Die Tarifautonomie repräsentiert für uns JuLis Bayern ein grundlegendes Prinzip in
Deutschland, welches über viele Jahrzehnte hinweg Stabilität gewährleistet und einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern geschaffen hat. Als ultimatives Mittel beinhaltet dies auch die nach gängiger Auslegung des Artikels 9 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) geschützte
Koalitionsfreiheit, die die Befugnis zu Arbeitskampfmaßnahmen wie dem Streikrecht der Gewerkschaften als Instrument zum Zweck des Abschlusses von Tarifverträgen einschließt.
Als JuLis Bayern gilt für uns dabei stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Den Unmut der Bevölkerung über die Intensivierung und Kurzfristigkeit von Streiks in der kritischen Infrastruktur, dabei insbesondere im Eisenbahnverkehr, verstehen wir und sehen daher den Bedarf zur gesetzlichen Regelung des Streikrechts. Dies soll unter anderem beinhalten:
- Ankündigungsgebot in der kritischen Infrastruktur und für Unternehmen mit defacto-Monopol: insbesondere Unternehmen sowie Pendlerinnen und Pendler benötigen Zeit, um sich auf die Einschränkungen einzustellen. Wir möchten daher eine Ankündigungspflicht eines Streiks von 96 Stunden einführen.
- Obliegenheit zur Schlichtung: mehrtägige Streiks in der kritischen Infrastruktur sollten künftig nur zulässig sein, wenn ein Schlichtungsverfahren erfolglos geblieben ist.
- Notdienstarbeiten: Die Grundversorgung in der kritischen Infrastruktur muss aufrechterhalten werden.
Jedoch unterliegen auch Streikmaßnahmen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Angesichts dessen erkennen wir, die Jungen Liberalen Bayern, einen dringenden
Handlungsbedarf im Hinblick auf das Streikrecht. Insbesondere Streiks in kritischen Infrastrukturbereichen, wie dem Bahnverkehr, können bei unzureichender Vorankündigung oder regelmäßigem Auftreten nicht nur zu Verärgerung in der Bevölkerung führen, sondern auch erhebliche wirtschaftliche Schäden verursachen.
Dementsprechend halten wir die folgenden Anpassungen des Streikrechts für dringend notwendig:
- Verhandlungsgebot
Nach Beendigung eines befristeten Streiks müssen die beteiligten Parteien neue Verhandlungen aufnehmen, bevor ein weiterer Streik zulässig ist, unabhängig davon, ob während dieser Zeit ein neues Angebot unterbreitet wurde oder nicht. - Ankündigungspflicht
Es sollte eine verpflichtende Ankündigungsfrist von 4 Werktagen für Streiks in allen Bereichen gelten. Für Streiks in der kritischen Infrastruktur sollte diese Frist auf 7 Werktage verlängert werden, um Reisenden und Unternehmen ausreichend Zeit zur Vorbereitung zu geben. - Verbindliches Schlichtungsverfahren
Mehrtägige Streiks sollten nur dann zulässig sein, wenn zuvor ein
Schlichtungsverfahren erfolglos geblieben ist, und zwar in allen Bereichen. - Sicherstellung von Notdienstarbeiten
Wenn ein Arbeitskampf Auswirkungen auf Dritte haben könnte, muss die
Grundversorgung während des Streiks sichergestellt werden. Andernfalls sollte der Streik nicht zulässig sein.
Antragssteller: Bezirksvorstand JuLis Oberpfalz
Gültigkeit: 5 Jahre