Staatliche Regelungen zum Koffeingehalt in Getränken sind zu streichen. Der bereits zwingend erforderliche Hinweis auf den erhöhten Gehalt (genaue Angabe in mg/100ml) zusammen mit einem – in den meisten Fällen von den Herstellern freiwillig angebrachten – Hinweis auf mögliche Gefahren für Kinder, Schwangere, Stillende und koffeinempfindliche Personen ist vollkommen ausreichend.
Im Rahmen bestehender Aufklärungsprogrammen soll auch auf die Gefahren des gleichzeitigen Konsums von Alkohol und Energy-Getränken hingewiesen werden.
Antragsteller: BV Mittelfranken
Alles ist Gift, alleine die Dosis macht’s. Theoretische Risiken im Fall einer leichtfertigen Überdosierung rechtfertigen keine staatliche Regelung zur Begrenzung eines Inhaltsstoffes. Dies gilt insbesondere für Koffein, das bereits seit Jahrhunderten als natürlicher Zusatzstoff eingesetzt wird und dessen Risiken nach dieser Erprobungsdauer als überschaubar eingeschätzt werden dürfen. Aktuell gilt in Deutschland eine zulässige Höchstmenge für Koffein von 32 mg/100ml in Getränken. Bei Kaffee- und Teegetränken muss gesetzlich allerdings gar nicht auf den Koffeingehalt hingewiesen werden. Dabei enthält Kaffee je nach Zubereitung bis zu 80 mg/100ml und schwarzer Tee bis zu 33 mg/100ml. Daneben ist z.B. auch in Schokolade Koffein enthalten (bis zu 90 mg/100g bei Bitterschokolade). Medien warnen bisweilen vor Gefahren des Koffeinkonsums. Die zugrunde liegenden Studien beziehen sich jedoch auf Risikogruppen (z.B. Herzschwäche und Schwangerschaft) oder auf Wechselwirkungen (insb. Alkohol). Es existiert keine medizinische Studie, die von Koffeinkonsum grundsätzlich abrät. Zudem wird davon ausgegangen, dass bei häufigem Konsum ein Gewöhnungseffekt auftritt und die Auswirkungen auf Blutkreislauf und Stoffwechsel dann ohnehin nur noch gering sind.
Gültigkeit: 5 Jahre / Hinweis: Die Gültigkeit dieses Antrags wurde vom 106. LaKo in Schweinfurt um weitere 5 Jahre verlängert.