Landesarbeitskreise (LAKs) sind vom Landesvorstand eingesetzte Arbeitsgruppen; sie sind keine Organe des Landesverbandes.

(2) Sie sind zuständig für die Beratung der an sie verwiesenen Anträge inkl. aller vor der Verweisung gestellten Änderungsanträge. Die Geschäftsordnung (Art. 21) ist ausschließlich im Hinblick auf den Ablauf der Beratung verwiesener Anträge mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Landesarbeitskreise beschlussfähig sind, wenn mindestens drei Mitglieder an ihren Sitzungen teilnehmen.

(3) Die Abstimmungsergebnisse der Anträge und ggf. Änderungsanträge sind dem Landesvorstand zu übermitteln; sie werden anschließend im erweiterten Landesvorstand beraten.

(4) Den Landesarbeitskreisen steht ein eigenes Antragsrecht zum Landeskongress zu.

Artikel 35b – Wahl der Leitungen

(1) Die Landesarbeitskreise werden von jeweils einer Person geleitet (Leitung). Die Leitung der Landesarbeitskreise wird von den Mitgliedern nach Ausschreibung in einer gemeinsamen Sitzung aller eingesetzten Landesarbeitskreise gewählt. Zugelassen zur Wahl als Leitung werden nur Mitglieder, deren Bewerbungen beim Landesvorstand eingegangen sind. Der Landesvorstand bestätigt die Wahl. Ihm obliegt ein Einspruchsrecht.

(2) Die Leitungen der Landesarbeitskreise können jeweils bis zu drei Stellvertreter benennen.

Artikel 35c – Ausschreibung

Die Leitung und die Stellvertreter werden jährlich durch den Landesvorstand ausgeschrieben.

SECHSTER TEIL – OMBUDSMITGLIEDER, ORDNUNGSVERFAHREN UND VERHALTEN IM VERBAND

ERSTER ABSCHNITT – Verhalten im Verband

Artikel 36 – Code of Conduct

(1) Der Landeskongress beschließt einen Code of Conduct als sonstige Rechtsvorschrift.

(2) Der Code of Conduct definiert die Grundsätze für ein verantwortungsvolles Verhalten im Umgang miteinander, innerhalb des Verbandes und gegenüber der Öffentlichkeit und ist der zentrale Verhaltensleitfaden für alle Mitglieder und Untergliederungen. Er dient den Ombudsmitgliedern als Richtlinie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

(3) Verstöße gegen den Code of Conduct sind Indizien für Verstöße gegen die Grundsätze des Verbandes im Sinne von § 3a der Bundessatzung.

ZWEITER ABSCHNITT – Rechtsstellung der Ombudsmitglieder

Artikel 37 – Aufgaben der Ombudsmitglieder

(1) Die Ombudsmitglieder sind erste Ansprechpartner bei verbandsinternen Konflikten. Ihnen obliegt die Überprüfung der innerverbandlichen Kommunikation. Sie sind insbesondere zuständig für

a) die Lösung von sozialen Konflikten innerhalb des Verbandes;

b) die Durchführung von Ombudsverfahren nach Art. 38a;

c) die Prüfung der Behandlung, Umsetzung und Ausführung der Anträge und Beschlüsse des Landeskongresses durch den Landesvorstand und den Erweiterten Landesvorstand;

d) die Überprüfung der Behandlung verwiesener Anträge durch den Erweiterten Landesvorstand und die Landesarbeitskreise;

e) die Überprüfung der innerverbandlichen und öffentlichen Kommunikation des Landesvorstandes und des Erweiterten Landesvorstandes;

f) die Wahrnehmung der ihnen nach dem neunten Teil zugewiesenen Aufgaben im Bereich des Datenschutzes;

g) die Überprüfung geeigneter Jugendschutzkonzepte bei Veranstaltungen, insbesondere bei solchen im Rahmen von Landeskongressen.

(2) Zur Unterstützung bei ihren Aufgaben nach Abs. 1 lit. a und g kann der Landesvorstand auf Antrag der Ombudsmitglieder Vertrauenspersonen einsetzen. Art. 37b Abs. 2 gilt entsprechend. Die Ausübung aller in diesem Teil zugewiesenen Rechte erfolgt nur durch die Ombudsmitglieder.

(3) Bei allen Aufgaben der Ombudspersonen bleiben die Zuständigkeiten der Schiedsgerichte des Bundes- und Landesverbandes unberührt. Gleiches gilt für die Zuständigkeiten des Bundesvorstandes.

Artikel 37a – Verhältnis zum Erweiterten Landesvorstand und dem Landesvorstand

(1) Die Ombudsmitglieder sind zu jeder Sitzung des Landesvorstandes und des Erweiterten Landesvorstandes zu laden und haben in diesen Organen Rederecht. Darüber hinaus sind ihnen die Beschlüsse der Arbeitsgruppen des Landesverbandes zur Kenntnis zu geben.

(2) Die Ombudsmitglieder haben jederzeit das Recht, Anfragen zu einzelnen Beschlüssen des Landeskongresses an den Landesvorstand und den Erweiterten Landesvorstand zu richten.

(3) Die Ombudsmitglieder können Verstöße gegen die Beschlusslage durch den Landesvorstand oder den Erweiterten Landesvorstand rügen. Das zuständige Organ hat unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Eine eigene Aufhebungsbefugnis der Ombudsmitglieder bei solchen Verstößen besteht nicht. Schafft das zuständige Organ innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so entscheidet das Landesschiedsgericht auf Antrag der Ombudsmitglieder abschließend über die Gültigkeit des Beschlusses bzw. der Handlung des Organs.

(4) Handlungen oder Beschlüsse, die auf einem Verstoß gegen die Beschlusslage beruhen könnten, sollen ab Kenntnis, spätestens jedoch mit der Rüge nach Abs. 3, bis zur Schaffung der Abhilfe oder einer Entscheidung des Landesschiedsgerichts nicht mehr ausgeführt werden. Insbesondere Handlungen im Rahmen der innerverbandlichen und öffentlichen Kommunikation sollen dabei unterlassen werden.

Artikel 37b – Berichts- und Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Ombudsmitglieder legen jedem ordentlichen Landeskongress einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit vor.

(2) Die Ombudsmitglieder sind über alle Angelegenheiten, mit denen sie in Ausführung ihres Amtes betraut werden, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Hiervon ausgenommen sind die im Ombudsverfahren notwendigen Offenlegungen, insbesondere gegenüber dem Landesvorstand, den zuständigen Schiedsgerichten und den Beteiligten. Erfolgt im Ombudsverfahren eine solche Offenlegung, sind auch die Mitglieder des Landesvorstandes zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Artikel 37c – Wahl der Ombudsmitglieder

(1) Die Ombudsmitglieder werden auf demselben Landeskongress wie der Landesvorstand gewählt. Ihre Amtszeit endet mit der des Landesvorstands.

(2) Die zwei Ombudspersonen müssen ein unterschiedliches Geschlecht haben.

Artikel 37d – Unvereinbarkeiten mit dem Amt eines Ombudsmitglieds

(1) Ombudsmitglied kann nicht werden, wer

a) Mitglied des Bundes-, Landes- oder eines Bezirksvorstands der Jungen Liberalen

b) Vertreter eines Bezirks im Erweiterten Landesvorstand ist,

c) Vorsitzender eines Orts-, Kreis- oder Stadtverbands ist,

d) Leiter eines Landesarbeitskreises des Landesverbands oder eines Bundesarbeitskreises des Bundesverbandes ist.

(2) Ombudsmitglied soll nicht werden, wer

a) Mitglied eines Bundes-, Landes- oder Bezirksvorstands der Freien Demokraten ist,

b) Vorsitzender eines Orts-, Kreis- oder Stadtverbands der Freien Demokraten ist.

DRITTER ABSCHNITT – Ordnungsverfahren und Ordnungsmaßnahmen

Artikel 38 – Ordnungsmaßnahmen, Zuständigkeit und Untergliederungen im Ordnungsverfahren

(1) Die in § 3a der Bundessatzung definierten Ordnungsmaßnahmen (Ordnungsmaßnahmen) sowie die dort festgeschriebenen Verfahren gelten uneingeschränkt für die Mitglieder des Landesverbandes, seine Organe und seine Untergliederungen.

(2) Zuständige Organe für die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen sind der Landesvorstand, der Bundesvorstand oder das Bundesschiedsgericht. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, sind Ordnungsmaßnahmen, die durch ein anderes als die in Satz 1 genannten Organe oder durch eine Untergliederung verhängt werden, unzulässig. Sie sind durch Beschluss des Landesvorstandes aufzuheben und für nichtig zu erklären.

(3) Erlangen die Vorstände der Untergliederungen oder einzelne Vorstandsmitglieder Kenntnis von Vorfällen, die die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen rechtfertigen können, sind sie verpflichtet, die Ombudsmitglieder hierüber in Kenntnis zu setzen und ggf. von ihrem Recht nach Art. 38a Abs. 5 Gebrauch zu machen. Art. 37b Abs. 2 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn das geschädigte Mitglied eine Anrufung der Ombudsmitglieder ausdrücklich ablehnt.

