Schaffung einer europäischen Verfassung
Europa hat sich in der Vergangenheit von einer zwischenstaatlichen Organisation der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zu einem staatsähnlichen Gebilde entwickelt. Die Einführung der Wirtschafts- und Währungsunion, die ersten Ansätze einer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und die Schaffung einer eigenen Grundrechtscharta machen deutlich, dass längst Kerngebiete ehemals nationaler Souveränität an die Europäische Union übertragen wurden und die Zeit gekommen ist, über das Endziel der europäischen Integration zu diskutieren. Das Ziel von Liberalen kann nicht die Schaffung eines europäischen Superstaates sein, der an die Stelle der Mitgliedstaaten tritt mit denen sich die Bürger Europas am stärksten identifizieren, sondern die Demokratisierung der bestehenden Strukturen durch eine Reform der Institutionen und ihres Zusammenspiels in einer europäischen Verfassung.
Dabei steht nicht die Frage Bundesstaat oder Staatenbund im Vordergrund. Dies sind Kategorien einer vergangen Zeit, in der es in sich geschlossenen Nationalstaaten gab. Im Zeitalter der Globalisierung von Politik und Wirtschaft sind neue Formen der Zusammenarbeit von Staaten erforderlich.
I. Ziele der Europäischen Union
Die Union verfolgt im Rahmen ihrer in der Verfassung festgelegten Zuständigkeiten folgende wesentliche Ziele: die europaweite Sicherung des Friedens, der Wahrung der Demokratie, des Grundlagen seine Bürger und Einwohner und des Umweltschutzes;
Die Union verfolgt im Rahmen ihrer in der Verfassung festgelegten Zuständigkeiten folgende wesentliche Ziele:
- die europaweite Sicherung des Friedens, der Wahrung der Demokratie, des Grundlagen seine Bürger und Einwohner und des Umweltschutzes;
- die Entwicklung eines Rechts- und Wirtschaftsraums ohne Binnengrenzen, für den der Grundsatz der freien Marktwirtschaft gilt;
- die Unterstützung der Mitgliedstaaten und ihrer Bürger bei ihrer Anpassung an innere und äußere Veränderungen im wirtschaftlichen, politischen, gesellschaftlichen und sozialen Bereich;
- die Achtung und Förderung der kulturellen und geistigen Entfaltung der europäischen Völker.
II. Organisation der Europäischen Union
Europa soll kein Einheitsstaat sein. Europa mit seinen Regionen, unterschiedlichen Kulturen und historischen Entwicklungen muß auch in der Zukunft seine Vielfalt fördern und kann daher nur eine föderale Organisation haben.
LEGISLATIVE
Die Europäische Legislative ist die oberste Vertretung des europäischen Volkes, welches in freier, geheimer, gleicher und allgemeiner Wahl unmittelbar durch das europäische Volk gewählt wird. Wahlfähig und wählbar sind alle europäischen Bürger, die das 18. Lebensjahr vollendet und nicht die Wahlfähigkeit verloren haben.
Die Mitglieder vertreten das gesamte Volk und sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie kontrollieren die Exekutive (Kommission) und die gesamte europäische Verwaltung und schaffen den rechtlichen Rahmen des Handelns der europäischen Verwaltung.
Die Europäische Legislative besteht aus den beiden Kammern Europäisches Parlament und Europäischer Senat . Der Europäischen Legislative steht das ausschließliche Budgetrecht und jeder Kammer einzeln das Untersuchungsrecht zu.
1. Europäisches Parlament
Das heutige Europäische Parlament gibt nur begrenzt die Stärke der Bevölkerung in der einzelnen Staaten wieder. Kleine Staaten sind überrepräsentiert, große Staaten sind unterrepräsentiert. Diese Regelung war jedoch nur solange ausreichend, wie das Europäische Parlament nur wenige Befugnisse im europäischen Organisationsgefüge hatte und die hauptsächliche Rechtsetzungsbefugnis bei Kommission und Rat lag.
Im Zuge einer Aufwertung des Europäischen Parlaments zu einer Parlament mit allen Rechten und Pflichten eines Parlaments ist es jedoch notwendig, die Gleichheit des Zähl- und Erfolgswertes der Wählerstimme herbeizuführen. Dabei muß eine weitere Vergrößerung des Europäischen Parlaments vermieden werden, um seine Arbeitsfähigkeit zu erhalten.
