Ein inklusives Leben ist Ziel der liberalen Idee. Jedoch stehen einem inklusiven
Leben im öffentlichen Raum vor allem in beruflicher als auch schulischer Natur auch
heute noch oft bauliche Barrieren im Wege. Bauten sind immer auch ein Ausdruck einer
Gesellschaft. Besonders im Zuge des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG bzw. des Art. 118a BV
muss hier nachgebessert werden.
Wir fordern daher:
Alle öffentlich zugänglichen oder öffentlich genutzten Errichtungen, Änderungen oder
Nutzungsänderungen des Freistaats Bayern sollen durchgängig barrierefrei gebaut
werden. Daher wollen wir konkret eine Reformierung des Art. 48 II, III BayBO. Alle
öffentlich zugänglichen oder öffentlich genutzten Neubauten sollen zukünftig den
Vorschriften zur Barrierefreiheit aus Art. 48 III BayBO (in allen der
zweckentsprechenden Nutzung
dienenden Teilen) unterliegen. Die Regelung, dass nur Bereiche des Benutzer- und
Besucherverkehrs in den Regelbeispielen des Art. 48 II S. 2 BayBO barrierefrei sein
müssen, soll abgeschafft werden. Dass Menschen mit Behinderung öffentliche Gebäude
nur als Besucher nutzen, ist ein veraltetes Weltbild. Vielmehr gilt es durch die
BayBO auch klarzustellen, dass Menschen mit Behinderung ein inkludierter Teil unserer
Gesellschaft sein sollen und sind.
Dadurch soll vor allem Menschen mit Behinderung sowohl in beruflicher Hinsicht das
Arbeitsleben und Bildungsleben erleichtert als auch in privater Hinsicht
Freizeitaktivitäten wie ein Besuch von Sportanlagen oder Freibädern ermöglicht
werden. Auch das Leben von Kindern und älteren Menschen wird mit einer durchgängigen
Barrierefreiheit des öffentlichen Raumes erleichtert.
Gültigkeit: 5 Jahre