Die Julis Bayern fordern ein einheitliches Reproduktionsgesetz. Die bisherigen Regelungen zu Samen- und Eizellspende sowie die Leihmutterschaft sollen in diesem Gesetz kodifiziert werden.
1. Allgemeiner Teil
Ein allgemeiner Teil dieses Gesetzes enthält Regelungen, die für alle Möglichkeiten ein Wunschkind (im Folgenden für: ein aus einer Samen- oder Eizellspende entstandenes Kind) zu zeugen, gelten.
Wir fordern: • Aufbewahrung der Spenderdaten nach dem „Erlanger Modell“ durch einen Notar 100 Jahre lang. Die Unterlagen müsse so geführt werden, dass eine Zuordnung jeder Spenderprobe zu dem Empfänger gewährleistet werden kann. Diese Unterlagen enthalten: Identität und Screening-Ergebnisse des Spenders, Identität der Wunscheltern, sämtliche vertraglichen Vereinbarungen mit der Samenbank. Der behandelnde Arzt ist verpflichtet, die Samenbanken/Eizellenbanken über den Erfolg der Behandlung zu informieren. Daneben muss der Arzt aber auch selbst für eine ausreichende Aufbewahrung sorgen, um eine doppelte Absicherung der Daten zu haben. Es muss gewährleistet sein, dass die Wunschkinder zu jedem Zeitpunkt Zugang zu den Daten der Spender haben. • Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen zum Adoptionsrecht (§§ 1741ff BGB) auch für Kinder, die aus Samen- oder Eizellspenden entstanden sind. Spenderschutz wird gewährleistet, indem vor allem § 1755 BGB, welcher die verwandtschaftlichen Beziehungen zu den leiblichen Eltern beendet, entsprechend angewandt wird. So wird der Spender vor unterhalts- oder erbrechtlichen Ansprüchen der Wunschkinder geschützt. • Information und Transparenz durch einen Leitfaden des Bundesfamilien- oder das Bundesgesundheitsministeriums. Es sollen unter anderem psychologische Beratungsstellen genannt werden und Musterverträge zwischen Wunscheltern – Arzt, Arzt – Samenbank sowie Samenbank – Spender enthalten sein. Der Vertrag zwischen Wunscheltern und Arzt soll eine Befreiung von der Schweigepflicht des Arztes für den Vorgang enthalten, dass das Wunschkind nach Erreichen der Volljährigkeit Auskunft über die genetische Abstammung erhalten will. Ansonsten gewährleistet die Samenbank/Eizellenbank Anonymität des Spenders gegenüber den Wunscheltern. • Zugang zu reproduktionsmedizinischen Leistungen ist grundsätzlich unabhängig vom Familienstand. Eine aktive Gleichstellung von homosexuellen Paaren und Alleinstehenden ist anzustreben, soweit mit den Interessen des Wunschkindes vereinbar. Derzeit ist der Zugang zu Methoden der künstlichen Befruchtung in Richtlinien der Ärztekammer geregelt, also bloßen standesrechtlichen Regelungen, die wegen ihrer Grundrechtswesentlichkeit in einem Gesetz zu regeln sind. • Eine postmortale Befruchtung mit Spendersamen oder Spendereizellen ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung für diesen Fall vorzunehmen. • Die Kosten für die künstliche Befruchtung sollen bis zu einer bestimmten Grenze von den Krankenkassen übernommen werden, damit alle Menschen einen Zugang zu dieser Art der Familiengründung haben können. • Die Regelungen über den Zeitpunkt zu dem die in Vitro gezeugten Embryoneneingepflanzt werden dürfen muss auf den aktuellen Stand der Wissenschaft angepasst werden. • Es muss eine Regelung für die „Adoption“ von zu viel erzeugten Embryonen geben.
2. Samenspende
• § 1600 Abs. 5 BGB ist geschlechtsneutral umzuformulieren, um auch lesbischePaare und allein stehende Frauen zu erfassen. Unverheiratete Paare müssen dieAnerkennung der Vaterschaft in Vorhinein gewährleisten. Alleinstehende Frauen müssen nachweisen, dass dem Kind ein zweiter Unterhaltsverpflichteter zu Verfügung steht, falls die Mutter ausfällt, sonst kann der Samenspender nicht aus seiner Unterhaltspflicht entlassen werden.
3. Eizellspende
• Die Eizellspende soll legalisiert werden.
4. Leihmutterschaft
• Die Leihmutterschaft soll legalisiert werden. • § 1591 BGB muss auf die Leihmutterschaft angepasst werden.
Gültigkeit: 10 Jahre
Antragsteller: LAK Innen und Recht