Um eine Bipolarität im Europäischen Parlaments zu vermeiden ist ein reines Mehrheitswahlrecht abzulehnen. Das Europäische Parlament wird nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl bestellt. Aus Gründen der Arbeitseffektivität soll das Europäische Parlament nicht über eine Zahl von 600 Mitgliedern hinaus vergrößert werden. Grundsätzlich soll jedoch jeder Mitgliedsstaat mindestens mit einem Abgeordneten vertreten sein.
Das Europäische Parlament wird auf 4 Jahre gewählt.
2. Europäischer Senat
Der Europäische Senat als Parlamentskammer löst die heute existierenden Ministerräte und den Rat der Europäischen Staats- und Regierungschefs ab. Er steht gleichberechtigt neben dem Europäischen Parlament. Die Europaräte werden auf je 6 Jahre gewählt, wobei alle 2 Jahre ein Drittel der Europaräte neu gewählt wird.
Der Europäische Senat besteht aus vom Volk direkt gewählten Senatoren. Jedem Mitgliedsstaat der Europäischen Union stehen zwei Senatoren im Europäischen Senat zu.
3. Das Europäisches Parlament und der Europäische Senat als Vollparlament
Das Europäische Parlament und der Europäische Senat müssen zu einem Vollparlament aufgewertet werden. Die Zuständigkeit des Europäischen Parlaments und des Europäischen Senats erstreckt sich daher auf alle Bereiche der Gemeinschaftspolitiken, nur ihm ist die europäische Exekutive verantwortlich. Einziges Gesetzgebungsorgan auf europäischer Ebene ist das Europäische Parlament und der Europäische Senat gemeinsam.
Die Jungen Liberalen fordern als zwingend notwendigen nächsten Schritt in der europäischen Integration:
- die vollen Gesetzgebungsrechte für die Europäische Legislative in den ausschließlichen Zuständigkeiten der Europäischen Union. Diese Rechte beinhalten auch das Gesetzesinitiativrecht.
- Das vollständige Budget- und Haushaltsrecht für die Europäische Legislative.
- die Wahl der Europäischen Kommission durch das Europäische Parlament und die Verantwortlichkeit der Minister gegenüber dem Europäischen Parlament.
- das gleiche Wahlrecht in allen Mitgliedstaaten mit der Bildung europäischer Wahlkreise.
EXEKUTIVE: DIE UNIONSREGIERUNG (KOMMISSION)
Die Regierung der Europäischen Union besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern der Europäischen Union. Sie baut auf der bestehenden Europäischen Kommission auf, die umstrukturiert werden muss.
Der Ministerpräsident wird durch das Europäische Parlament gewählt und kann von diesem durch ein konstruktives Misstrauensvotum wieder abberufen werden.
Der Ministerpräsident schlägt dem Europäischen Parlament die Minister zur Bestätigung vor. Jeder Minister kann durch ein konstruktives Mißtrauensvotum abberufen werden.
Die Unionsregierung führt die laufenden Geschäfte der Europäischen Union und steht an der Spitze der europäischen Exekutive. Sie kann eigene Gesetzesvorlagen in das Europäische Parlament einbringen.
JUDIKATIVE: SCHAFFUNG EINER UNABHÄNGIGEN EUROPÄISCHEN JUSTIZ
Der Europäische Gerichtshof ist zu einem Verfassungsgerichtshof umzugestalten, der die Einhaltung der nach der Europäischen Verfassung garantierten Grundrechte (die in der Charta der Grundrechte gegenwärtig festgeschrieben werden und die die gemeinsame Verfassungstradition der Mitgliedstaaten widerspiegeln sowie moderne Grundrechte schafft) durch die Behörden der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten sicherstellt. Jedermann kann den Europäischen Gerichtshof anrufen, wenn er sich in seinen in der europäischen Verfassung niedergelegten Grundrechten verletzt fühlt.
Gleichzeitig entscheidet er über Streitigkeiten zwischen den Organen der Europäischen Union sowie der Bundesstaaten, welche aus der Verfassungsordnung herrühren.
Die Verfassungsgerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten bleibt dadurch unberührt.
III. Regelungen der Zuständigkeiten in einer Europäischen Verfassung
Im Laufe der Entwicklung der Europäischen Union ist deutlich geworden, dass es zwischen der Union und den Mitgliedsstaaten eine klare in der Europäischen Verfassung verankerte Aufgabenabgrenzung geben muss.