Artikel 38a – Reguläre Ordnungsverfahren (Ombudsverfahren)

(1) Vor Verhängung oder Beantragung einer Ordnungsmaßnahme durch den Landesvorstand sind grundsätzlich alle Beteiligten durch die Ombudsmitglieder anzuhören (ordentliches Ombudsverfahren). Anschließend können die Ombudsmitglieder beim Landesvorstand die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen oder die Stellung eines entsprechenden Antrags beim Bundesschiedsgericht beantragen. Der Antrag ist gegenüber dem Landesvorstand zu begründen.

(2) Die Ombudsmitglieder üben neben anderen berechtigten Personen das Hausrecht bei Veranstaltungen des Landesverbandes aus. Stört ein Mitglied eine solche Veranstaltung durch unangemessenes Verhalten im erheblichen Umfang, so können die Ombudsmitglieder gegen das Mitglied geeignete Maßnahmen ergreifen (einstweiliges Ombudsverfahren). Insbesondere können sie das Mitglied von der Veranstaltung ausschließen. Bei digitalen Veranstaltungen gilt das Hausrecht sinngemäß.

(3) Von Maßnahmen nach Abs. 2 ist der Landeskongress ausgenommen, nicht jedoch Nebenveranstaltungen zu Landeskongressen, die nicht der Sitzungsleitung durch das Präsidium unterliegen.

(4) Maßnahmen nach Abs. 2 sind sofort vollziehbar. Der Landesvorstand kann solche Maßnahmen der Ombudsmitglieder mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder aufheben. Tut er dies innerhalb von drei Tagen nicht, so gilt die Maßnahme als Verwarnung bzw. als Verweis im Sinne der Bundessatzung; sie ist sodann eine Ordnungsmaßnahme des Landesvorstandes.

(5) Die Einleitung und Beendigung von Ombudsverfahren erfolgt grundsätzlich im eigenen Ermessen der Ombudsmitglieder; ein Anspruch hierauf besteht nicht. Die Vorstände der jeweils zuständigen Untergliederungen können die Einleitung eines Ombudsverfahrens bei den Ombudsmitgliedern beantragen.

Artikel 38b – Außerordentliches Ordnungsverfahren

(1) Das Recht des Landesvorstands zur Verhängung und Beantragung von Ordnungsmaßnahmen nach der Bundessatzung bleibt insoweit unberührt, wie ein Ombudsverfahren nicht durchgeführt werden kann oder aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls nicht zweckdienlich ist.

(2) Art. 38a Abs. 5 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Antrag nach Satz 2 an den Landesvorstand zu richten ist.

Artikel 39 – Rechte der Beteiligten bei Ordnungsverfahren

(1) Gegen Ordnungsmaßnahmen des Landesvorstandes sowie gegen solche, die aufgrund von Art. 38a Abs. 4 als Ordnungsmaßnahmen des Landesvorstands gelten, steht dem von ihnen Betroffenen innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe die Klage zum Landesschiedsgericht offen.

(2) In allen Verfahren, die nicht als ordentliche Ombudsverfahren gem. Art. 38a Abs. 1 durchgeführt werden, sind alle Beteiligten anzuhören, soweit dies nach den Besonderheiten des Einzelfalls möglich und erforderlich ist.

(3) Ordnungsmaßnahmen sind dem von ihnen Betroffenen unverzüglich, aber spätestens sieben Tage nach Beschluss des zuständigen Organs, schriftlich und begründet durch die Ombudsmitglieder mitzuteilen (Bekanntgabe). Hierbei ist der Betroffene über sein Recht auf Anrufung des Landesschiedsgerichts und die Frist aufzuklären. Die Begründung muss das verhängende Organ inkl. des zugrundeliegenden Verfahrens (Art. 38a Abs. 1 und 2, Art. 38b Abs. 1), den Sachverhalt, die Befugnis nach § 3a Abs. 1 der Bundessatzung und den genauen Umfang sowie die Reichweite der verhängten Maßnahme enthalten. Untergliederungen, in denen der Betroffene Mitglied ist, und auf deren Ebene sich verhängte Maßnahmen erstrecken, sind gleichzeitig auf ihre Pflicht zur Umsetzung der Maßnahme hinzuweisen.

(4) Im Falle des kompletten Verzichts auf eine Ordnungsmaßnahme oder einen Antrag an das Bundesschiedsgericht im ordentlichen Ombudsverfahren durch den Landesvorstand ist der Betroffene in angemessen anonymisierter Form hierüber durch die Ombudsmitgliedern zu informieren.

(5) Im Falle der Aufhebung einer Maßnahme im einstweiligen Ombudsverfahren nach Art. 38a Abs. 4 Satz 2 ist der von der ursprünglichen Maßnahme Betroffene über die Aufhebung zu informieren.

SIEBTER TEIL – LANDESSCHIEDSGERICHT

Artikel 40 – Zusammensetzung; Wahl und Rechenschaftspflicht

(1) Das Landesschiedsgericht der Jungen Liberalen Bayern besteht aus 5 Richtern

a) einem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben soll;

b) zwei Stellvertretern, die das erste juristische Staatsexamen bestanden haben sollen;

c) zwei weiteren Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Landesschiedsgerichts müssen Mitglieder des Landesverbands sein. Sie dürfen kein anderes Wahlamt bei den Jungen Liberalen ausüben. Die Ausübung von Delegiertenrechten ist unschädlich.

(3) Der Vorsitzende und die anderen Mitglieder des Landesschiedsgerichts werden in getrennten Wahlgängen für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende legt dem Landeskongress, der ein neues Schiedsgericht wählt, einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vor.

Artikel 41 – Aufgaben und Zuständigkeit

(1) Das Landesschiedsgericht ist, soweit diese Satzung oder die Bundessatzung keine ausschließlichen Zuständigkeiten des Bundesschiedsgerichts begründen, für alle rechtlich relevanten Streitigkeiten innerhalb des Landesverbandes zuständig.

(2) Das Landesschiedsgericht entscheidet neben den ihm anderweitig zugewiesenen Fällen insbesondere über:

a) die Auslegung dieser Satzung;

b) die Auslegung der nach dieser Satzung verabschiedeten sonstigen Rechtsvorschriften sowie deren Vereinbarkeit mit dieser Satzung;

c) die Auslegung und Gültigkeit aller rechtlich relevanten Handlungen, Rechtsvorschriften und Beschlüsse der Organe des Landesverbandes und seiner Untergliederungen;

d) die Anfechtung von Wahlen;

e) Verfahren nach Art. 37a Abs. 3;

f) Meinungsverschiedenheiten und Zweifel über die Vereinbarkeit von Rechtsvorschriften und Handlungen der Untergliederungen mit dieser Satzung;

g) die Auslegung von bilateralen Vereinbarungen zwischen dem Landesverband und seinen Untergliederungen und von Untergliederungen untereinander sowie deren Vereinbarkeit mit dieser Satzung und sonstigen Rechtsvorschriften;

h) die Gültigkeit von Ordnungsmaßnahmen nach Art. 39 Abs. 1 dieser Satzung und § 3a Abs. 3 der Bundessatzung (Verfahren gegen Ordnungsmaßnahmen);

i) die Zurückweisung eines Einspruchs nach Art. 6 Abs. 2;

j) die Entscheidungen des Landesvorstandes im Widerspruchsverfahren über die Aufnahme eines Mitglieds nach Art. 7 Abs. 5;

k) den Streichungsbeschluss nach Art. 10 Abs. 3;

l) die weiteren in dieser Satzung, der Bundessatzung oder in der Schiedsordnung der Jungen Liberalen e.V. (Bundesschiedsordnung) ihm zugewiesenen Verfahren.

(3) Das Landesschiedsgericht kann nach eigenem Ermessen Anfragen zur rechtlichen Einschätzung von Sachverhalten beantworten, welche Gegenstand eines Verfahrens vor dem Landesschiedsgericht sein können. Eine Anfrage kann nur stellen, wer auch Partei eines Verfahrens vor dem Landesschiedsgericht sein kann und sein berechtigtes Interesse nachweist.

(4) Das Landesschiedsgericht ist ein Organ des Landesverbandes; es ist kein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO.

Artikel 42 – Verfahren und Entscheidungen; Beschwerde

(1) Das Landesschiedsgericht bildet nach eigenem Ermessen zwei Kammern, je bestehend aus dem Vorsitzenden und 2 weiteren Richtern. Eine der Kammern ist insbesondere für Verfahren gegen Ordnungsmaßnahmen zuständig; diese Verfahren sind beschleunigt durchzuführen. Über die weitere Geschäftsverteilung und Vertretungsregeln für die Richter entscheidet das Landesschiedsgericht.

(2) Das Landesschiedsgericht verhandelt und entscheidet durch die zuständige Kammer. Die Besetzung ist den Verfahrensbeteiligten vorher mitzuteilen.

(3) Das Verfahren vor dem Landesschiedsgericht ist kostenfrei. Die anfallenden Auslagen der Richter trägt der Landesverband nach den Regelungen, die für den Landesvorstand gelten. Die Kosten der Parteien tragen diese selbst.

(4) Das Landesschiedsgericht hat in jeder Phase des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.

