Kostenfreiheit des Schulweges


Bildung ist ein Grundrecht und die Basis für ein eigenverantwortliches Leben. Ein
sicherer und schneller Weg in eine Bildungseinrichtung liegt im Allgemeinen
staatlichen und gesellschaftlichen Interesse. Der Landeskongress möge daher
beschließen: 

  1.  Das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs muss unabhängig von der
    Entfernung des Wohnsitzes des Schülers von der Bildungseinrichtung gelten
    (aktuell mindestens 3 km; siehe Art. 2 Abs.1 SchKfrG) 
  2.  Kostenfrei sollte der Weg für alle Schüler sein, unabhängig von der staatlichen
    oder privaten Trägerschaft der Bildungseinrichtung (Art. 2 Abs. 2 SchKfrG) 
  3.  Die Höhe der Erstattung richtet sich nach den Kosten, die beim Besuch der
    nächsten Schule der gewählten Art und Ausrichtung anfallen, unabhängig davon,
    welche Schule besucht wird.

Gültigkeit: 5 Jahre


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