Die Julis Bayern fordern die sofortige Wiederabschaffung des Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLG). Die Wiedereinführung des BayObLG wurde am 11.07.2018 unter Zustimmung aller Fraktionen im Landtag beschlossen. Seit dem 15.09.2018 gibt es das BayObLG wieder, ab dem 01.02.2019 sollen die Zuständigkeiten in Strafsachen hinzukommen. Diese Wiedereinführung dient reinem Folkloredenken und der geringe Nutzen steht in absolut keinem Verhältnis mit den verbundenen Kosten. Vielmehr sollte die Justiz generell mit ausreichenden Mitteln und Richterstellen, besonders bei den Verwaltungsrichtern, gestärkt werden. Wir fordern außerdem, dass die §§ 8, 10 EG-GVG und § 7 EG-ZPO, welche das Oberste Landesgericht auf Landesebene zulassen, gestrichen werden. In § 9 11 EG-GVG und § 121 Abs. 3 GVG sollen die Verweise auf ein oberstes Landesgericht gestrichen werden.
Begründung:
Im Jahr 2004 hat der Bayerische Landtag entschieden, dass Bayerische Oberste Landesgericht zum Jahr 2006 abzuschaffen. Es ging damals vor allem um Einsparpotential, das sich auf Grund von weiterlaufenden Richterbzügen erst 2019 (!) vollkommen realisiert. Der Abgeordnete Markus Söder stimmte damals für die Abschaffung. Jetzt 12 Jahre später möchte Ministerpräsident Markus Söder das Gericht, ohne vorherige Debatte oder sachlicher Notwendigkeit wiedereinführen. An der damals von der bayerischen Staatsregierung festgestellten Situation – dass das Gericht teuer und ineffizient ist– hat sich absolut nichts geändert. Darüber hinaus würde ein BayObLG stattdessen sogar auch Risiken für Rechtssicherheit und die Einheitlichkeit der Rechtsordnung mit sich bringen. Im Einzelnen: In den Jahren vor der Abschaffung hatte das BayObLG in Zivilsachen nur 8-10 Fälle pro Jahr zu entscheiden. Es rückte in bestimmten Fällen an die Stelle des BGH (§ 8 EG-GVG). Dabei ist die Anzahl der Fälle so beschränkt, da das BayObLG ausschließlich in Fällen angerufen werden kann, in denen es primär um Landesrecht geht, was vor allem auf staatshaftungsrechtliche Fragen zutrifft. Dadurch kann es dennoch zu unterschiedlicher Auslegung von Rechtsbegriffen in Bayern und im Rest Deutschlands kommen, was Risiken für Rechtssicherheit und die Einheitlichkeit der Rechtsordnung mit sich bringen.
Gültigkeit: 5 Jahre
Antragsteller: BV Oberbayern