Trennung von Staat und Kirche endlich konsequent umsetzen

Die Jungen Liberalen fordern die in Art. 140 des Grundgesetzes verankerte Trennung von Religion und Staat in die Realität umzusetzen, da gegenwärtig diverse Verflechtungen bestehen, die diesem Verfassungsgrundsatz nicht gerecht werden.

Die Religionsfreiheit muss endlich konsequent auf ihren Kern als Abwehrrecht reduziert werden. Die besonders von den christlichen Religionsgemeinschaften daraus abgeleiteten Sonderrechte und -privilegien und ein damit einhergehender Einfluss auf weltliche Institutionen ist damit jedoch nicht zu vereinbaren. Daher fordern wir folgende Maßnahmen:

 

Verwaltungsaufgaben sind von den Religionsgemeinschaften selbst zu erledigen

Der Status diverser Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts ist nicht weiter tragbar. Die Kirchensteuer ist abzuschaffen. Die Bewältigung von anderen Verwaltungsaufgaben, z.B. Kirchenaustritt, sind nicht von staatlichen Behörden zu regeln, sondern sind Aufgaben der Religionsgemeinschaften selbst. Auch Ersatzregelungen zum Einzug der Kirchensteuer, in welcher der Gesetzgeber Dritten diese Tätigkeit vorschreibt, lehnen die Jungen Liberalen ab (z.B. durch Banken im Rahmen der Abgeltungssteuer). Ebenso muss der Eintritt und Austritt aus der Kirche den gleichen Regelungen unterliegen wie bei allen anderen Vereinen auch. Durch den Wegfall der Kirchensteuer entfällt auch die einzige Rechtfertigung den Bürger von staatlicher Seite nach seiner Religionszugehörigkeit zu befragen. Diese Befragungen haben folglich völlig zu unterbleiben.

 

Staatssubventionen für kirchliche Ausgeben beenden

Die Bezahlung der katholische Bischöfe und der evangelischen Landesbischöfe und diverser weiterer Angestellter im Kirchendienst aus dem Staatshaushalt durch die Länder ist weder mit Verfassung noch mit dem gesunden Menschenverstand vereinbar. Ebenso wenig ist der Staat Sachaufwandsträger für religiöse Gebrauchsgegenstände. Die Bezahlung ist Aufgabe der Kirchen und soll in Zukunft von diesen übernommen werden. In gleicher Art und Weise ist auch die Kirchenbaulast für die öffentliche Hand zu regeln. Auch das Kornreichnis, welches die Kirche von einigen Gemeinden einfordert, und alle weiteren Subventionen, z.B. für Kirchentage, ist umgehend abzuschaffen. Zu all diesen Zwecken fordern die Jungen Liberalen endlich die Umsetzung von Art. 138 Abs. 1 WRV zur Ablösung dieser überkommenen Regelungen.

Ebenso muss sichergestellt werden, dass die Kirchen nicht länger den Betrieb imagesteigernder Einrichtungen, wie beispielsweise konfessionelle Kindergärten, als ihre eigenen ausgegeben darf, wenn die Finanzierung nicht allein durch diese getragen wird. Es kann nicht sein, dass der Staat Einrichtungen kirchlicher Träger subventioniert, und diese dann nicht allgemein zugänglich sind oder Andersdenkende Benachteiligungen ausgesetzt sind.

 

Feiertagsregelungen liberalisieren

Die Jungen Liberalen wollen bevormundende Regelungen an Feiertagen liberalisieren:

Stille Tage Sämtliche Sonderregelungen für “Stille Tage” sind abzuschaffen. Dazu zählt insbesondere auch das Tanzverbot.

Steuern Die Einkommensteuerbefreiung nach EStG \S3b für Zuschläge, die für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, ist vollständig aufzuheben.

Ladenschluss Die Jungen Liberalen fordern die Aufhebung der einengenden Bestimmungen zum Ladenschluss. Es muss die 7×24-Regelung beschlossen werden. Dazu auch ist die bayerische Ladenschlussverordnung anzupassen.

 

Sonderstellung des Christentums aus bayerischer Verfassung streichen

  • Aus der Verfassung des Freistaates Bayern sind folgende Passagen zu streichen, die den Kirchen grundlos Sonderrechte und einen unverhältnismäßigen Grad an Schutz einräumen:
  • Der Gottesbezug aus der Präambel, dies soll auch für das Grundgesetz gelten
  • Das besondere Recht auf Beteiligung der Religionsgemeinschaften an der Erziehung “ihrer Kinder”
  • Streichung der Ehrfurcht vor Gott als oberstes Bildungsziel aus Art. 131 Abs. 2 (Ebenfalls aus Art.1 Abs. 2 Satz 3 BayEUG)
  • Streichung der Vorgabe der christlichen Erziehung an Volksschulen aus Art. 135 (Ebenfalls aus Art.7 Abs. 2 BayEUG)
  • Die Aufrechterhaltung der staatlichen Zuwendungen an die Kirchen aus Art. 145 wird im Sinne von Art. 138 WRV beendet. Statt der Einräumung der Möglichkeit neue Leistungen zu beschließen aus sollen solche Leistungen an dieser Stelle ausdrücklich verboten werden.
  • Die in Art. 182 festgeschriebene Fortgeltung der Konkordate ist zu streichen.