In der Vergangenheit galt formell das Prinzip der Subsidiarität: Abgesehen vom Bereich der ausschließlichen Zuständigkeiten der Union sollte nur dass, was nicht besser von den Mitgliedstaaten geleistet werden kann, von der EU als eigene Aufgabe wahrgenommen werden. Es hat sich aber in der Praxis gezeigt, daß die bloße Erwähnung des Subsidiaritätsprinzips in den europäischen Verträgen nicht ausreicht, um einer übergreifenden europäischen Gesetzgebung und Bürokratie Einhalt zu gebieten.
Daher sind die Aufgaben der EU in der Europäischen Verfassung zu verankern. Politische Sachfragen, die dort nicht niedergeschrieben sind, verbleiben in der Zuständigkeit der Bundesstaaten.
Zentrale Zuständigkeiten der Europäischen Union sind dabei:
- die Außen-, Sicherheits- und Entwicklungspolitik
- Internationalen Handelspolitik und innereuropäischer Handelsverkehr;
- Wirtschafts- und Währungspolitik;
- Regelung der Zuwanderung und der europäischen Staatsangehörigkeit
- grenzüberschreitende Kriminalitätsbekämpfung
- Umwelt- und Energiepolitik
- der Schutz grundlegender Menschen- und Bürgerrechte
Die Europäische Union hat die Aufgabe, gleichwertige Lebensverhältnisse und -chancen zu ermöglichen:
1. Außen- und sicherheitspolitische Fragen
Eine der zentralen Zuständigkeiten der Europäischen Union besteht in der Vergemeinschaftung der Außen-, Sicherheits- und Entwicklungspolitik.
Dies umfaßt die Frage der internationalen Beziehungen, der gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungsidentität und eine europäischen Entwicklungspartnerschaft.
Die gemeinsame Außenpolitik ist nach außen dadurch gekennzeichnet, daß die nationalen Mitgliedschaften in internationalen Organisationen, z.B. UNO und NATO, durch eine Mitgliedschaft der Europäischen Union als Bundesstaat abgelöst wird und sich die Beziehungen der Mitgliedsstaaten zu auswärtigen Staaten an den Interessen der Europäischen Union zu orientieren haben.
Die diplomatischen Dienste der Nationalstaaten sind aufzulösen und in den diplomatischen Dienst der Europäischen Union zu integrieren.
Die Europäische Sicherheits- und Verteidigungsidentität findet ihr äußeres Merkmal in der Zusammenführung der nationalen Truppen in die Europäische Freiwilligenarmee. Das Europäische Parlament und der Europäische Rat kontrollieren die Europäische Kommission in Verteidigungsfragen und werden dabei durch eine Ombudsperson unterstützt, die die vollen parlamentarischen Rechte in diesem Bereich besitzt und selbstständig Ermittlungen bei ihr bekanntgewordenen Verstößen gegen die Militärordnung eröffnen kann.
2. Wirtschafts-, Währungs- und Handelspolitik
Zur den Fragen der Wirtschafts-, Währungs- und Handelspolitik zählt vor allem die Schaffung eines rechtlichen Rahmens für wirtschaftliche Rechtsbeziehungen und Unternehmensstrukturen. In ihren Zuständigkeitsbereich fällt insbesondere auch die Frage der internationalen Handelsbeziehungen und der Schaffung eines globalen Freihandels bei Abbau von Zollschranken. Die Europäische Union ist für die Sicherung eines umfassenden Kartellverbots zuständig. Öffentliche Unternehmensbeteiligungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Groß- und Finanzunternehmungen, sind auf das absolut notwendige Maß zu reduzieren und insbesondere bei einem ausgebauten und stabilen privaten Sektor in dem jeweiligen Bereich aufzulösen.
Im Rahmen der europäische Währungspolitik ausgedrückt durch die einheitliche europäische Währung des Euro (E) – wird durch die Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank sichergestellt, daß alle Möglichkeiten einer stabilen Währungs- und Wirtschaftsentwicklung gewährleistet werden.
3. Innereuropäische Verhältnisse
Gemeinschaftliche Freizügigkeit
Innerhalb der Europäischen Union besteht das Recht der Freizügigkeit, welches nur auf Grund eines Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beschränkt werden kann. Dies bedeutet, daß sich jeder europäische Bürger unabhängig von seinen derzeitigen Einkommensverhältnissen in jedem Land der Europäischen Union seinen Wohnsitz nehmen kann.