(5) Das Landesschiedsgericht ist das Schiedsgericht erster Instanz. Soweit diese Satzung und die Bundesschiedsordnung nichts anderes bestimmen, ist gegen alle Beschlüsse und Urteile des Landesschiedsgerichts die Beschwerde zum Bundesschiedsgericht als Schiedsgericht zweiter Instanz eröffnet.

Artikel 43 – Verfahrensspezifische Regelungen

(1) Antrags- und anfrageberechtigt ist, soweit diese Satzung hierzu keine konkreten Einschränkungen trifft, jedes Mitglied, jedes Organ einer Untergliederung, jede Untergliederung und jedes Organ des Landesverbandes, das hieran ein berechtigtes Interesse geltend macht.

(2) Verfahren gegen Ordnungsmaßnahmen sind Ordnungsverfahren im Sinne der Bundesschiedsordnung. In solchen Verfahren hat der von der Maßnahme Betroffene im Falle der mündlichen Verhandlung das letzte Wort. Das Landesschiedsgericht kann die gerügte Maßnahme aufheben oder ändern. Die geänderte Maßnahme darf die ursprüngliche nicht verschärfen. Antragsberechtigt ist ausschließlich der von der Maßnahme Betroffene innerhalb einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe.

(3) In Verfahren nach Art. 37a Abs. 3 sind ausschließlich die Ombudsmitglieder antragsberechtigt. Beschwerde zum Bundesschiedsgericht ist ausgeschlossen.

(4) In Verfahren nach Art. 41 Abs. 2 lit. f sind ausschließlich der Landeskongress, der Landesvorstand oder ein in der Sache betroffenes Mitglied antragsberechtigt.

(5) In Verfahren nach Art. 41 Abs. 2 lit. g sind ausschließlich die Parteien der jeweiligen Vereinbarung antragsberechtigt.

(6) In Verfahren nach Art. 41 Abs. 2 lit. d ist der Antrag nur zulässig, wenn er innerhalb eines Monats nach Durchführung der Wahl erfolgt und der Mangel geeignet war, das Ergebnis der Wahl zu beeinflussen.

(7) In Verfahren nach Art. 41 Abs. 2 lit. i entscheidet das Landesschiedsgericht von Amts wegen über eingereichte Einsprüche. Beschwerde zum Bundesschiedsgericht ist ausgeschlossen.

(8) In Verfahren nach Art. 41 Abs. 2 lit. j sind nur die zuständigen Untergliederungen und im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrages im Widerspruchsverfahren der Antragsteller der Aufnahme innerhalb einer Frist von einem Monat ab Mitteilung antragsberechtigt.

(9) In Verfahren nach Art. 41 Abs. 2 lit. k ist nur das durch den Streichungsbeschluss betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat ab Mitteilung antragsberechtigt.

Artikel 44 – Schiedsordnung

(1) Die Bundesschiedsordnung in der jeweils gültigen Fassung ist unter entsprechender Anwendung und den in dieser Satzung geregelten Maßgaben die Schiedsordnung des Landesverbandes. Soweit die Bundesschiedsordnung auf Organe des Bundesverbandes verweist, sind die entsprechenden Organe des Landesverbandes in Verfahren vor dem Landesschiedsgericht berechtigt bzw. verpflichtet.

(2) Anträge und Anfragen an das Landesschiedsgericht sind bei der Landesgeschäftsstelle einzureichen.

ACHTER TEIL – KASSENPRÜFUNG

Artikel 45 – Grundsätze

Der Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters kann erst nach der Prüfung durch die Rechnungsprüfer vorgelegt werden. Der Prüfungsausschuss hat die sachgerechte Verwendung und Verwaltung aller dem Verband gehörenden Vermögen sowie die ordnungsgemäße Buchführung zu prüfen.

Artikel 46 – Zusammensetzung und Wahl des Prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern und bis zu drei Ersatzmitgliedern, die vom Landeskongress gewählt werden. Mitglied oder Ersatzmitglied im Prüfungsausschuss kann nicht werden, wer

a) Mitglied des Bundes-, Landes- oder eines Bezirksvorstands der Jungen Liberalen

b) Vertreter eines Bezirks im Erweiterten Landesvorstand ist,

c) Vorsitzender eines Orts-, Kreis- oder Stadtverbands ist.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden auf demselben Landeskongress wie der Landesvorstand gewählt. Deren Amtszeit endet mit der des Landesvorstands. Sie legen dem Landeskongress, der den Schatzmeister entlastet, einen Bericht vor, der von mindestens zwei Kassenprüfern vorgenommen wurde.

Artikel 47 – Prüfung

(1) Jedem Mitglied des Prüfungsausschusses steht zur Erfüllung seiner Aufgaben das Recht zu, jederzeit Einsicht in die Bücher und die Kassenbestände des Verbandes zu nehmen sowie vom Landesvorstand Auskunft über die Geschäftsvorfälle zu fordern.

(2) Kommt der Prüfungsausschuss zu der Überzeugung, dass der Landesvorstand oder einzelne seiner Mitglieder durch Verstoß gegen ihre Pflichten dem Verband schweren Vermögensschaden zufügen oder zugefügt haben, kann der Prüfungsausschuss einen Landeskongress zum Zwecke der Abberufung des Landesvorstandes oder einzelner seiner Mitglieder einberufen.

(3) Der Beschluss des Prüfungsausschusses ist einstimmig zu fassen.

NEUNTER TEIL – DATENSCHUTZ

Artikel 48 – Verwendung der Daten

(1) Der Landesverband kann zu Erfüllung seiner Aufgaben Daten der Mitglieder sowie weiterer Personen erheben, welche ausschließlich für die Ziele des Verbandes benutzt werden dürfen.

(2) Zulässig ist eine Übermittlung der Daten an andere Gliederungen (Bundesverband, Untergliederungen) sowie befreundete Organisationen. Darüber hinaus ist eine Übermittlung der Daten zum Zwecke der politischen Werbung zulässig.

Artikel 49 – Datenschutzbeauftragter; Aufgaben

(1) Eines der Ombudsmitglieder erfüllt die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten des Landesverbandes.

(2) Es hat die ordnungsgemäße Verwendung der vom Landesverband erhobenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie dieser Satzung zu überwachen. Er hat insbesondere den von den Mitgliedern erhobenen Vorwürfen nachzugehen und den Betroffenen das Ergebnis seiner Ermittlungen aufzuzeigen.

(3) Er legt dem Landeskongress, welcher über die Entlastung des Landesvorstandes entscheidet, einen Bericht vor.

ZEHNTER TEIL – SATZUNGSÄNDERUNGEN

Artikel 50 – Mehrheiten

(1) Änderungen der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der ausgegebenen Stimmen eines Landeskongresses.

(2) Für die Einleitung eines Auflösungsverfahrens ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der Teilnehmer eines Landeskongresses erforderlich.

(3) Über die Auflösung des Landesverbandes findet eine Urabstimmung statt. Der Antrag bedarf in der Urabstimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der eingeschriebenen Mitglieder des Landesverbandes.

Artikel 51 – Antragsrecht

(1) Einen Antrag auf Änderung der Satzung kann jedes Mitglied stellen.

(2) Satzungsänderungen unterliegen keiner beschränkten Gültigkeitsdauer.

(3) Der Antrag auf Auflösung des Verbandes kann nur

a) vom Erweiterten Landesvorstand oder

b) von drei Bezirksverbänden oder

c) von zehn Kreisverbänden oder

d) von fünf Prozent

der Mitglieder gestellt werden.

Artikel 52 – Qualität

Die Anträge auf Änderung der Finanzordnung sowie der Geschäftsordnung des Landeskongresses (Art. 21) stellen keinen Antrag auf Änderung der Satzung dar.

ELFTER TEIL – SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 53 – Gesetze und Satzungen

Nicht in dieser Satzung geregelte Angelegenheiten richten sich nach den gesetzlichen Regelungen.

Artikel 54 – Digitale Verbandsarbeit; Sternverfahren

(1) Alle Abstimmungen, Wahlen und Sitzungen der Organe und sonstigen Gremien des Landesverbandes können, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, auch elektronisch bzw. rein digital durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Durchführung und die genaue Ausgestaltung trifft grundsätzlich das jeweilige Organ oder Gremium. Eine grundsätzliche Zustimmung oder Übertragung der Entscheidung auf einzelne Teile der Organe und Gremien ist zulässig. Sollen Wahlen durchgeführt werden, muss die Geheimheit der Wahl sichergestellt werden.

(2) Die Durchführung von elektronischen bzw. rein digitalen Abstimmungen und Wahlen auf Landeskongressen findet grundsätzlich nur auf Beschluss des Landesvorstandes statt; einer gesonderten Zustimmung des Landeskongresses bedarf es nicht. Art. 17 Abs. 3 und 4 bleiben unberührt.

