Ein Leben ohne Barriere – Reform des Art. 48, II, III BayBO

Ein inklusives Leben ist Ziel der liberalen Idee. Jedoch stehen einem inklusiven 
Leben im öffentlichen Raum vor allem in beruflicher als auch schulischer Natur auch 
heute noch oft bauliche Barrieren im Wege. Bauten sind immer auch ein Ausdruck einer 
Gesellschaft. Besonders im Zuge des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG bzw. des Art. 118a BV 
muss hier nachgebessert werden. 
Wir fordern daher: 
Alle öffentlich zugänglichen oder öffentlich genutzten Errichtungen, Änderungen oder 
Nutzungsänderungen des Freistaats Bayern sollen durchgängig barrierefrei gebaut 
werden. Daher wollen wir konkret eine Reformierung des Art. 48 II, III BayBO. Alle 
öffentlich zugänglichen oder öffentlich genutzten Neubauten sollen zukünftig den 
Vorschriften zur Barrierefreiheit aus Art. 48 III BayBO (in allen der 
zweckentsprechenden Nutzung 
dienenden Teilen) unterliegen. Die Regelung, dass nur Bereiche des Benutzer- und 
Besucherverkehrs in den Regelbeispielen des Art. 48 II S. 2 BayBO barrierefrei sein 
müssen, soll abgeschafft werden. Dass Menschen mit Behinderung öffentliche Gebäude 
nur als Besucher nutzen, ist ein veraltetes Weltbild. Vielmehr gilt es durch die 
BayBO auch klarzustellen, dass Menschen mit Behinderung ein inkludierter Teil unserer 
Gesellschaft sein sollen und sind. 
Dadurch soll vor allem Menschen mit Behinderung sowohl in beruflicher Hinsicht das 
Arbeitsleben und Bildungsleben erleichtert als auch in privater Hinsicht 
Freizeitaktivitäten wie ein Besuch von Sportanlagen oder Freibädern ermöglicht 
werden. Auch das Leben von Kindern und älteren Menschen wird mit einer durchgängigen 
Barrierefreiheit des öffentlichen Raumes erleichtert.

Gültigkeit: 5 Jahre

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