Reformierung des Arbeitsrechtes in allen Institutionen des Glaubens

Die arbeitsrechtlichen Sonderregelungen für Mitarbeiter in kirchlichen Einrichtungen sollen nur noch in beschränktem Maße Gültigkeit besitzen. Nur die Personen mit besonderer Weihe, die zur Weitergabe der Lehre verpflichtet, also Priester, Diakone und Bischöfe sollen den besonderen Bedingungen des kirchlichen Arbeitsrechtes unterliegen. Kirchliche Mitarbeiter, die ohne einen kirchlichen Sendungsanspruch im engeren Sinne versehen sind, sollen unter den gleichen Bedingungen eingestellt werden wie jeder andere Arbeitnehmer in Deutschland. Seine persönliche, politische, religiöse oder sexuelle Orientierung darf dabei keine Rolle spielen – auch wenn sie im Widerspruch zu der Lehre einer religiösen Gemeinschaft steht. Das Gleiche gilt für vergleichbare Positionen in Einrichtungen von muslimischen, jüdischen, buddhistischen und anderer Religionsgemeinschaften in Deutschland. Mitarbeiter bei religiösen Einrichtungen sollen auch die Möglichkeit bekommen, sich gewerkschaftlich frei zu organisieren. Ferner sehen die Jungen Liberalen keine Notwenigkeit, dass Priester, Bischöfe und vergleichbare Würdenträger in anderen Religionsgemeinschaften quasi Beamtenstatus genießen. Diese Regelung ist ebenfalls abzuschaffen.


Gültigkeit: 5 Jahre

Hinweis: Die Gültigkeit dieses Antrags wurde auf dem 105. Landeskongress in Regensburg am 14.05.2023 um weitere 5 Jahre verlängert.


Antragsteller: BV Unterfranken

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