(3) Der Landesvorstand kann beschließen, dass eine digitale Abstimmung über ein inhaltliches Thema unter allen Mitgliedern außerhalb eines Landeskongresses durchgeführt wird (Sternverfahren); die Abstimmung hat die Wirkung eines Beschlusses des Landeskongresses. Ein Sternverfahren kann nur zur Schaffung von Beschlusslage oder zu sonstigen übertragbaren Aufgaben des Landeskongresses stattfinden. Stimmberechtigt sind die Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Abstimmung auch bei einem Landeskongress stimmberechtigt wären. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Landeskongresses (Art. 21).

Artikel 55 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft. Übergangsvorschriften entscheidet der 45. Landeskongress mit 2/3-Mehrheit.

Geschäftsordnung

Beschlossen auf dem 93. Landeskongress in Würzburg (05.05.2018)
in der Fassung vom 103. Landeskongress in Oberstdorf (30.04.2022)

§ 1 Leitung

(1) Der Landesvorsitzende, oder bei Abwesenheit einer seiner Stellvertreter, eröffnet den Kongress und leitet ihn bis zur Wahl des Präsidiums. Er stellt als Erstes die ordnungsgemäße Ladung gem. Artikel 18, Abs. (1) der Satzung fest, soweit sich kein Widerspruch regt. Der Kongress kann erst eröffnet werden, wenn mindestens 1 % der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind.

(2) Der Kongress wird vom Präsidium geleitet.

(3) Das Präsidium und der Schriftführer werden zu Beginn des Kongresses gem. Artikel 19, Abs. (1) der Satzung per Akklamation gewählt. Auf Antrag wird eine geheime Wahl durchgeführt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereint. Gewählt werden kann nicht, wer auch für ein Amt kandidiert, welches bei dem Kongress gewählt werden soll.

(4) Sie können jederzeit auf Antrag von drei stimmberechtigten Mitgliedern vom Kongress abberufen werden. Wird im gleichen Zuge keine Nachfolge gewählt, ist der Kongress zu vertagen.

(5) Das Präsidium übt sein Amt unparteiisch aus und sorgt für den ordnungsgemäßen Ablauf des Kongresses. Es handelt nach Maßgabe der Satzung und dieser Geschäftsordnung.

(6) Es führt die Rednerliste und erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen.

(7) Es kann sich während des Kongresses zu Geschäftsordnungsangelegenheiten äußern. Bei Streitigkeiten über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet es mit Mehrheit. Dies ist im Protokoll festzuhalten.

(8) Es kann zur Sache und zur Ordnung rufen und nach dem dritten Ordnungsruf des Saales verweisen. Der Kongress kann einen Beschluss des Präsidiums mit einfacher Mehrheit aufheben.

§ 2 Tagesordnung

(1) Der Landesvorstand schlägt eine Tagesordnung vor und verschickt sie zusammen mit der Einladung.

(2) Die Tagesordnung muss zu Beginn vom Kongress genehmigt werden. Der Kongress kann dabei auch Änderungen vornehmen. Eine nachträgliche Umstellung, Änderung oder Ergänzung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 3 Abstimmungen

(1) Die Geschäftsstelle gibt die nummerierten Stimmblöcke an die anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder aus, welche sich in die Teilnehmerliste eintragen.

(2) Die Stimmrechte sind nicht übertragbar. Verlorene Stimmblöcke können nicht ersetzt werden.

(3) Jedes anwesende, stimmberechtigte Mitglied („Teilnehmer“) hat eine Stimme.

(4) Der Kongress ist beschlussfähig, solange mehr als die Hälfte der bis zu diesem Zeitpunkt in die Teilnehmerliste eingetragenen Mitglieder anwesend sind.

(5) Die Beschlussfähigkeit kann vor einer Abstimmung von jedem Teilnehmer angezweifelt werden. Daraufhin zählt das Präsidium die anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder aus (z. B. indem sie ihre Stimmblöcke heben). Eine Abstimmung kann in diesem Fall erst erfolgen, wenn die Beschlussfähigkeit festgestellt wurde.

(6) Wird die Beschlussfähigkeit nicht festgestellt, so ist der Kongress unterbrochen. Sie wird daraufhin nach spätestens 30 Minuten erneut überprüft. Kann sie dabei wieder nicht festgestellt werden, so ist der Kongress zu vertagen.

(7) Abstimmungen erfolgen in der Regel per Akklamation. Abgestimmt wird dabei allein durch das Heben der ausgegebenen Stimmblöcke. Das Präsidium fragt dafür nacheinander die möglichen, vorher bekanntgegebenen Optionen ab. Mehrfachabstimmungen sind ungültige Stimmen. Das Präsidium gibt das Ergebnis daraufhin einstimmig bekannt. Den Abstimmenden muss die Möglichkeit zur Enthaltung gegeben werden.

(8) Auf vorherigen Antrag von drei Teilnehmern wird eine Abstimmung schriftlich durchgeführt.

(9) Die Endabstimmung über Anträge umfasst stets folgende Optionen: „Ja“, „Nein“ und „Enthaltung“. Sie kann auf Beschluss des Kongresses auch abschnitts- oder satzweise erfolgen.

(10) Stimmt das Präsidium bei dem Ergebnis einer Akklamation nicht überein, oder auf Antrag von drei Teilnehmern, wird die Abstimmung wiederholt. Ist sich das Präsidium daraufhin immer noch uneins über das Ergebnis, oder auf Antrag von zehn Teilnehmern, wird zur Wiederholung eine schriftliche Abstimmung durchgeführt. Eine gültige, schriftliche Abstimmung wird nicht wiederholt, es sei denn, 10 Teilnehmer beantragen die Durchführung eines sog. “Hammelsprungs”, bei dem das Stimmrecht der Teilnehmer individuell überprüft wird. Dies geschieht in der Regel, indem die Teilnehmer beim Durchschreiten je einer Tür des Tagungssaals für “Ja”, “Nein”, “Enthaltung” ihr Stimmrecht vorzeigen.

§ 4 Schriftliche Abstimmungen

(1) Schriftliche Abstimmungen sind geheim. Dabei schreibt das stimmberechtigte Mitglied eigenhändig sein Votum auf den vorher bekannt gegebenen Stimmzettel. Der Wille des Abstimmenden muss klar ersichtlich sein, ansonsten ist die Stimme als ungültig zu werten.

(2) Die Zählkommission sammelt die Stimmzettel nach Eröffnung der Abstimmung durch das Präsidium in den dafür vorgesehenen Urnen ein und zählt die abgegebenen Stimmen nach Schluss der schriftlichen Abstimmung aus. Sie gibt das Ergebnis dem Präsidium bekannt, welches dieses daraufhin verkündet.

(3) Die Zählkommission besteht aus dem Vorsitzenden gem. Artikel 19, Abs. (2) der Satzung sowie mindestens drei weiteren Mitgliedern. §1, Abs. (3) gilt entsprechend.

(4) Wurde das Ergebnis einer Wahl noch nicht bekanntgegeben, so kann eine weitere Wahl nur dann durchgeführt werden, wenn jeder Kandidat der vorherigen Wahl ausschließt, auch zur darauffolgenden Wahl anzutreten.

(5) Eine schriftliche Abstimmung ist gültig, wenn mehr als die Hälfte der bis zu diesem Zeitpunkt in die Teilnehmerliste eingetragenen Mitglieder an ihr teilgenommen haben. Andernfalls wird sie wiederholt. Die Ungültigkeit einer Abstimmung zieht nicht zwangsläufig die Unterbrechung oder Vertagung des Kongresses nach sich.

(6) Die verwendeten Stimmzettel werden unverzüglich nach der Genehmigung des Protokolls von der Geschäftsstelle vernichtet. Bis dahin sind sie sicher aufzubewahren. Artikel 20, Absatz 2 der Satzung bleibt davon unberührt.

§ 5 Wahlen

(1) Wahlen erfolgen, wenn in Satzung oder Geschäftsordnung nicht anders bestimmt, stets in einer schriftlichen Abstimmung. Gibt es keinen Widerspruch, kann die Wahl des Prüfungsausschusses per Akklamation erfolgen.

(2) Wahlen finden stets in getrennten Wahlgängen statt. Abweichend davon können die Wahlen zu den Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundeskongress in jeweils verbundener Einzelwahl, sowie zu den Mitgliedern von Präsidium bzw. Zählkommission gemeinsam erfolgen.

(3) Nach einer Neuwahl des Landesvorsitzenden legt der Kongress die Geschäftsverteilung und die Zahl der Beisitzer gem. Artikel 35, Abs. (3) der Satzung fest.

(4) Delegierte bzw. Ersatzdelegierte zum Bundeskongress werden jene Kandidaten, welche die meisten Stimmen erreicht haben. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los aus der Hand des Präsidenten. Erreichen im ersten Wahlgang nicht genügend Kandidaten eine Stimme, wird die Vorschlagsliste neu eröffnet und eine zweite Wahl für die verbleibenden Plätze durchgeführt.

(5) Allen Kandidaten soll sowohl im Vorfeld als auch auf dem Kongress selbst die Möglichkeit zur Vorstellung gegeben werden. Außerdem wird den Teilnehmern des Kongresses die Möglichkeit gegeben, dem Kandidaten Fragen zu stellen, der auf diese antworten kann.

(6) Alles Weitere zu Wahlen regelt die Satzung.

§ 6 Mehrheiten

(1) Einfache Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen überwiegt.

