Eine Leihmutterschaft, bei der mindestens einer der Auftrageber sein Erbgut beisteuert, soll legalisiert werden. Um dies zu erreichen, müssen §1591 BGB und §1592 BGB zukünftig wie folgt lauten:
§1591 BGB Mutterschaft. Mutter eines Kindes ist die Frau, von welcher das Kind genetisch abstammt.
1. Handelt es sich um eine Leihmutterschaft wird als Mutter die Auftraggeberin bezeichnet, sofern sie die Mutterschaft anerkennt. Sollte die Auftraggeberin nicht mit dem Kind genetisch verwandt sein, so bedarf es der Zustimmung der Frau, von welcher das Kind genetisch abstammt. §1592 BGB Vaterschaft. Vater eines Kindes ist der Mann, von welchem das Kind genetisch ab stammt.
2. Handelt es sich um eine Leihmutterschaft wird der Auftraggeber als Vater bezeichnet, sofern er die Vaterschaft anerkennt. Sollte der Auftraggeber nicht genetisch mit dem Kinde verwandt sein, so bedarf es der Zustimmung des Mannes, von welchem das Kind genetisch abstammt.
Gültigkeit: 5 Jahre / Hinweis: Die Gültigkeit dieses Antrags wurde vom 106. LaKo um weitere 5 Jahre verlängert.
Antragsteller: JuLis Passau Kreis