Das Recht der Freizügigkeit genießen auch alle Staatsbürger von außerhalb der Europäischen Union, soweit sie ein im Rahmen der europäischen Zuwanderungspolitik festgelegtes Aufenthaltsrecht innerhalb der EU besitzen und dieses Recht nicht in besonderen Ausnahmefällen beschränkt wurde.
Gemeinschaftliche Flüchtlingspolitik
Flüchtlingsströme sind heute nicht mehr national zu bewältigen. Hier ist eine gemeinsame Politik auf europäischer Ebene notwendig, die politisch Verfolgten einen effektiven Schutz gibt. Die Jungen Liberalen halten dieses Recht auf Schutz vor politischer Verfolgung für ein Grundrecht, welches in der Europäischen Verfassung zu verankern ist.
Desweiteren ist Kriegsflüchtlingen ein besonderer Schutz vor den unmittelbaren Kriegsfolgen zu gewähren. Der Flüchtlingsschutz wird dabei europäische Aufgabe sein und durch eine entsprechende europäische Institution wahrgenommen werden, um einen einheitlichen Standard in allen Mitgliedsstaaten zu garantieren.
Europäische Zuwanderungspoltik
Die Europäische Union wird auch in Zukunft Zuwanderung brauchen, um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhalten zu können. Ziel ist dabei die Integration der Zuwanderer, nicht die Assimilation die Kultur der Zuwanderer genießt den gleichen Anspruch auf Schutz und Förderung, wie die Kulturen der
Mitgliedsstaaten
Die Europäische Union legt dabei die einheitlichen Rahmenbedingungen der Zuwanderung fest, die insbesondere die Integration der Zuwanderer ermöglichen soll. Die Ausfüllung dieses Rahmens, insbesondere die Festlegung der Zuwanderungsquote fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten, die sich dabei an den Gegebenheiten und Möglichkeiten ihrer Staaten orientieren sollen.
Flüchtlinge werden nicht auf Zuwanderungsquoten angerechnet.
Europäische Kultur- und Medienpolitik
Die EU soll unter Ausschluss jeder rechtlichen Harmonisierung eine europäische Kulturpolitik fördern. Die gemeinsame europäische Kulturpolitik soll vor allem dem Ziel des Austausches von Kulturen der Regionen dienen und eine Autonomie- und Entwicklungsgarantie für die Kulturen sicherstellen. Medien sind ein Teil dieser Kulturen. Sie tragen zur Verdeutlichung der Unterschiedlichkeit Europas bei und fördern den öffentlichen Meinungsaustausch. Die EU fördert im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips die Entwicklung von Medien, die nicht unter das Kartellrecht fallen. Zur Verhinderung von für den pluralistischen Meinungs- und Kulturaustausch schädlicher Medienkonzentration sind eigene, speziell auf diesen Sektor ausgerichtete Instrumente zu entwickeln.
Eine europäische Umweltpolitik
Der Umweltschutz ist eine der größten Herausforderungen unserer modernen Zivilisation , um die Lebensgrundlagen für morgen zu erhalten. Effektiver Umweltschutz kann nur grenzüberschreitend betrieben werden. Die nationalen Umweltschutzbestimmungen machen an den nationalen Grenzen halt, die Umwelteinflüsse jedoch nicht. Eine wirksame Umweltpolitik kann daher nur sinnvoll auf europäischer Ebene betrieben werden. Sie ist daher mittelfristig in den Kompetenzbereich der europäischen Union zu stellen. Die europäische Legislative legt den umweltpolitischen Mindeststandard fest, der durch nationale Umweltbestimmungen erhöht werden kann. Der Mindeststandard berücksichtigt sowohl die technischen Möglichkeiten alsauch die Umsetzungsmöglichkeiten in den Mitgliedsländern. Damit der Lebensraum Europa erhalten bleibt und sich kein Land auf Kosten der Umwelt Wettbewerbsvorteile verschaffen kann, muß langfristig ein möglichst hoher einheitlicher europäischer Standard erreicht werden.
4. Europäische Finanzverfassung
Die Steuer- und Finanzhoheit wird zwischen Union und Mitgliedstaaten geteilt. Das Europäische Parlament und der Europäische Senat beschließen ausschließlich über die Höhe und das Verfahren der eigenen Steuern. Die Steuerfestsetzung gegenüber dem Bürger soll weiterhin durch die Mitgliedstaaten erfolgen.