(2) Absolute Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja-Stimmen die der anderen gültigen abgegebenen Stimmen überwiegt.

(3) Zweidrittelmehrheit bedeutet eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(4) Bei Stimmengleichheit bei Wahlen findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 7 Anträge

(1) Alle Anträge, auch Änderungsanträge, mit Ausnahme von Anträgen zur Geschäftsordnung, bedürfen der Textform.

(2) Die Gültigkeitsdauer von Anträgen gem. Artikel 18, Abs. (4) der Satzung wird vom Antragsteller vorgeschlagen. Unterbleibt dies, ist eine Gültigkeitsdauer von 5 Jahren anzunehmen. Auf Antrag kann die Gültigkeitsdauer vom Kongress geändert werden.

(3) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer werden die Anträge dem Kongress erneut vorgelegt, der daraufhin über ihre mögliche Verlängerung befindet. Dabei soll keine erneute inhaltliche Debatte geführt werden; es kann aber eine offene Debatte über den Sinn der Verlängerung beantragt werden. Der Kongress kann auch die Gültigkeitsdauer abändern und nicht-sinnverändernde Streichungen im Beschlusstext vornehmen, wenn die betreffenden Textstellen keine Grundlage mehr haben.

(4) Beschlossene Anträge werden in die Beschlusslage übernommen und zeitnah veröffentlicht.

(5) Über die Dringlichkeit von Anträgen ist zu Beginn des Kongresses zu befinden. Bejaht der Kongress die Dringlichkeit, so schlägt der Antragsteller die Position, an der der Dringlichkeitsantrag beraten werden soll, selbst vor. Der Kongress befindet dann in einer gesonderten Abstimmung, ob diesem Vorschlag stattgegeben wird – andernfalls ist der Antrag als Letztes zu beraten.

(6) Der Landesvorstand der Jungen Liberalen Bayern kann einen Leitantrag stellen. Der Leitantrag ist vor sonstigen Anträgen zu behandeln. Abweichend von Satz 2 kann der Leitantrag auf Beschluss einer Zwei-Drittel-Mehrheit der ausgegebenen Stimmen des Landeskongresses oder auf Wunsch des Landesvorstandes an eine vorgeschlagene Position im Alex-Müller-Verfahren verwiesen werden.

§ 8 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Anträge, die sich mit dem Verlauf des Kongresses befassen, sind Geschäftsordnungsanträge. Dies können sein:

a. Begrenzung der Redezeit;

b. Aufhebung der Begrenzung der Redezeit;

c. Erteilung des Rederechtes für Gäste

d. Entziehung des Rederechtes für Gäste

e. Abberufung des Präsidiums nach § 1, Abs. (4);

f. Nichtbefassung eines Antrags;

g. abschnittsweise Abstimmung eines Antrags;

h. satzweise Abstimmung eines Antrags;

i. Umstellung der Antragsreihenfolge;

j. Öffnung der Debatte nach § 10, Abs. (4);

k. Anhören weiterer drei Pro- und drei Contra-Reden;

l. Übergang in die nächste Lesung;

m. sofortige Abstimmung;

n. Wiederholung einer Abstimmung nach § 3, Abs. (10);

o. schriftliche Abstimmung nach § 3, Abs. (8) oder (10);

p. nachträgliche Umstellung, Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung nach § 2, Abs. (2);

q. sofortigen Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt;

r. Wiedereintritt in einen Tagesordnungspunkt;

s. Einholen eines Meinungsbildes;

t. Schließung der Rednerliste;

u. Öffnung der Rednerliste

v. Anzweiflung der Beschlussfähigkeit nach § 3, Abs. (5);

w. Unterbrechung des Kongresses;

x. Verweisung eines programmatischen Antrags;

y. Aussprache nach § 14, Abs. (1);

z. Personaldebatte nach § 14, Abs. (2);

aa. Debatte zur Geschäftsordnung;

bb. Ausschluss der Öffentlichkeit;

cc. Abweichung von der Geschäftsordnung nach § 16, Abs. (2);

dd. Aufbewahrung der Stimmzettel nach Artikel 19, Absatz 2 der Satzung.

(2) Redezeitbegrenzungen unter 2 Minuten sind unzulässig. Die Nichtbefassung kann nur bis unmittelbar nach Aufruf des Antrags beantragt werden. Das Präsidium kann zudem nach eigenem Ermessen ein Stimmungsbild einholen, bei dem durch das Heben der Stimmkarten abgefragt wird, wer sich bereits eine Meinung gebildet hat, nicht wie diese lautet.

(3) Programmatische Anträge können an den nächsten Kongress, den erweiterten Landesvorstand oder einen Landesarbeitskreis verwiesen werden. Im Falle eines Landesarbeitskreises berät dieser anschließend über den Antrag und gibt daraufhin eine Entschlussempfehlung an den erweiterten Landesvorstand ab, der darüber befindet. Handelt es sich um einen Antrag, der die thematischen Bereiche mehrerer Landesarbeitskreise berührt, so kann der Vorsitzende weitere Landesarbeitskreise in die Beratung einbeziehen, ggf. kann eine gemeinsame Sitzung mehrerer Landesarbeitskreise stattfinden. Bereits eingegangene Änderungsanträge werden dem jeweiligen Gremium weiter übermittelt. Ebenso wird dem Antragsteller dort die Möglichkeit zur Begründung gegeben.

(4) Eine Wortmeldung zur Geschäftsordnung ist sofort zu behandeln. Redende dürfen hierdurch jedoch nicht unterbrochen werden. Sie wird angezeigt durch das Melden mit beiden Armen, oder direkt beim Präsidium beantragt. Bei mehreren Geschäftsordnungsanträgen ist der am weitestgehende als erster zu behandeln.

(5) Erfolgt auf den Geschäftsordnungsantrag keine Gegenrede, so ist der Antrag angenommen; andernfalls ist nach Anhörung einer Gegenstimme abzustimmen. Abweichend davon ist einem zulässigen Geschäftsordnungsantrag auf Vorstellung des Kandidaten oder auf schriftliche Abstimmung ohne Abstimmung nachzukommen.

(6) Geschäftsordnungsanträge bedürfen, wenn in dieser Geschäftsordnung oder der Satzung nicht anders bestimmt, einer einfachen Mehrheit.

§ 9 Antragsberatung

(1) Die Reihenfolge der Behandlung der Anträge wird im Vorfeld des Kongresses über eine Online-Abstimmung unter allen Mitgliedern durch das Höchstzahlverfahren nach Alexander Müller festgelegt („Alex-Müller-Verfahren“). Abweichend davon werden Satzungs-, Finanzordnungs- und Geschäftsordnungsänderungsanträge und Anträge auf Auflösung des Verbandes stets zuerst behandelt, wobei der jeweils am weitesten gehende zuerst behandelt wird.

(2) Die Anzahl der Stimmen, die jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied zum Alex-Müller-Verfahren vergeben kann, wird vor der Abstimmung vom Landesvorstand bestimmt. Der Abstimmende kann diese frei auf die Anträge verteilen – Kumulieren ist nicht zulässig. Die Antragsreihenfolge ergibt sich aus der absteigenden Anzahl ihrer Stimmen im Alex-Müller-Verfahren. Bei gleicher Stimmzahl lässt das Präsidium vor Aufruf des entsprechenden Antrags den Kongress über die Beratungsreihenfolge abstimmen.

(3) Der Abstimmungszeitraum für das Alex-Müller-Verfahren beginnt spätestens zwei Tage nach Ablauf der Antragsfrist und beträgt mindestens fünf Tage, woraufhin das Ergebnis den Mitgliedern unverzüglich mitgeteilt wird. Die Abstimmungsmöglichkeit neu aufgenommener Mitglieder soll der Landesvorstand gewährleisten, sofern ihre Aufnahme spätestens 72 Stunden vor Ende des Alex-Müller-Verfahrens an die Landesgeschäftsstelle gemeldet wurde.

(4) Anträge werden in der Regel in drei Lesungen behandelt. Konkurrierende Anträge sollten gemeinsam behandelt werden. Dies gilt nicht für Anträge zur Geschäftsordnung.

(5) Es gilt, wenn nichts anderes bestimmt wurde, in der Antragsberatung eine Redezeitbegrenzung von acht Minuten, bei Geschäftsordnungsanträgen zwei Minuten.

(6) Die Teilnehmer können dem Redner inhaltliche Zwischenfragen stellen. Diese haben kurz und präzise zu sein und sollen keinen eigenen Redebeitrag darstellen. Sie wird dem Präsidium angezeigt, indem die Hände über dem Kopf zusammengeführt werden, oder direkt beantragt. Dieses fragt anschließend den Redner, ob er die Zwischenfrage zulassen möchte. Wenn er sie zulässt, kann der Fragende diese äußern und der Redner darauf eingehen. Zwiegespräche sind zu vermeiden. Die Redezeit wird während der Zwischenfrage nicht unterbrochen. Der Redner kann Zwischenfragen im Einzelfall oder generell ausschließen.

(7) Weiterhin besteht die Möglichkeit einer Kurzintervention, bei der mit Zustimmung des Präsidiums zur Klärung inhaltlicher Fragen ein kurzer Redebeitrag eingeschoben werden kann.

