07.11.2025

Jo, wir dürfen das – Bauen entzerren

Laut den Zahlen des Statistischen Bundesamts nehmen die Ausgaben für Wohnen circa 30% der Ausgaben des durchschnittlichen Bundeshaushalts ein. Gerade in Zeiten, die für viele Haushalte finanziell schwierig sind, ist dies ein guter Anker, um eine für die Bürger notwendige Entlastung herbeizuführen. Klimarealismus statt Klimaidealismus für Bauen und Wohnen

Wir Junge Liberale Bayern fordern daher, dass:

Auch weiterhin kein Verbot von fossilen Heizungssystemen eingeführt wird: Alle existierenden klimapolitischen Regulierungen, die für den Bereich Bauen und Wohnen gelten, aufzuheben und diesen Bereich in den europäischen Emissionshandel aufzunehmen sind.

Entzerrte Regulierungen des (Bayerischen) Baurechts: Das öffentliche Baurecht umfasst die Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die die Zulässigkeit und die Grenzen, die Ordnung und die Förderung der baulichen Nutzung des Bodens, insb. durch Errichtung, bestimmungsgemäße Nutzung, wesentliche Veränderung und Beseitigung baulicher Anlagen betreffen. Darüber hinaus gelten innerhalb der vereinzelten Landesbauordnungen elementare Vorschriften bzgl. eines Bauvorhabens. In Bayern reguliert die Bayerische Bauordnung als Komponente des bundesweiten Bauordnungsrechtes all diejenigen Anforderungen, die bei Bauvorhaben zu beachten sind. Sie gilt primär für bauliche Anlagen und Bauprodukte, jedoch auch für Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen. Neben sicherheitsrechtlichen Aspekten werden auch detailliert-ausgestaltete gestalterische und architektonische Vorschriften getroffen, die für Bauvorhaben einzuhalten sind.

Außerdem sind wir der Überzeugung, dass die Bürger ihre Grundstücke so nutzen können sollten, wie sie es für richtig halten.

Daher lehnen wir je Regulierung welche rein der Ästhetik von Gebäuden bestimmt ab.

Alternative

Vor diesem Hintergrund fordern wir eine liberal ausgestaltete Bauordnung für den Freistaat Bayern. Für dessen Realisierung fordern wir: Die Prüfung und ggf. daraufhin folgende Anpassung oder gar Streichung jener Bauvorschriften, die aus einem ästhetischen Gründen getroffen worden sind und die Sicherheit des Bauvorhabens sowie der Menschen nicht in negativer Weise beeinträchtigen.Dies soll auch für Normen gelten, die sich unmittelbar aus dem bundesweit geltenden Baugesetz sowie der Bayerischen Bauordnung ableiten lassen.

Eine besondere Begutachtung bedarf es bei Naturschutzgebieten und solchen, die das historische Erscheinungsbild weiterhin bewahren sollen. Dies betrifft auch Vorgaben, die speziell für körperlich eingeschränkte Menschen und andere Sondersituationen gelten.

Ein auf kommunaler Ebene vermindertes Mitspracherecht der Gemeinden im Falle ästhetischer Aspekte im Rahmen eines Bauvorhabens. Exemplarisch hierfür ist das Zaunrecht anzuführen, nach dem die Kommune eine, u. U. benötigte Baugenehmigung bzgl. der Installation eines Zaunes ablehnen kann, sofern die Höhe des Zauns nicht der Ortsüblichkeit neuer Zaunanlagen entspricht.

Um die aktuelle Mangellage auf dem deutschen Wohnungsmarkt schnell überwinden zu können halten wir es für sinnvoll serielle zu bauen. Daher wollen wir neben den kommunalen Baugenehmigungen auch eine Bundesbaugenehmigung einführen. Diese soll nicht für einzelne Objekt gelten, sondern für ein in Serie, in vielen verschiedenen Kommunen baubares Wohnobjekt. Sollte dann der Wunsch bestehen dieses in einer Kommune zu realisieren, muss diese zustimmen, es sei denn die logistischen und oder Infrastrukturellen Gegebenheiten vor Ort stehen dem entgegen und die Kommune widerspricht, daher begründet diesem Bauvorhaben.

Des Weiteren soll bei der Erstellung des Flächennutzungsplanes verpflichtend die Meinung von fachkundigem Personal (Architekten, Fachkräfte für Straßen- und Verkehrstechnik, o.ä.) miteinbezogen werden. Im Falle eines Parallelverfahrens oder eines vorzeitigen-/ selbstständigen Bebauungsplanes soll dies ebenfalls auf den Bebauungsplan zutreffen. Diese Maßnahme soll gewährleisten, dass Flächennutzungspläne nicht ausschließlich von Laien erstellt werden, da eine sinnvolle Struktur hier alle weiteren Bauregelungen maßgeblich positiv beeinflusst.

Wir sind der Überzeugung, dass ein freier Markt auch in angespannten Situationen der beste Mechanismus ist, um reale Knappheiten abzubilden und damit entsprechendes Handeln attraktiv zu machen. Daher lehnen wir das Umwandlungsverbot für Miet- in Eigentumswohnungen ab. Dies betrifft sowohl die Verordnung der bayrischen Staatsregierung als auch die Gesetzliche Grundlage der Bundesregierung, die es den Ländern ermöglicht solche Verbote für Kommunen mit angespanntem Mietmarkt zu erlassen.

Wir halten Wohnraum nicht nur für ein wichtiges Grundbedürfnis jedes Menschen, sondern begreifen diesen auch als Raum für die persönliche Entfaltung. Das gilt auch für die äußere Gestaltung des Eigenheims. Staatliche Vorgaben, die das äußere Erscheinungsbild der Immobile regulieren, um das ästhetische Empfinden einiger konservativerer Mitbürger zu schützen, lehnen wir ab. Das bedeutet unter anderem aber nicht ausschließlich, dass die “Wahrung des Ortsbildes” aus §34 BauGB gestrichen werden muss.

Besonders schade ist es, wenn auf der einen Seite Gebäude Leerstehen, und auf der anderen Seite händeringend nach Immobilien gesucht wird. Daher sollte es Eigentümern erleichtert werden ihre Objekte einem neuen Nutzen zu führen.

Gerade auf dem Land gibt es im Außenbereich viele Objekte, die in der Vergangenheit mal landwirtschaftlich genutzt wurden und nun verfallen. Diese Bausubstanz sollte weiter genutzt werden. Daher sollten wir die Umnutzung und Renovierung von bestehenden Gebäuden im Außenbereich zulassen. Aber auch in urbaneren Gebieten gibt es Leerstand. Wenn ein Immobilieneigentümer über ein Jahr lang erfolglos versucht hat, sein Gebäude der genehmigten Verwendung zu führen, so muss die Umnutzung nicht von der zuständigen Behörde genehmigt, sondern nur zur Kenntnis genommen werden.

Auch an den Landesbauordnungen sowie der Musterbauordnung sind Anpassungen notwendig. Insbesondere sollten diese nach niederländischem Vorbild technologieoffen gestaltet werden.

Antragsteller: JuLis Unterfranken

Gültigkeit: 5 Jahre

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