Unsere Beschlusslage zum PAG-Neuordnungsgesetz des 93. Landeskongresses in Würzburg ist seit dem Landesparteitag in Amberg auch in dieser Form Beschlusslage der FDP Bayern – mit wenigen Enthaltungen quasi einstimmig angenommen! Eine gute programmatische Arbeit zahlt sich aus!
Hier nochmal der Antragstext:
Die Jungen Liberalen Bayern fordern die Rücknahme der zum 1. August 2017 in Kraft getretenen Änderungen des Polizeiaufgabengesetzes (PAG), wie sie durch die Verabschiedung des „Gesetzes zur effektiven Überwachung gefährlicher Personen“ vorgenommen wurde. Insbesondere fordern wir:
- die Rücknahme der Änderung von Art. 11 Abs. 3 PAG beziehungsweise der damit verbundenen Einführung des Begriffs der „drohenden Gefahr“
- die Rücknahme der Änderung von Art. 16 PAG, die den Erlass von Aufenthaltsgeboten und -verboten von bis zu drei Monaten ermöglicht
- die Rücknahme der Änderung der maximalen Dauer der Freiheitsentziehung auf drei Monate mit möglicher Verlängerung um weitere drei Monate, wie in Art. 20 PAG vorgesehen.
Der aktuell vorliegende Entwurf für das PAG-Neuordnungsgesetz beinhaltet eine Erweiterung polizeilicher Befugnisse, unter anderem um Maßnahmen, die bisher den Nachrichtendiensten vorbehalten sind, und führt zu einer Herabsenkung der Einschreitschwellen. Wir lehnen diese Entwicklung entschieden ab.
Einige der geplanten Änderungen am PAG, die sowohl hinsichtlich des Schutzes der Bürgerrechte als auch des Datenschutzes grundlegende Bedenken – gerade auch im Hinblick auf die vom BVerfG geforderten “Überwachungsgesamtrechnung” – hervorrufen, werden nachfolgend aufgeführt:
- Wir fordern eine klare Trennung zwischen Polizei und Nachrichtendiensten. Präventive Ermittlungen ohne konkrete Hinweise auf Straftaten, sowie der Einsatz von V-Leuten unter Verwendung falscher Identitäten (so vorgeschlagen in Art. 37 PAG-E) müssen auch in Zukunft dem Verfassungsschutz vorbehalten bleiben.
- Die Entnahme von Körperzellen und deren Untersuchung im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung wie in Art. 14 PAG-E beschrieben stellt einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit und informationelle Selbstbestimmung dar und darf nur auf richterliche Anordnung bei schweren Straftaten erfolgen. Die sogenannte erweiterte DNA-Analyse, wie in Art. 32 Abs. 1 PAG-E beschrieben, zur Erstellung von Täterbeschreibungen, die äußere Merkmale wie Augenfarbe, Haarfarbe und biogeographische Herkunft umfassen, auf Basis von DNA-Spuren halten wir für ungeeignet zur Fahndung nach Tatverdächtigen. Die Erfassung und Auswertung genetischer Daten muss strengen Datenschutzstandards genügen. Wir kritisieren, dass im PAG-E Regelungen zur Speicherdauer sowie der Verwendung dieser Daten fehlen.
- Die präventive Durchsuchung informationstechnischer Systeme, wie in Art. 42 ff. PAG-E beschrieben, sowie die präventive Beschlagnahmung von Post, wie in Art. 35 PAG-E vorgeschlagen, lehnen wir ab. Eine Überwachung von Kommunikationsinhalten und Metadaten darf nur bei konkretem Verdacht und ausschließlich auf richterliche Anordnung erfolgen. Die geplante Möglichkeit zur Änderung oder Löschung von Kommunikationsinhalten halten wir für einen groben Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze.
- Die Herabsetzung der Eingriffsschwelle beim Betreten und Durchsuchen von Wohnungen durch die Ersetzung des Begriffs der “gegenwärtigen Gefahr” durch den der “dringenden Gefahr”, wie in Art. 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 PAG-E vorgesehen, halten wir für ungerechtfertigt. Gerade in Verbindung mit dem Einsatz von Bodycams (Art. 33 Abs. 4 PAG-E) stellt dies einen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung, die informationellen Selbstbestimmung sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, den wir ablehnen.
- Wir sprechen uns gegen die anlasslose Videoüberwachung von Demonstrationen und den Einsatz von Software zur Gesichts- und Verhaltenserkennung, wie in Art. 33 Abs. 5 PAG-E gefordert, aus. Durch die sogenannte intelligente Videoüberwachung findet eine fortwährende Analyse personenbezogener Daten statt. So können Bewegungs- und Persönlichkeitsprofile generiert werden, deren Aussagegehalt den einer bloßen Videoaufzeichnung bei weitem übersteigt.
- Die weitreichende Umgehung des Richtervorbehalts bei „Gefahr in Verzug“ lehnen wir entschieden ab.
- Ferner lehnen wir es ab, dass Dritte überwacht werden dürfen, einzig weil sie Kontakt zu Personen haben, welche als potenziell für eine drohende Gefahr verantwortlich eingestuft werden.
Die mit den vorgeschlagenen Befugniserweiterungen einhergehenden Grundrechtseingriffe stehen für uns in keinem Verhältnis zu deren erwartbaren Nutzen. Die Tendenz zur immer weitergehenden Beschneidung unserer Grund- und Bürgerrechte ist aus liberaler Sicht alarmierend. Für uns steht fest: Wir verteidigen unsere freiheitliche Gesellschaft nicht mit der Aufgabe unserer Grundrechte. Zur Verhinderung terroristischer Anschläge und anderer schwerer Straftaten ist es nicht nötig, die Gesetzeslage immer wieder zu verschärfen, sondern die bestehenden Gesetze durch eine personell und materiell gut ausgestattete Polizei durchzusetzen. Soweit Experten punktuelle gesetzliche Nachbesserungen zur Abwehr terroristischer und staatsgefährdender Straftaten für notwendig erachten, versperren wir Liberale uns nicht dem politischen Dialog. Derartige Befugnisse müssten allerdings unter strengsten Voraussetzungen stehen. Neben einer zeitnahen und effektiven richterlichen Kontrolle und der Wahrung angemessenen Grundrechtsschutzes des Verdächtigen, ist hierfür eine Beschränkung auf Terrorismus und vergleichbare Delikte zwingend erforderlich. Eine Ausweitung allgemeiner Polizeibefugnisse ist in diesem Zusammenhang weder notwendig, noch wird sie von uns akzeptiert.
Wir fordern deshalb die Rücknahme des Entwurfs des PAG-Neuordnungsgesetzes und die Rücknahme der Änderungen durch das “Gesetz zur effektiven Überwachung gefährlicher Personen”. Die FDP Bayern fordern wir auf, sich hierfür entschieden einzusetzen – nicht nur politisch, sondern auch rechtlich durch eine Verfassungsklage.