(8) Der Landesvorstand kann beschließen, im Falle eines Alex-Müller-Verfahrens per Online-Abstimmung, vor Beginn der allgemeinen Antragsberatung Arbeitsgruppen einzurichten, die die als erstes zu behandelnden Anträge beraten. Sie können im Anschluss eine unverbindliche Stellungnahme abgeben. Die Arbeitsgruppen sollen allen Mitgliedern offenstehen und virtuell tagen. Die Stellungnahme soll bei der Antragsberatung als Pro/Contra-Rede gewertet werden. Zudem soll während des Redebeitrags über die Mehrheitsverhältnisse in der Arbeitsgruppe und deren Größe aufgeklärt werden.

§ 10 Erste Lesung

(1) In der ersten Lesung begründet der Antragsteller seinen Antrag, anschließend findet eine Generaldebatte statt. Wenn die Begründung schriftlich vorliegt, kann sie vom Präsidium verlesen werden.

(2) In der Generaldebatte werden abwechselnd Redner für und gegen den Antrag als solchen aufgerufen. Die Begründung zählt dabei selbst als erste Pro-Rede. Die Redner zeigen bei der Meldung an, für welche Seite sie reden möchten: Dies signalisieren sie per Handzeichen – mit dem Daumen nach oben („Pro“) oder unten („Contra“) – oder beantragen es direkt beim Präsidium.

(3) Wurden jeweils drei Pro- und drei Contra-Reden gehört, oder steht kein weiterer Redner auf einer der beiden Listen, wird in die nächste Lesung übergegangen. Erhebt sich dagegen Widerstand, so lässt das Präsidium darüber abstimmen, wodurch die Generaldebatte um jeweils 3 weitere Redner fortgeführt werden kann.

(4) Auf Antrag kann die Debatte geöffnet werden. Daraufhin werden alle Redner abweichend von § 10, Abs. (2) bis (3) entsprechend der Reihenfolge ihrer Meldung gehört.

(5) Falls mehrere konkurrierende Anträge behandelt werden, wird zum Abschluss der ersten Lesung darüber abgestimmt, welcher Antrag zur Grundlage der zweiten Lesung gemacht wird. Der andere Antrag gilt daraufhin als verworfen.

§ 11 Zweite Lesung

(1) In der zweiten Lesung werden die Änderungsanträge beraten und abgestimmt. Wenn mehrere Änderungsanträge eine Textstelle betreffen, soll der am weitestgehende zuerst beraten werden.

(2) In der Debatte von Änderungsanträgen wird verfahren wie in der Generaldebatte gem. § 7. Nach der Generaldebatte findet jeweils die Abstimmung statt.

(3) Übernimmt der Antragsteller einen Änderungsantrag, so wird dieser Bestandteil der Ausgangsfassung.

(4) Änderungsanträge zu Satzungs-, Finanzordnungs- und Geschäftsordnungsänderungsanträgen sind nur insoweit zulässig, als dass sie den Wesensgehalt der vorgeschlagenen Änderung nicht gänzlich ändern oder um damit nicht im Zusammenhang stehende, neue Punkte erweitern.

§ 12 Dritte Lesung

(1) In der dritten Lesung findet die Abschlussdebatte in Form einer offenen Debatte statt. Dem Antragssteller wird auf Wunsch die Möglichkeit des letzten Wortbeitrages eingeräumt.

(2) Daraufhin stellt das Präsidium die in der zweiten Lesung beschlossene Fassung des Antrages zur Abstimmung. Wird der Antrag abschnittsweise beraten, so hat am Ende eine Schlussabstimmung stattzufinden.

§ 13 Elektronische Abstimmungen

(1) Der Landesvorstand kann beschließen, verbindliche elektronische Abstimmungen im Sinne der nachfolgenden Absätze durchzuführen. Diese sind als Abstimmungen eigener Art zu behandeln.

(2) Der Landesvorstand kann beschließen, neben Akklamation und schriftlicher Abstimmung, Abstimmungen mittels elektronischer Abstimmungssysteme (eVoting) oder Online-Abstimmungen zuzulassen. Für eVoting sind entsprechende Abstimmungsgeräte auszugeben. Für Online-Abstimmungen muss ein Zugang zu einem mit Abstimmungstool ausgestatteten Onlineportal bereitgestellt werden.

(3) Wahlen, Beschlüsse zu Satzungs-, Finanzordnungs- und Geschäftsordnungsänderungsanträgen sowie Anträge auf Auflösung des Verbandes sind zulässig, soweit die Grundsätze der Anonymität und Nachvollziehbarkeit gewahrt sind.

(4) Führt der Landesvorstand eine Online-Abstimmung außerhalb eines Kongresses durch (Urabstimmung), so beträgt der Wahlzeitraum mindestens eine Woche. Sie muss rechtzeitig jedem Mitglied mitgeteilt worden sein und ist gültig, wenn mindestens fünf Prozent der Mitglieder teilgenommen haben. Soll ein programmatischer Antrag per Online-Abstimmung beschlossen werden, so soll dieser möglichst vorab in einer virtuellen Arbeitsgruppe, die allen Mitgliedern offensteht, diskutiert werden. Diese soll auch mögliche Änderungsanträge beraten und anschließend eine finale Beschlussvorlage erstellen. Übernimmt der Landesvorstand diese Beschlussvorlage nicht, werden in der Online-Abstimmung sowohl die Beschlussvorlage der Arbeitsgruppe, als auch die des Landesvorstands zur Abstimmung gestellt, wobei Art. 76, Abs. 4 und Art. 79, Abs. 3 Landeswahlgesetz entsprechend Anwendung finden.

(5) Zu Beginn eines Kongresses und auf Antrag des Landesvorstandes kann dieser selbst bestimmen, dass auch nicht anwesende, stimmberechtigte Mitglieder per Online-Abstimmung an Abstimmungen des Kongresses teilnehmen können sollen. Die Übertragung des Kongresses per Live-Streams ist sicherzustellen. Den online teilnehmenden Mitgliedern muss eine gleichwertige Möglichkeit gegeben werden, sich zu Wort zu melden und Anträge zu stellen. Bei der Durchführung und Ergebnisbekanntgabe von Abstimmungen darf nicht zwischen der Art der Stimmabgabe unterschieden werden. Als anwesend im Sinne des § 3, Abs. (4) gelten alle Mitglieder, die entweder vor Ort in die Teilnehmerliste eingetragen oder online als anwesend markiert sind. Eine doppelte Teilnahme über beide Wege ist technisch auszuschließen. Abweichend von § 8 Abs. (5) bedarf es einer inhaltlichen Gegenrede; eine rein formale Gegenrede ist unzulässig.

(6) Der erweiterte Landesvorstand kann beschließen, einen eKongress durchzuführen. Dabei gelten alle anwendbaren Regelungen dieser Geschäftsordnung und der Satzung entsprechend – lediglich die physische Anwesenheit der Mitglieder ist nicht mehr erforderlich. Alle Abstimmungen erfolgen dementsprechend durch Online-Abstimmungen. § 3, Abs. (4) und (6) gilt entsprechend. Als anwesend im Sinne des § 3, Abs. (4) gelten alle Mitglieder, die online zum Zeitpunkt einer Anzweifelung der Beschlussfähigkeit als anwesend markiert sind.

(7) Elektronische Abstimmungen sollen nur stattfinden, wenn eine Manipulation zumutbar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Geltende Bestimmungen des Datenschutzes müssen sichergestellt werden.

§ 14 Aussprache, Personaldebatte und Persönliche Erklärung

(1) Die Tagesordnung kann eine Aussprache vorsehen. Sie kann auch von drei Teilnehmern spontan beantragt werden.

(2) Drei Teilnehmer können vor einer Wahl gemeinsam eine nichtöffentliche Personaldebatte unter Ausschluss des Betroffenen beantragen.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht, eine persönliche Erklärung zum Verlauf des Kongresses oder zu Personalfragen sowie als Reaktion auf eine persönliche Ansprache abzugeben. Diese ist schriftlich dem Präsidium vorzulegen, oder mündlich vorzutragen und sinngemäß in das Protokoll zu übernehmen. Im letzteren Fall hat sie nicht länger als acht Minuten zu dauern.

§ 15 Protokoll

(1) Der Schriftführer erstellt das Protokoll über den Kongress. Dieses enthält mindestens:

a. Ort und Zeit der Versammlung;

b. die Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder;

c. die genehmigte Tagesordnung;

d. den Wortlaut der gestellten Anträge sowie Änderungsanträge;

e. die gestellten Geschäftsordnungsanträge;

f. die Ergebnisse aller Wahlen und Abstimmungen;

g. die Unterschrift von Präsident und Schriftführer.

(2) Das Protokoll ist unverzüglich nach Ende dem Landesvorstand und auf Anfrage jedem Mitglied zu übersenden.

(3) Erhebt sich innerhalb von vier Wochen nach dessen Übersendung an den Landesvorstand kein Widerspruch gegen das Protokoll (Einspruchsfrist nach Artikel 20, Absatz 2 der Satzung), gilt es als genehmigt. Wird gegen das Protokoll Einspruch erhoben, so ist dieser auf dem nächsten Kongress zur Abstimmung zu stellen.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Diese Geschäftsordnung kann mit absoluter Mehrheit des Kongresses geändert werden.