 

Religionsunterricht hat in öffentlichen Schulen nichts zu suchen

Der Religionsunterricht in öffentlichen Schulen ist durch ein Fach zu ersetzen, das verschiedene weltanschauliche und religiöse Ansätze, sowie die Werte unserer Verfassung vermittelt. Dieser Unterricht wird durch Beamte oder Angestellte im öffentlichen Dienst, nicht durch Priester, Pastoren oder Amtsvertretern anderer Religionsgemeinschaften abgehalten. Diese können und sollen aber im Unterricht als Gastreferenten fungieren, wenn die jeweilige Religionsgemeinschaft behandelt wird oder im Rahmen des Unterrichts interreligiöse Diskussionsveranstaltungen durchgeführt werden.

Art. 7 Abs. 3 GG ist ersatzlos zu streichen.

 

Religionswissenschaftliche Fakultäten reformieren, Konkordatslehrstühle abschaffen

Konfessionelle theologische Fakultäten an staatlichen Hochschulen, die der Ausbildung von Geistlichen dienen sind abzuschaffen. Es ist den Religionsgemeinschaften ungenommen für diesen Zweck private Ausbildungsstätten zu schaffen. Ebenso ist es auf der anderen Seite den staatlichen Hochschulen im Rahmen der Forschungsfreiheit weiterhin möglich religionswissenschaftliche Fakultäten einzurichten.

Ebenso sind die Konkordatslehrstühle abzuschaffen. Dabei handelt es sich um Lehrstühle an staatlichen Universitäten, hauptsächlich bayerischen, außerhalb der Theologischen Fakultäten, bei deren Besetzung die katholische Kirche ein Einspruchsrecht besitzt.

 

Religiöse Symbole aus öffentlichen Institutionen verbannen

Die in Art. 7 Abs. 2 BayEUG festgelegte grundsätzliche Anbringung von religiösen Symbolen in jedem Klassenraum verstößt gegen das GG Art. 4 und ist daher strikt abzulehnen. Das selbe gilt für alle Räume aller weiterer Gebäude öffentlich-staatlicher Institutionen.

 

Sonderstellung der Religionsgemeinschaften im StGB eindämmen

Auch im Strafgesetzbuch wird den Religionsgemeinschaften ein unverhältnismäßiger Schutz über reine Abwehrrechte hinaus gewährt. Wir fordern wir:

  • Die Streichung von \S 132a Abs. 3 StGB der Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen von Religionsgemeinschaften schützt. Analoges soll auch für die Passagen von \S 126 OwiG mit gleichem Inhalt gelten.
  • Die besondere Schutzwürdigkeit der Religionsgemeinschaften und Weltschauungsvereinigungen im sog. Gotteslästerungsparagraphen 166 und in \S 167 StGB ist nicht zu rechtfertigen. Beide sind daher zu streichen.
  • Der bloße Tatbestand des Diebstahls aus einem der Religionsausübung gewidmeten Gebäude oder eines religiösen Gebrauchsgegenstandes (\S243 Abs.1 Nr. 4) soll nicht für sich einen schweren Diebstahl darstellen. Analoges soll für die schwere Brandstiftung (\S 306a) gelten
  • Die Beschädigung von religiösen Gebrauchsgegenständen soll nicht mehr wie in \S 304 als gemeinschädlich betrachtet werden.

 

Sonderstellung der Religionsgemeinschaften im Medienrecht beenden

Die im öffentlich-rechtlichen Rundfunk eingeräumten Sonderrechte für Religionsgemeinschaften, wie die Sonderrechte bei der Kurzberichterstattung (z.B. Art1. \S 5 Rundfunkstaatsvertrag) und die Einräumung von Sendezeiten (z.B. Art. 1 \S 42 Rundfunkstaatsvertrag ) sind zu streichen.

Die Verletzung religiöser Gefühle ist kein Grund Förderungshilfen im Rahmen der Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films nicht zu gewährleisten. Im \S 19 des Filmförderungsgesetzes ist daher der entsprechende Satzteil zu streichen.

 

Arbeitnehmerrechte auch in kircheigenen Betrieben sichern

Die Jungen Liberalen fordern, dass alle Ausnahmetatbestände im Arbeitsrecht, die den Kirchen als Arbeitgeber eingeräumt werden, für den Geltungsbereich von der Kirche angestellter Laien wegfallen. Wir wollen diesen den gleichen Arbeitnehmerschutz einräumen, wie wir ihn auch allen anderen zugestehen würden.

 

Konkordate kündigen

Zur Umsetzung dieser Forderungen ist auf eine Kündigung der Konkordate, die für den Bund als ganzes oder für einzelne Bundesländer gelten, hinzuwirken. Bei künftigen Verträgen mit dem Vatikan ist darauf zu achten, dass der Status des Heiligen Stuhls als Völkerrechtssubjekt nur noch in dessen Eigenschaft als Staat und nicht mehr in dessen Eigenschaft als Religionsgemeinschaft anerkannt wird.


Gültigkeit: 10 Jahre / Hinweis: Die Gültigkeit dieses Antrags wurde vom 106. LaKo in Schweinfurt um weitere 10 Jahre verlängert.


Antragsteller: SV München

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