IV. Europäische Grundrechtscharta
Grundlage der Grundrechtscharta der Union sind die in der Allgemeinen Menschenrechtserklärung und der Europäischen Menschenrechtskonvention festgelegten Grundsätze. Die Menschen- und Bürgerrechte werden als Grundrechte der europäischen Einwohner bzw. Staatsbürger in die Verfassung aufgenommen.
Sie sind für die Organe der Europäischen Union unmittelbar geltendes Recht, auf das sich Bürger und Einwohner berufen können, und setzen die Mindestanforderungen für die Menschen- und Bürgerrechte in den Mitgliedsstaaten.
Die Grundrechtscharta muß in enger Anlehnung an die Europäische Menschenrechtskonvention die klassischen Freiheitsrechte enthalten, wie z.B. das Recht auf Freiheit und auf Leben, der freien Meinungsäußerung, auf Eigentum und auf ein faires rechtstaatliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht. Elementarer Bestandteil der Grundrechtscharta wird auch die Achtung der Würde des Menschen und der allgemeinen Handlungsfreiheit sein.
Darüber hinaus ist das Recht auf informelle Selbstbestimmunghinsichtlich der Verwendung von personenbezogenen Daten zu verankern. Ebenso ist das Recht auf Freiheit des Berufs, das Recht der kollektiven Verhandlungen und ein umfassendes Diskriminierungsverbot in den Katalog aufzunehmen. Gerade im Zusammenhang mit der nachdrücklichen Forderung nach Aufnahme der Gleichheitsrechte kommt dem Diskriminierungsverbot eine besondere Bedeutung zu, da es einen diskriminierungsfreien Zugang zu staatlichen Leistungen und gleichberechtigten Chancen garantiert. Soziale Grundrechte wie das Recht auf Arbeit sind dagegen nur als Handlungsziele der Union festzuschreiben, da sie nicht einklagbar sind.
Das Recht auf Asyl für politische Verfolgte und der Anspruch auf Abschiebeschutz ist Bestandteil der Grundrechtscharta. Todesstrafe und Folter sind verboten.
Die europäischen Bürger dürfen – unter Wahrung der Zuständigkeit internationaler Gerichtshöfe – nicht an einen fremden Staat ausgeliefert werden. Gleichzeitig übernimmt der europäische Staat die Verpflichtung, Verstöße gegen das Recht anderer Staaten durch europäische Bürger zu Sanktionieren, soweit sie auch nach europäischem Recht strafbar sind.
Die europäische Staatsbürgerschaft darf nicht entzogen werden. Jeder Bürger ist verpflichtet und berechtigt, die verfassungsmäßige Ordnung der Europäischen Union oder eines Bundesstaates zu verteidigen und zu schützen, auch wenn die staatlichen Organe dazu selbst nicht mehr in der Lage sind.
Zusätzlich ist in den Grundrechtskatalog der Europäischen Verfassung der Schutz der kulturellen Autonomie der europäischen Nationen und Ethnien zu verankern. Grundlage ist das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten.
Die Parteien innerhalb der Europäischen Union besitzen Verfassungsrang. Sie sind an die demokratischen Grundsätze gebunden. Jeder Bürger hat Zugang zu den Parteien, soweit er mit deren Grundsätzen übereinstimmt. Ein Verbot einer Partei kann ausschließlich der Europäische Gerichtshof aussprechen, soweit diese gegen die Grundsätze der Europäischen Verfassung oder die Verfassungsordnung eines Bundesstaates verstoßen.
Die Jungen Liberalen Bayern e.V. fordern ein Auslieferungsverbot von EU-Bürgern durch EU-Staaten an Nicht-EU-Staaten.
- die Entwicklung eines Rechts- und Wirtschaftsraums ohne Binnengrenzen, für den der Grundsatz der freien
- Marktwirtschaft gilt
- die Unterstützung der Mitgliedstaaten und ihrer Bürger bei ihrer Anpassung an innere und äußere
- Veränderungen im wirtschaftlichen, politischen,gesellschaftlichen und sozialen Bereich;
- die Achtung und Förderung der kulturellen und geistigen Entfaltung der europäischen Völker.
Gültigkeit: unbegrenzt
Antragsteller: unbekannt