(2) Das Präsidium kann mit Zweidrittelmehrheit des Kongresses von der Geschäftsordnung abweichen.

(3) Kollidiert diese Geschäftsordnung mit den Bestimmungen der Satzung, so gilt der Grundsatz, dass Satzungsrecht Geschäftsordnungsrecht bricht.

(4) Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschluss vom 05.05.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Geschäftsordnung außer Kraft.

Beschlossen auf dem 47. Landeskongress in Landau/Niederbayern (08.11.1998)
in der Fassung vom 104. Landeskongress in Bad Reichenhall (28.10.2022)

ABSCHNITT 1 – GRUNDLAGEN DER FINANZIERUNG 

Artikel 1 – Grundsätze 

Der Landesverband deckt seine Ausgaben aus Mitteln der 

1. Beitragsabführungen der Untergliederungen, 

2. Spenden, 

3. Zuwendungen, 

4. sonstiger Einnahmen 

5. Mittel des Kapitalmarktes. 

Sämtliche Ausgaben müssen durch Einnahmen gedeckt sein. 

Artikel 2 – Ring Politischer Jugend 

Mittel und Zuwendungen des Rings Politischer Jugend (RPJ) des Freistaats Bayern sind gemäß dessen Satzung und den Ausführungsvorschriften des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zu verwenden. Der Landesvorstand ist für die ordnungsgemäße Verwendung dieser Mittel verantwortlich. Der Schatzmeister erstellt den Finanzbericht und der stellvertretende Vorsitzende für Programmatik den programmatischen Bericht. Die Berichte sind möglichst zum 30. Juni beim Staatsministerium abzugeben. Der Prüfungsausschuss überprüft die Berichte auf Vollständigkeit. 

ABSCHNITT 2 – BEITRAGSABFÜHRUNGEN DER UNTERGLIEDERUNGEN 

Artikel 3 – Beitragshöhe 

(1) Die Beiträge, welche die Untergliederungen pro Monat und Mitglied an den Landesverband abzuführen haben, legt der Landeskongress fest. Die umlageabführende Gliederung ist grundsätzlich der Kreis- bzw. Stadtverband. Bei bezirksunmittelbaren Mitgliedern führt der Bezirksverband die Umlage ab. 

(2) Die Mitgliedsbeiträge der Kreis- und Stadtverbände sollen mindestens so hoch sein, wie die jeweilige Summe der Abführungen an Bezirks- und Landesverband. 

(3) Der an den Landesverband zu leistende Mitgliedsbeitrag beträgt 1,50 Euro (in Worten: einen Euro und fünfzig Cent) pro Mitglied und Monat, also achtzehn Euro pro Beitragsjahr. 

(4) Die Beitragshöhe für landesunmittelbare Mitglieder beträgt 36 (in Worten: sechsunddreißig) Euro pro Beitragsjahr. 

(5) Die Untergliederungen teilen der Landesgeschäftsstelle ihre geltenden Beitragsordnungen mit. 

Artikel 3a – Probemitgliedschaft 

(1) Abweichend von Artikel 3 kann der für den Beitragseinzug zuständige Verband beschließen, dass ein Neumitglied auf Antrag im ersten halben Jahr seiner Mitgliedschaft keine Beiträge zu entrichten hat. 

(2) Für das erste halbe Jahr der Mitgliedschaft sind keine Beiträge an den Landesverband abzuführen. 

Artikel 4 – Verfahren 

(1) Für die Beitragsberechnung führt der Landesverband quartalsweise, jeweils zum 15. Kalendertag eines Quartals, eine Berechnung der maßgeblichen Mitgliederzahl der Untergliederungen durch und teilt den Untergliederungen diese mit. Hierin ist die Zahl der Mitglieder und die Höhe der Abführung je Mitglied aufzuführen. Nachrichtlich ist der darin enthaltene Betrag aufzuweisen, welcher an den Bundesverband abzuführen ist. 

(2) Der Landesschatzmeister erstellt zum 15. April und zum 15. Oktober des Geschäftsjahres für jede Untergliederung eine Beitragsrechnung. 

(3) Die Abführungen der Untergliederungen haben bis zum 15. Mai und zum 15. November des Geschäftsjahres beim Landesverband 

einzugehen; der Landesschatzmeister kann verfügen, dass ein Teilbetrag, jedoch nicht mehr als ein Drittel, zu einem vorhergehenden Zeitpunkt beim Landesverband einzugehen hat. 

Artikel 5 – Widerspruchsrecht 

(1) Die Untergliederungen haben gegenüber dem Landesverband ein Widerspruchsrecht bezüglich der Zahl der Mitglieder (strittige Beiträge). Sie sind jedoch verpflichtet, den unstrittigen Betrag gemäß Artikel 4 Abs. 3 zu begleichen. 

(2) Der Landesschatzmeister prüft den Widerspruch und hilft ihm gegebenenfalls ab. Nach Abschluss der Prüfung ist die betroffene Untergliederung verpflichtet, die offenen Beträge zu leisten. Stimmt die betroffene Untergliederung dem Prüfungsergebnis des Landesschatzmeisters nicht zu, so steht ihr der Klageweg zum Landesschiedsgericht offen. Die Erhebung der Klage hat aufschiebende Wirkung im Hinblick auf die strittigen offenen Beiträge. 

Artikel 6 – Säumigkeit 

Für säumige Beträge hat der Landesschatzmeister Säumigkeitszinsen gem. § 288 BGB zu erheben. 

Artikel 7 – Stundung und Erlass 

(1) Der Landesschatzmeister kann auf Beschluss des Landesvorstands Untergliederungen die Beitragsabführungen stunden oder erlassen, soweit diese derzeit oder in Zukunft uneinbringlich sind. 

(2) Dem Landesschatzmeister sind auf Verlangen Auskünfte über die finanziellen Verhältnisse der Untergliederungen zu erteilen. 

(3) Für nicht leistungsfähige Untergliederungen kann der Landesschatzmeister einen Entschuldungsplan erlassen. 

Artikel 8 – Stimmrecht 

(1) Kommt ein Kreisverband (der Stadtverband) seiner Pflicht zur Beitragsabführung an den Landesverband nicht nach, so verlieren die Mitglieder des Kreisverbandes das Stimmrecht auf dem Landeskongress. Entsprechendes gilt bei Pflichtverletzung durch die Bezirksverbände für die bezirksunmittelbaren Mitglieder des betroffenen Bezirksverbandes. Der Verlust des Stimmrechts ist den Mitgliedern mit der Einladung zum Landeskongress anzudrohen. Mitglieder, die nachweisen können, ihren Beitrag an den Kreisverband (den Stadtverband) bzw. Bezirksverband geleistet zu haben, behalten ihr Stimmrecht. 

(2) Mit Zahlung der Abführungen verliert ein Stimmrechtsverlust nach Abs. 1 seine Wirkung. 

(3) Die Wählbarkeit eines Mitglieds bleibt unberührt. 

ABSCHNITT 3 – RECHNUNGSWESEN 

Artikel 9 – Rechnungswesen 

(1) Der Landesschatzmeister führt die Bücher des Landesverbandes nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung im Sinne des § 238 HGB. 

(2) Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres stellt der Landesschatzmeister nach den Grundsätzen der Plankosten- /Leistungsrechnung auf Grundlage der Jahresplanung einen Haushalt auf. Zu diesem Haushaltsplan ist der Prüfungsausschuss zu hören. Wird während des Geschäftsjahres ein Nachtragshaushalt notwendig, ist hierzu ebenfalls der Prüfungsausschuss hinzuzuziehen. 

(3) Der Landesschatzmeister erstellt fristgerecht die für Fördermittel erforderlichen Abrechnungen nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsvorschriften. 

(4) Der Landesschatzmeister erstellt zum Ende des Haushaltsjahres eine Kontrollrechnung auf Grundlage des Haushaltsplanes und der Nachtragshaushalte, aus denen die Abweichungen von den Plandaten ersichtlich sind. 

Artikel 10 – Pflichten des Landesvorstandes 

(1) Der Landesvorstand hat das Vermögen des Verbandes unter Berücksichtigung der Verpflichtungen und Aufgaben, die aus den Zielen und Vorstellungen des Verbandes erwachsen, sachgerecht und nutzbringend einzusetzen und zu verwalten. 

(2) Der Landesvorstand hat zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres unter Anhörung des Prüfungsausschusses einen Haushaltsplan im Sinne von Artikel 9 Abs. 2 zu beschließen. Abweichungen von den Ansätzen dieses Haushaltsplanes erfordern einen Nachtragshaushalt. 

(3) Der Landesvorstand erarbeitet zum Ende eines jeden Geschäftsjahres einen gemeinsamen Bericht über seine finanzielle Tätigkeit während des abgelaufenen Geschäftsjahres; er beschließt einen Jahresabschluss, der aus einer Bilanz sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung besteht. 

(4) Er leitet seinen Bericht, den Jahresabschluss und den Bericht der Kassenprüfer den Teilnehmern des Landeskongresses, der über die Entlastung des Landesvorstandes beschließt, zusammen mit den Anträgen zu. 

(5) Der Landesvorstand erlässt eine Geschäftsordnung, in der er die Kontozugriffsrechte regelt. 

Artikel 10a – Aufwandsentschädigungen 

(1) Anspruchsberechtigt sind 

a) die Mitglieder des Landesvorstandes, die gemäß der Satzung der Jungen Liberalen Bayern in der jeweils gültigen Version vom Landeskongress gewählt werden, sofern der Erstattungsgrund in der landespolitischen Tätigkeit begründet ist bzw. sofern ein eindeutiger Auftrag des Landesvorstandes vorliegt. 

b) kooptierte Mitglieder des Landesvorstandes. 

c) vom Landesvorstand eindeutig beauftragte Personen. 

d) die hauptamtlichen Mitarbeiter der Jungen Liberalen Bayern, sofern der Erstattungsgrund in ihrer Tätigkeit für die Jungen Liberalen Bayern begründet liegt. 

e) die Ombudsperson(en). 

(2) Erstattungsfähige Fahrtkosten sind 

a) Fahrten mit dem Kraftfahrzeug und sonstigen Verkehrsmitteln, z. B. Motorrad, werden mit einem Satz von 0,15€ pro gefahrenem Kilometer erstattet. Es ist die kürzeste benutzbare Strecke anzusetzen. Alternativ steht es der Person frei, nachgewiesene tatsächliche Kosten im Rahmen des persönlichen Fahrtkostenbudgets oder der jeweils geltenden Sonderbudgets (Sommertour, Wahlkampftouren etc.) abzurechnen. 

b) Bahnfahrten können grundsätzlich nur bis zur Höhe der mit BahnCard50 oder unter Nutzung des Großkundenrabattes Bahn.Corporate entstandenen Kosten erstattet werden. 

Fahrten zu PPWs und LaKos, sowie zu LaVoSis, die an PPWs und LaKos stattfinden, können nicht abgerechnet werden. 

Ein Anspruch entsteht nur, sofern dem Anspruchsberechtigten tatsächlich Kosten anfallen. 

(4) Erstattungsfähige Auslagen sind 

a) Telefonkosten, die im Rahmen der Landesvorstandstätigkeit entstanden sind und die in geeigneter Weise glaubhaft gemacht werden müssen. Es können Pauschalbeträge festgelegt werden, mit denen sämtliche Telefonkosten abgegolten sind. 

b) angemessene Kosten, die im Rahmen von Beauftragungen durch den Landesvorstand entstehen. 

Artikel 11 – Vetorecht des Schatzmeisters 

Der Schatzmeister kann gegen die Verabschiedung eines Haushalts oder eines Nachtragshaushalts gem. Abs. 1 sein Veto einlegen. Das Veto wird durch Beschluss des Landesvorstandes mit Zustimmung von zwei Dritteln seiner Mitglieder außer Kraft gesetzt. 

Artikel 12 – Pflichten des Prüfungsausschusses 

(1) Der Prüfungsausschuss hat die sachgerechte Verwaltung und Verwendung aller dem Verband gehörenden Sachen, sowie die ordnungsgemäße Buchführung und Bilanzierung für den Verband zu überwachen. 

(2) Der Prüfungsausschuss hat mindestens zweimal jährlich eine Prüfung der Bücher und der Kassenbestände vorzunehmen. 

(3) Der Prüfungsausschuss prüft den Jahresabschluss und erstellt hierüber einen Bericht. Bei Genehmigung hat er ihn mit dem Vermerk zu versehen, dass Buchführung und Jahresabschluss allen Vorschriften entsprechen. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses geben hierüber eine eidesstattliche Erklärung in Form wie in Anlage zu dieser Finanzordnung ab. Die Anlage ist Teil dieser Finanzordnung. 

(4) Der Prüfungsausschuss kann sich als Untersuchungskommission konstituieren, soweit finanzielle Unregelmäßigkeiten aufgedeckt werden. 

Artikel 13 – Entlastung

(1) Die Entlastung bedeutet den Verzicht auf zivilrechtliche Ansprüche gegenüber den zu entlastenden Mitgliedern des Landesvorstandes. 

(2) Sie ist Rechtsgeschäft im Sinne des BGB. 

Artikel 14 – Geschäftsjahr 

Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar eines Jahres und endet am 31. Dezember desselben Jahres. 

ABSCHNITT 4 – RICHTLINIEN 

Artikel 16 – Richtlinien 

Der Landesschatzmeister erlässt zur Ausführung dieser Finanzordnung sowie weiterer nicht geregelter Fragen Richtlinien. Sollen diese auch für die Untergliederungen gelten, so ist dies besonders zu erwähnen. Erhebt der Prüfungsausschuss gegen Richtlinien Einspruch, so hat der Landesschatzmeister diese bei Erlass der Richtlinie zu erwähnen und die Vorschriften in seinem Sinne zu begründen. 

ABSCHNITT 5 – FÖRDERMITGLIEDER 

Artikel 17 – Rechte und Pflichten 

Fördermitglieder des Landesverbandes werden zu den Landeskongressen und sonstigen Veranstaltungen des Landesverbandes eingeladen. Ihnen kann Rederecht erteilt werden. Sie erhalten das Mitgliedermagazin und auf Wunsch auch den Newsletter und die Pressemitteilungen. Die Fördermitglieder entrichten ihren Förderbeitrag an die von ihnen bestimmte Gliederung. Für Fördermitglieder des Landesverbandes beträgt der Förderbeitrag mindestens 50 € im Jahr. Der Landesvorstand kann Ausnahmen nach unten zulassen. 

ABSCHNITT 6 – OBERSTDORFER SCHLÜSSEL; SONDERBEITRAG LANDESKONGRESSE 

Artikel 18 – Sonderbeitrag Landeskongresse 

(1) Dieser Abschnitt regelt die Beitragsverpflichtung der Bezirksverbände zu ihrer Beteiligung an den Landeskongressen der Jungen Liberalen Bayern. Die Abführung ist ein Sonderbeitrag nach Art. 1 Nr. 1. Sie betrifft ausschließlich die Bezirksverbände. 

(2) Die über diesen Abschnitt hinausgehenden Regelungen bezüglich der Landeskongresse, insbesondere zur Festlegung der Rotation, Beteiligung des erweiterten Landesvorstandes bei der Auswahl des Kongressortes und zur Ausrichtung der Party bei Landeskongressen, regeln die Bezirksverbände und der Landesverband in einer gemeinsamen Vereinbarung, die der Zustimmung aller Bezirksvorstände bedarf. Die Änderung dieser Vereinbarung kann auf den erweiterten Landesvorstand übertragen werden. 

(3) Der erweiterte Landesvorstand kann einstimmig die Aussetzung des Sonderbeitrags für eine Dauer von höchstens einem Jahr beschließen. Ein erneuter Beschluss ist möglich. 

Artikel 19 – Zusammensetzung der Kongresskosten 

(1) Alle Kosten, die sich aus der Buchung der Tagungshalle bei Landeskongressen ergeben und nicht auf Dritte oder die Teilnehmer umgelegt werden (Kongresskosten), sind zwischen den Bezirksverbänden und dem Landesverband nach dem Oberstdorfer Schlüssel (Art. 20) aufzuteilen. 

(2) Dies beinhaltet insbesondere, aber nicht abschließend: 

a) Die Mietkosten für die Tagungshalle inkl. aller gebuchten Nebenräume und das notwendige Personal; 

b) Die Kosten für die Veranstaltungstechnik in der Tagungshalle; 

c) Sonderkosten für externe Dienstleister, die zur Kongressdurchführung notwendig sind. Dies können insbesondere Kosten für Internet oder Tische sein; 

(3) Die Kosten werden auch dann nach Abs. 1 umgelegt, wenn sie bei Beschluss über den Kongressort noch nicht absehbar waren. 

Artikel 21 – Aufteilung nach dem „Oberstdorfer Schlüssel“ 

(1) 3/6 der Kongresskosten trägt der Landesverband. 

(2) 1/6 der Kongresskosten werden auf die Bezirksverbände im Verhältnis der Anmeldezahlen zum Anmeldeschluss aufgeteilt (Mobilisierungsanteil). 

(3) 1/6 der Kongresskosten werden auf die Bezirksverbände im Verhältnis der Mitglieder zur letzten Beitragsberechnung (Art. 4 Abs. 1) aufgeteilt (Mitgliederanteil). 

(4) 1/6 der Kongresskosten trägt der Bezirksverband, in dessen Grenzen der Kongress stattfindet (Ausrichteranteil). 

Artikel 22 – Zahlungsfristen für den Sonderbeitrag 

Die durch die Bezirksverbände nach Art. 21 zu tragenden Kosten sind zwei Wochen nach Rechnungsstellung durch den Landesschatzmeister zu leisten. Eine Verzinsung säumiger Beträge ist ausgeschlossen.

Inkrafttreten

Diese Finanz- und Beitragsordnung tritt durch den Beschluss des Landeskongresses am 01.01.2015 in Kraft.